Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Gerlin und Stettin), Magdeburg, Hannover 
Ghammarer und Münster), ankfurt a. M. 
Frankfurt, Kassel, Mainz), Cöln (Cöln, Elber- 
feld, Essen, St. Johann-Saarbrücken), Erfurt 
(Erfurt und Halle), Breslau (Breslau, Katto- 
witz und Posen) und Altona. Die Bezirks- 
eisenbahnräte sind in allen die Verbehrs- 
interessen des Bezirks oder einzelner seiner Teile 
berührenden wichtigen Fragen, namentlich in 
Fahrplan= und Tarifsachen, zu hören. Sie 
können in diesen Angelegenheiten auch eigene 
Anträge stellen. Zur Vorbereitung der Be- 
ratungen sind bei fast allen Bezirkseisenbahn= 
räten besondere Ausschüsse bestellt. Die Räte 
treten mindestens zweimal jährlich zusammen, 
beraten auf Grund eines vom Mö . zu ge- 
nehmigenden Regulativs, ihren Sitzungen 
können Vertreter anderer Staatsbehörden 
G. B. der Bergbehörden, der Regierungen usw.) 
beiwohnen. Vorerhebungen erfolgen durch die 
Eisenbahndirektionen. Ihre Beschlüsse sind 
für die Verwaltung nicht bindend. 
III. Der Landeseisenbahnrat besteht aus 
einem Vorsitzenden und Stellvertreter, die vom 
König ernannt werden, zehn von den Ressort- 
ministern berufenen und 32 von den Bezirks- 
eisenbahnräten gewählten Mltgliedern. Von 
der Berufung sind ausgeschlossen unmittelbare 
Staatsbeamte. Die gewählten Mitglieder 
müssen den Kreisen des Handels, des Ge- 
werbes, der Land= und Forstwirtschaft in dem 
Sinne angehören, daß sie ihr Gewerbe tat- 
sächlich ausüben. Die Berufungen und Wahlen 
erfolgen für einen Zeitraum von drei Jahren, 
die Wahlen auf Grund eines durch kgl. V. (zu- 
letzt vom 31. Dez. 1894 — GS. 1895, 1 ff.) 
festgestellten Verteilungsplans. Der Landes- 
eisenbahnrat bestellt zur Vorbereitung seiner 
Beratungen einen aus dem Vorsitzenden und 
vier Mitgliedern bestehenden ständigen Aus- 
chuß. Der Landeseisenbahnrat wird vom 
döo A. mindestens zweimal jährlich zu einer 
Sitzung zusammenberufen. Er berät auf Grund 
einer vom St M. genehmigten Geschäftsord- 
nung, kann Sachverständige vernehmen und 
Vorerhebungen durch den MkdöA. veranstalten. 
Gegenstand seiner Beratungen sind die Aor— 
maltransportgebühren für Personen und Güter, 
die allgemeinen Bestimmungen über die Anwen- 
dung der Tarife, Anordnungen wegen Zu- 
lassung oder Versagung von Ausnahmetarifen, 
Anträge auf allgemeine Anderungen nicht- 
zechnischer Bestimmungen der E0. und der 
BO. In diesen Angelegenheiten kann der 
Landeseisenbahnrat auch selbständig Anträge 
stellen. In eilbedürftigen, der Zuständigkeit 
der Bezirkseisenbahnräte oder des Landes- 
eisenbahnrats unterliegenden Angelegenheiten 
kann die Regierung selbständig Entscheidung 
treffen, hat aber ihre Anordnungen den Räten 
bei ihrer nächsten Sitzung vorzulegen. Die 
Verhandlungen des Landeseisenbahnrats und 
die darauf getroffenen Entscheidungen sind 
alljährlich dem Landtag vorzulegen, der dar- 
über meist in Verbindung mit dem Eisenbahn- 
etat berät. 
IV. Die Mitglieder der Beiräte erhalten 
freie Fahrt zu den Sitzungen, die Mitglieder 
des Landeseisenbahnrats außerdem Tagegelder 
  
Eisenbahnbesteuerung in Kkommunaler Beziehung. 
von 15 M. Die Mitgliedschaft erlischt durch 
Umstände, die sie zur Bekleidung öffentlicher 
Amter dauernd oder auf Zeit unfähig machen, 
sowie durch Eröffnung des Konkurses. In 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Mech- 
lenburg und Oldenburg sowie in Elsaß-Loth- 
ringen sind den preußischen ähnliche Bestim- 
mungen über E. durch landesherrliche Verord- 
nungen getroffen, auch bestehen in anderen 
europäischen Staaten derartige beirätliche 
Körperschaften. 
V. Nach einem dem Landtage vorliegenden 
Gesetzentwurf ist vorgesehen, daß zu den Be- 
zirkseisenbahnräten und dem Landeseisen- 
bahnrate auch Vertreter außerpreuß. Bundes- 
staaten, deren Gebiet in größerem Umfange 
von preuß.--hess. Eisenbahnen durchzogen wird, 
zugelassen werden können, wenn die betei- 
ligten wirtschaftlichen Körperschaften dies be- 
antragen und die betreffende Regierung zu- 
stimmt. 
Eisenbahnbesteuerung in kommunaler 
Beziehung. lI. Der Gewerbesteuer ist der 
Betrieb der Staats= und der der Eisenbahn- 
abgabe unterliegenden Privateisenbahnen nicht 
unterworfen (&AG. § 28 Abf. 3). 
II. Den Gemeindeeinkommensteuern 
unterliegt der Eisenbahnbetrieb in den Ge- 
meinden, in welchen sich der Sitz der Verwal- 
tung (bzw. einer Staatsbahnverwaltungsbe- 
hörde, d. h. einer Direktion, Betriebs-, Ver- 
kehrs-, Maschinen= oder Werkstätteninspektion), 
eine Station oder eine für sich bestehende Be- 
triebs= oder Werkstätte oder eine sonstige ge- 
werbliche Anlage, z. B. ein dem Betriebe die- 
nender Speicher usw., befindet (s. Betriebs- 
stätten), nicht also insbesondere in den bloßen 
Strechengemeinden. 
Als steuerpflichtiges Reineinkommen der 
Staats= und für Rechnung des Staates ver- 
walteten Eisenbahnen, welche insgesamt als 
eineabgabenpflichtigeUnternehmung anzusehen 
sind, gilt der rechnungsmäßige Uberschuß der 
Einnahmen über die Ausgaben mit der Maß- 
abe, daß unter die Ausgaben eine 3½ prUz. 
erzinsung des Anlage= bzw. Erwerbskapitals 
nach der amtlichen Statistik der im Betriebe 
befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist 
das Anlagekapital ergibt sich hiernach aus den 
eigentlichen Baukosten, den sonstigen Aufwen- 
dungen aus Baufonds, den Absetzungen (ins- 
besondere der aus Betriebsfonds aufgewende- 
ten Mittel) und den Zu= oder Absetzungen des 
Unterschiedes zwischen Erwerbspreis und Bau- 
aufwendungen beim Eigentumswechsel, das 
Erwerbskapital der verstaatlichten Eisen- 
bahnen aus dem Rennwert der gegen die A- 
tien gewährten Staatsschuldverschreibungen, 
bzw. dem baren Kaufpreis der Aktien, ferner 
aus den baren Zuzahlungen und den am Tage 
des Besitzantritts auf dem Unternehmen nock 
haftenden Prioritäts= und schwebenden Schul- 
den unter Abzug der an diesem Tage vorhan 
denen Gesellschaftsahtivfonds (mit Ausnahme 
der darunter befindlichen noch unbegebenen 
Aktien und Prioritätsobligationen) sowie der 
zur Abfindung von Ailitgliedern und Beamten 
des Gesellschaftsvorstandes aus den Fonds 
verwendeten Beträge. Das sich hiernach er-
	        
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