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Gerlin und Stettin), Magdeburg, Hannover
Ghammarer und Münster), ankfurt a. M.
Frankfurt, Kassel, Mainz), Cöln (Cöln, Elber-
feld, Essen, St. Johann-Saarbrücken), Erfurt
(Erfurt und Halle), Breslau (Breslau, Katto-
witz und Posen) und Altona. Die Bezirks-
eisenbahnräte sind in allen die Verbehrs-
interessen des Bezirks oder einzelner seiner Teile
berührenden wichtigen Fragen, namentlich in
Fahrplan= und Tarifsachen, zu hören. Sie
können in diesen Angelegenheiten auch eigene
Anträge stellen. Zur Vorbereitung der Be-
ratungen sind bei fast allen Bezirkseisenbahn=
räten besondere Ausschüsse bestellt. Die Räte
treten mindestens zweimal jährlich zusammen,
beraten auf Grund eines vom Mö . zu ge-
nehmigenden Regulativs, ihren Sitzungen
können Vertreter anderer Staatsbehörden
G. B. der Bergbehörden, der Regierungen usw.)
beiwohnen. Vorerhebungen erfolgen durch die
Eisenbahndirektionen. Ihre Beschlüsse sind
für die Verwaltung nicht bindend.
III. Der Landeseisenbahnrat besteht aus
einem Vorsitzenden und Stellvertreter, die vom
König ernannt werden, zehn von den Ressort-
ministern berufenen und 32 von den Bezirks-
eisenbahnräten gewählten Mltgliedern. Von
der Berufung sind ausgeschlossen unmittelbare
Staatsbeamte. Die gewählten Mitglieder
müssen den Kreisen des Handels, des Ge-
werbes, der Land= und Forstwirtschaft in dem
Sinne angehören, daß sie ihr Gewerbe tat-
sächlich ausüben. Die Berufungen und Wahlen
erfolgen für einen Zeitraum von drei Jahren,
die Wahlen auf Grund eines durch kgl. V. (zu-
letzt vom 31. Dez. 1894 — GS. 1895, 1 ff.)
festgestellten Verteilungsplans. Der Landes-
eisenbahnrat bestellt zur Vorbereitung seiner
Beratungen einen aus dem Vorsitzenden und
vier Mitgliedern bestehenden ständigen Aus-
chuß. Der Landeseisenbahnrat wird vom
döo A. mindestens zweimal jährlich zu einer
Sitzung zusammenberufen. Er berät auf Grund
einer vom St M. genehmigten Geschäftsord-
nung, kann Sachverständige vernehmen und
Vorerhebungen durch den MkdöA. veranstalten.
Gegenstand seiner Beratungen sind die Aor—
maltransportgebühren für Personen und Güter,
die allgemeinen Bestimmungen über die Anwen-
dung der Tarife, Anordnungen wegen Zu-
lassung oder Versagung von Ausnahmetarifen,
Anträge auf allgemeine Anderungen nicht-
zechnischer Bestimmungen der E0. und der
BO. In diesen Angelegenheiten kann der
Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge
stellen. In eilbedürftigen, der Zuständigkeit
der Bezirkseisenbahnräte oder des Landes-
eisenbahnrats unterliegenden Angelegenheiten
kann die Regierung selbständig Entscheidung
treffen, hat aber ihre Anordnungen den Räten
bei ihrer nächsten Sitzung vorzulegen. Die
Verhandlungen des Landeseisenbahnrats und
die darauf getroffenen Entscheidungen sind
alljährlich dem Landtag vorzulegen, der dar-
über meist in Verbindung mit dem Eisenbahn-
etat berät.
IV. Die Mitglieder der Beiräte erhalten
freie Fahrt zu den Sitzungen, die Mitglieder
des Landeseisenbahnrats außerdem Tagegelder
Eisenbahnbesteuerung in Kkommunaler Beziehung.
von 15 M. Die Mitgliedschaft erlischt durch
Umstände, die sie zur Bekleidung öffentlicher
Amter dauernd oder auf Zeit unfähig machen,
sowie durch Eröffnung des Konkurses. In
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Mech-
lenburg und Oldenburg sowie in Elsaß-Loth-
ringen sind den preußischen ähnliche Bestim-
mungen über E. durch landesherrliche Verord-
nungen getroffen, auch bestehen in anderen
europäischen Staaten derartige beirätliche
Körperschaften.
V. Nach einem dem Landtage vorliegenden
Gesetzentwurf ist vorgesehen, daß zu den Be-
zirkseisenbahnräten und dem Landeseisen-
bahnrate auch Vertreter außerpreuß. Bundes-
staaten, deren Gebiet in größerem Umfange
von preuß.--hess. Eisenbahnen durchzogen wird,
zugelassen werden können, wenn die betei-
ligten wirtschaftlichen Körperschaften dies be-
antragen und die betreffende Regierung zu-
stimmt.
Eisenbahnbesteuerung in kommunaler
Beziehung. lI. Der Gewerbesteuer ist der
Betrieb der Staats= und der der Eisenbahn-
abgabe unterliegenden Privateisenbahnen nicht
unterworfen (&AG. § 28 Abf. 3).
II. Den Gemeindeeinkommensteuern
unterliegt der Eisenbahnbetrieb in den Ge-
meinden, in welchen sich der Sitz der Verwal-
tung (bzw. einer Staatsbahnverwaltungsbe-
hörde, d. h. einer Direktion, Betriebs-, Ver-
kehrs-, Maschinen= oder Werkstätteninspektion),
eine Station oder eine für sich bestehende Be-
triebs= oder Werkstätte oder eine sonstige ge-
werbliche Anlage, z. B. ein dem Betriebe die-
nender Speicher usw., befindet (s. Betriebs-
stätten), nicht also insbesondere in den bloßen
Strechengemeinden.
Als steuerpflichtiges Reineinkommen der
Staats= und für Rechnung des Staates ver-
walteten Eisenbahnen, welche insgesamt als
eineabgabenpflichtigeUnternehmung anzusehen
sind, gilt der rechnungsmäßige Uberschuß der
Einnahmen über die Ausgaben mit der Maß-
abe, daß unter die Ausgaben eine 3½ prUz.
erzinsung des Anlage= bzw. Erwerbskapitals
nach der amtlichen Statistik der im Betriebe
befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist
das Anlagekapital ergibt sich hiernach aus den
eigentlichen Baukosten, den sonstigen Aufwen-
dungen aus Baufonds, den Absetzungen (ins-
besondere der aus Betriebsfonds aufgewende-
ten Mittel) und den Zu= oder Absetzungen des
Unterschiedes zwischen Erwerbspreis und Bau-
aufwendungen beim Eigentumswechsel, das
Erwerbskapital der verstaatlichten Eisen-
bahnen aus dem Rennwert der gegen die A-
tien gewährten Staatsschuldverschreibungen,
bzw. dem baren Kaufpreis der Aktien, ferner
aus den baren Zuzahlungen und den am Tage
des Besitzantritts auf dem Unternehmen nock
haftenden Prioritäts= und schwebenden Schul-
den unter Abzug der an diesem Tage vorhan
denen Gesellschaftsahtivfonds (mit Ausnahme
der darunter befindlichen noch unbegebenen
Aktien und Prioritätsobligationen) sowie der
zur Abfindung von Ailitgliedern und Beamten
des Gesellschaftsvorstandes aus den Fonds
verwendeten Beträge. Das sich hiernach er-