Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Emeritenfonds, Emeritierung. — Enteignung. (Allgemeines.) 
Emeritenfonds, Emeritierung s. Geist- 
liche (Emeritierung,). 
ndurteile s. Urteile. 
Entbindungsanstalten sind teils öffent- 
liche, die nicht zu Erwerbszwecken vom Staat, 
Provinzen oder Städten unterhalten werden, 
meist mit Universitätskliniken oder Hebammen- 
lehranstalten verbunden, teils private. Für 
beide Arten gilt hinsichtlich der Anlage, des 
Baues und der Einrichtung der ZirkE. vom 
19. Aug. 1895 (MBl. 261), dessen Vorschriften 
in Form von Provinztalpolizeiverordnungen 
Geltung erlangt haben. Die Unternehmer 
von Priv atentbindungsanstalten bedürfen 
nach § 30 GewO. der Konzession; vor deren 
Erteilung ist durch gutachtliche Außerung des 
zuständigen Medizinalbeamten festzustellen, ob 
die vom Unternehmer eingereichten Beschrei- 
bungen, Pläne usw. den bestehenden gesund- 
heitspolizeilichen Anordnungen entsprechen, 
auch ist in der Konzessionsurkunde zu bestim- 
men, daß der Unternehmer verpflichtet ist, die 
von den Miedizinalaufsichtsbehörden über den 
Betrieb erlassenen Vorschriften zu befolgen 
(AusfAnw. z. GewO. vom 1. WMai 1804 — 
HMBl. 123 — 8g 36); die Konzession erteilt in 
Berlin der Polizeipräsident, sonst der Bezirks- 
ausschuß (ZG. 8§ 115, 161 Abs. 2). Uber Ent- 
ziehung der Konzession beschließt auf Klage 
der Ortspolizeibehörde der Bezirksausschuß 
(GewO. g 53 Abs. 2 und ZG. § 120 Ziff. 1). 
Enteignung. (Allgemeines.) I. Begriff. 
ie E. ist eine Anordnung der „Verwal- 
tung", durch welche in das Privateigentum 
mit der Absicht eingegriffen wird, es einem an- 
deren zur Verwendung für ein im öffentlichen 
Interesse gebotenes Unternehmen zu übertra- 
gen. Die Eigentumerechte werden in der Per- 
son des seitherigen Eigentümers entweder voll- 
ständig aufgehoben, sie werden „entzogen“, 
saer sie werden, soweit dies ausreicht, nur „be- 
Grängkt Die Beschränkung kann dauernd 
d er vorübergehend sein. Unter den Begriff 
er E. fallen nicht die unmittelbaren, all- 
gemeinen Eingriffe der Gesetzgebung; diese 
ie der Befugnis, Privatrechte aufzuheben, 
Hrundsätzlich unbeschränkt. Von Maßnahmen 
* Verwaltung scheiden aus dem Begriff 
poli gegen das Privateigentum gerichtete 
nr zeilliche Verfügungen aus. Es gilt dies 
* deir von solchen Verfügungen, die den 
teh ndeigentümer zu einer ihm nach dem be- 
lie enden öffentlichen Rechte von selbst ob- 
Ars "n en Verpflichtung anhalten (EGBGB. 
88 Ml 18 8§§ 33—101), sondern auch 
nain erfügungen, welche kraft des Staats- 
ande chts ihm angesichts einer gegenwärtigen, 
Verpfircitig nicht zu beseitigenden Gefahr eine 
privat chtung neu auferlegen. Die Verletzung 
liche Solseechte ergibt sich hier als unvermeid- 
der Wolge, nicht als Zweck des Vorgehens 
R## #erwaltungsbehörde (OVe. 24, 395 ff.; 
A####om .14. Juni 1890 — J#llBl. 91, 3; 
die Polin17 § 10, Einl. 88 74, 75. G. über 
über Fetverwaltung vom 11. März 1850; 
sz ulen igkeit des Rechtsweges vom 
Entei « 
187 gnungsgesetz vom 11. Juni 
4. Die Vl. vom 31. Jan. 1850 erklärt im 
  
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Art. 9 die E. nur für zulässig: a) aus Gründen 
des öffentlichen Wohles, b) gegen vorgängige, 
in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fest- 
zustellende Entschädigung, c) nach Maßgabe 
des Gesetzes. Ein solches allgemeines Gesetz 
für den ganzen Umfang der Monarchie ist 
erst nach mehr als zehnjähriger Verhandlung 
zustande gektommen und unter dem 11. Juni 
1874 als Gesetz über die E. von Grundeigen- 
tum veröffentlicht (GS 221); eingeführt in 
Lauenburg G. vom 28. April 1874 (Offiz. 
Wochenbl. 75, 291), nicht eingeführt in Helgo- 
land; in Kraft geblieben: EGBB. Art. 109; 
E## #P. § 15 Ziff. 2; neuere Kommentare 
von Senydel (3. Aufl. 1903) und von Eger 
(2. Aufl. 1902). 
Bis zum Erlaß des Gesetzes behalf man 
sich, sofern nicht Sondergesetze wie das Deich- 
geles vom 28. Jan. 1848 (GS. 54), das 
erggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. 705) 
und namentli das Eisenbahngesetz vom 
3. Aov. 1838 (GS. 505) eine Handhabe boten, 
im Gebiete des ALR. mit 1 11 8§ 3 ff. Im 
übrigen geben einen Uberblich über die da- 
malige Lage der Gesetzgebung die Begrün. 
dungen zu den Gesetzentwürfen an den Land- 
tag. 
Pas G. von 1874 findet Rkeine Anwen- 
dung auf E. im Interesse der Landeskultur 
(Regulierung gutsherrlicher und bäuerlicher 
Verhältnisse, Ablösung von Reallasten, Ge- 
meinheitsteilungen, auf Vorflutangelegenheiten, 
Entwässerung und Bewässerung, Benutzung 
von Privatflüssen, Deich-, Wiesen= und Wald- 
genossenschaftsangelegenheiten), sowie bei E. 
im Interesse des Bergbaues (Bergee von 
1865) und der Landestriangulation (G. vom 
7. Okt. 1865/24. Mai 1901 — GS. 1865, 1033; 
1901, 145). Eine Ausnahme tritt hier aber 
wieder ein, soweit in den Gesetzen über die 
ausgeschlossenen Gegenstände auf das Enteig- 
nungsgesetz Bezug genommen ist (z. B. Schles. 
Hochwassergesetz vom 3. Juli 1900 — GS. 171 — 
§ 11). Für die Anlegung städtischer Straßen 
und die E. dafür ist das besondere G. vom 
2. Juli 1875 (GS. 561; s. Straßen= und 
Baufluchtliniengesetz) ergangen. Die Um- 
legung von Grundstücken in Frank- 
furt a. Al. regelt ein G. vom 28. Juli 1902 
(H 273). Jür staatliche Stromregulie- 
rungsbauten gibt das G. vom 20. Aug. 
1883 (GS. 333) ein vereinfachtes Verfahren. 
Reichsgesetzliche Vorschriften (. 
Art. 2) über E. von Grundeigentum finden 
sich in dem Rayongeset vom 21. Dez. 1871 
(Ro##l. 459), in den G. über Friedensleistungen 
vom 13. Febr. 1875/24. Mai 1898 (Rl. 
1875, 52; 1898, 357), über Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (REl. 129), betr. Maß- 
regeln gegen Rinderpest vom 7. April 1869 
(Röl. 105), betr. Viehseuchen vom 23. Juni 
1880/1. Mai 1894 (Ro#l. 1894, 410), mir 
Pr AG., betr. Beblaus, vom 6. Juli 1904 
(Reo#l. 261) und in den §8§ 51, 52, 54 Gew. 
wegen Untersagung polizeilich genehmigter 
Gewerbebetriebe (s. die betr. Artikel). 
Nach dem G. von 1874 sind selbständiger 
Gegenstand des Verfahrens neben Grund- 
stüchen alle dinglichen Rechte an diesen, sei 
28“
	        
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