Emeritenfonds, Emeritierung. — Enteignung. (Allgemeines.)
Emeritenfonds, Emeritierung s. Geist-
liche (Emeritierung,).
ndurteile s. Urteile.
Entbindungsanstalten sind teils öffent-
liche, die nicht zu Erwerbszwecken vom Staat,
Provinzen oder Städten unterhalten werden,
meist mit Universitätskliniken oder Hebammen-
lehranstalten verbunden, teils private. Für
beide Arten gilt hinsichtlich der Anlage, des
Baues und der Einrichtung der ZirkE. vom
19. Aug. 1895 (MBl. 261), dessen Vorschriften
in Form von Provinztalpolizeiverordnungen
Geltung erlangt haben. Die Unternehmer
von Priv atentbindungsanstalten bedürfen
nach § 30 GewO. der Konzession; vor deren
Erteilung ist durch gutachtliche Außerung des
zuständigen Medizinalbeamten festzustellen, ob
die vom Unternehmer eingereichten Beschrei-
bungen, Pläne usw. den bestehenden gesund-
heitspolizeilichen Anordnungen entsprechen,
auch ist in der Konzessionsurkunde zu bestim-
men, daß der Unternehmer verpflichtet ist, die
von den Miedizinalaufsichtsbehörden über den
Betrieb erlassenen Vorschriften zu befolgen
(AusfAnw. z. GewO. vom 1. WMai 1804 —
HMBl. 123 — 8g 36); die Konzession erteilt in
Berlin der Polizeipräsident, sonst der Bezirks-
ausschuß (ZG. 8§ 115, 161 Abs. 2). Uber Ent-
ziehung der Konzession beschließt auf Klage
der Ortspolizeibehörde der Bezirksausschuß
(GewO. g 53 Abs. 2 und ZG. § 120 Ziff. 1).
Enteignung. (Allgemeines.) I. Begriff.
ie E. ist eine Anordnung der „Verwal-
tung", durch welche in das Privateigentum
mit der Absicht eingegriffen wird, es einem an-
deren zur Verwendung für ein im öffentlichen
Interesse gebotenes Unternehmen zu übertra-
gen. Die Eigentumerechte werden in der Per-
son des seitherigen Eigentümers entweder voll-
ständig aufgehoben, sie werden „entzogen“,
saer sie werden, soweit dies ausreicht, nur „be-
Grängkt Die Beschränkung kann dauernd
d er vorübergehend sein. Unter den Begriff
er E. fallen nicht die unmittelbaren, all-
gemeinen Eingriffe der Gesetzgebung; diese
ie der Befugnis, Privatrechte aufzuheben,
Hrundsätzlich unbeschränkt. Von Maßnahmen
* Verwaltung scheiden aus dem Begriff
poli gegen das Privateigentum gerichtete
nr zeilliche Verfügungen aus. Es gilt dies
* deir von solchen Verfügungen, die den
teh ndeigentümer zu einer ihm nach dem be-
lie enden öffentlichen Rechte von selbst ob-
Ars "n en Verpflichtung anhalten (EGBGB.
88 Ml 18 8§§ 33—101), sondern auch
nain erfügungen, welche kraft des Staats-
ande chts ihm angesichts einer gegenwärtigen,
Verpfircitig nicht zu beseitigenden Gefahr eine
privat chtung neu auferlegen. Die Verletzung
liche Solseechte ergibt sich hier als unvermeid-
der Wolge, nicht als Zweck des Vorgehens
R## #erwaltungsbehörde (OVe. 24, 395 ff.;
A####om .14. Juni 1890 — J#llBl. 91, 3;
die Polin17 § 10, Einl. 88 74, 75. G. über
über Fetverwaltung vom 11. März 1850;
sz ulen igkeit des Rechtsweges vom
Entei «
187 gnungsgesetz vom 11. Juni
4. Die Vl. vom 31. Jan. 1850 erklärt im
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Art. 9 die E. nur für zulässig: a) aus Gründen
des öffentlichen Wohles, b) gegen vorgängige,
in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fest-
zustellende Entschädigung, c) nach Maßgabe
des Gesetzes. Ein solches allgemeines Gesetz
für den ganzen Umfang der Monarchie ist
erst nach mehr als zehnjähriger Verhandlung
zustande gektommen und unter dem 11. Juni
1874 als Gesetz über die E. von Grundeigen-
tum veröffentlicht (GS 221); eingeführt in
Lauenburg G. vom 28. April 1874 (Offiz.
Wochenbl. 75, 291), nicht eingeführt in Helgo-
land; in Kraft geblieben: EGBB. Art. 109;
E## #P. § 15 Ziff. 2; neuere Kommentare
von Senydel (3. Aufl. 1903) und von Eger
(2. Aufl. 1902).
Bis zum Erlaß des Gesetzes behalf man
sich, sofern nicht Sondergesetze wie das Deich-
geles vom 28. Jan. 1848 (GS. 54), das
erggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. 705)
und namentli das Eisenbahngesetz vom
3. Aov. 1838 (GS. 505) eine Handhabe boten,
im Gebiete des ALR. mit 1 11 8§ 3 ff. Im
übrigen geben einen Uberblich über die da-
malige Lage der Gesetzgebung die Begrün.
dungen zu den Gesetzentwürfen an den Land-
tag.
Pas G. von 1874 findet Rkeine Anwen-
dung auf E. im Interesse der Landeskultur
(Regulierung gutsherrlicher und bäuerlicher
Verhältnisse, Ablösung von Reallasten, Ge-
meinheitsteilungen, auf Vorflutangelegenheiten,
Entwässerung und Bewässerung, Benutzung
von Privatflüssen, Deich-, Wiesen= und Wald-
genossenschaftsangelegenheiten), sowie bei E.
im Interesse des Bergbaues (Bergee von
1865) und der Landestriangulation (G. vom
7. Okt. 1865/24. Mai 1901 — GS. 1865, 1033;
1901, 145). Eine Ausnahme tritt hier aber
wieder ein, soweit in den Gesetzen über die
ausgeschlossenen Gegenstände auf das Enteig-
nungsgesetz Bezug genommen ist (z. B. Schles.
Hochwassergesetz vom 3. Juli 1900 — GS. 171 —
§ 11). Für die Anlegung städtischer Straßen
und die E. dafür ist das besondere G. vom
2. Juli 1875 (GS. 561; s. Straßen= und
Baufluchtliniengesetz) ergangen. Die Um-
legung von Grundstücken in Frank-
furt a. Al. regelt ein G. vom 28. Juli 1902
(H 273). Jür staatliche Stromregulie-
rungsbauten gibt das G. vom 20. Aug.
1883 (GS. 333) ein vereinfachtes Verfahren.
Reichsgesetzliche Vorschriften (.
Art. 2) über E. von Grundeigentum finden
sich in dem Rayongeset vom 21. Dez. 1871
(Ro##l. 459), in den G. über Friedensleistungen
vom 13. Febr. 1875/24. Mai 1898 (Rl.
1875, 52; 1898, 357), über Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (REl. 129), betr. Maß-
regeln gegen Rinderpest vom 7. April 1869
(Röl. 105), betr. Viehseuchen vom 23. Juni
1880/1. Mai 1894 (Ro#l. 1894, 410), mir
Pr AG., betr. Beblaus, vom 6. Juli 1904
(Reo#l. 261) und in den §8§ 51, 52, 54 Gew.
wegen Untersagung polizeilich genehmigter
Gewerbebetriebe (s. die betr. Artikel).
Nach dem G. von 1874 sind selbständiger
Gegenstand des Verfahrens neben Grund-
stüchen alle dinglichen Rechte an diesen, sei
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