Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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es,  daß  die  Rechte  Dritten  an  dem  zu  er—
werbenden  Grundstücke  zustehen,  sei  es,  daß
Rechte  für  das  Unternehmen  unentbehrlich
sind,  welche  Dritte  an  einem  Grundstücke
haben,  das  selbst  nicht  erworben  zu  werden
braucht  (5  6;  BGB.  88  1012  -  1203).  Ein  Be—-dürfnis,
  die  E.  von  beweglichen  Gegenständen
zu  regeln,  ist  seither  nur  hervorgetreten  in  den
erwähnten  Gesetzen  über  Militärleistungen  und
über  Seuchen.  Einen  Fall  enthält  noch  ALR.
1  11  §  7  über  den  Verkauf  von  Getreide  bei
Hungersnot  (s.  auch  Baustoffe).

III.  Zulässigkeit  der  E.  Uber  die  Frage,
ob  einem  Unternehmen  Gründe  des  öffentlichen
Wohles  zur  Seite  stehen  und  ob,  wie  das
Enteignungsgesetz  zur  Klarstellung  des  Art.  9
der  Verfassung  ausdrücklich  hervorhebt,  seine
Ausführung  die  Ausübung  des  Enteignungsrechtes
  fordert,  wird  von  Fall  zu  Fall  durch
Allerh  V.  auf  Antrag  des  zuständigen  Ministers
entschieden  (§§  1,  2;  Vll.  Art.  44).  Eine  Ausnahme,
  in  der  ein  förmliches  Gesetz  erfordert
wird,  enthält  Art.  41  RV.  für  den  Bau  von
Reichseisenbahnen.  Die  Arten  von  Unternehmungen,
  denen  das  Enteignungsrecht  zugestanden
  werden  kann,  sind  in  dem  G.  von
1874  nicht  einzeln  festgelegt.  Indessen  betont
sein  §  23  für  die  Ausdehnung  des  Rechtes
bei  Eisenbahnen  noch  besonders,  daß  Grund
und  Boden  für  Warenmagazine  und  gleiche
Anlagen,  die  nur  dem  Privatinteresse  des  Unternehmers
  dienen,  nicht  beansprucht  werden  kann.
Eine  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  nach
Fertigstellung  des  Unternehmens  zur  nachträglichen
  Regelung  von  Entschädigungsfragen  ist
ausgeschlossen  (Pr  VBl.  22,  364).  Die  kgl.  Verordnung
  bezeichnet  den  Unternehmer  und  die
Unternehmung.  Die  Verordnung  wird  in  dem
Amtsblatt  bekanntgemacht  und  eine  bezügliche
Anzeige  in  die  GSE.  aufgenommen  (G.  vom
10.  April  1872  —  GS.357  —  885,  3;  Ml.  1876,
43).  Der  Staat  macht  von  dem  Enteignungsrechte
  nicht  nur  für  sich  und  seine  Zweche  Gebrauch.
Es  wird  gleichfalls  für  Körperschaften  sowie
für  einzelne  Privatpersonen  erwirkt.  Stets
ist  das  Recht  jedoch  an  die  Person  des  Unternehmers
  gebunden  (Or.  63,  94;  RE.  9,  270).
Andererseits  kann  sich  das  Enteignungsrecht
richten  gegen  jede  physische  und  juristische
Person.  Grundstücke,  welche  schon  Eigentum
des  preuß.  Staates  sind,  werden  für  dessen
Unternehmungen  nicht  enteignet;  unterstehen
sie  einem  anderen  Ressort  als  das  staatliche
Unternehmen,  so  erfolgt  die  Uberweisung  durch
Verfügung  des  Ministers,  und  zwar  unentgeltlich
  (ab  O.  vom  17.  Juni  1826  —  GS.  57).
Wegen  entbehrlicher,  ehemals  preuß.  Reichsgrundstüchke
  s.  Reichsverwaltung.  In
Ausnahmefällen  ist  die  Entscheidung  über
Anträge  auf  Verleihung  des  Enteignungsrechtes
  dem  Bezirksausschusse  (Polizeipräsidium
in  Berlin)  übertragen  und  dagegen  die  Beschwerde
  an  den  Mdö  l.  mit  zwei  Wochen
Frist  zugelassen  (3.  §  150;  LW.  8  51).  Es
ist  dies  geschehen  für  die  Geradelegung  oder

rweiterung  öffentlicher  Wege  sowie  zur  Umwandlung
  von  Privatwegen  in  öffentliche
Wege  (§8  3),  für  die  Auferlegung  vorübergehender
  Beschränkungen  bis  auf  die  Dauer

 

Enteignung,  gütliche  Einigung.  —  Enteignungsverfahren.

von  drei  Jahren,  sofern  dadurch  nicht  die
Beschaffenheit  des  Grundstückes  wesentlich
oder  dauernd  verändert  wird  (8  4),  für  die  Verpflichtung
  der  Grundeigentümer,  die  von  der
Landespolizeibehörde  oder  sonst  zuständigen  Behörde
  gestatteten  Vorarbeiten  (Erl.  vom  22.  Okt.
1874  —  WBl.  241;  Eisenbahngeset  von  1838  8  4
Kleinbahngeses  §  5  und  Erl.  vom  13.  Jan.
1896  —  I.  14)  auf  ihrem  Grund  und  Boden
  zu  dulden  (§  5).  Ein  Beschluß  des  KRreis-(Stadt-ausschusses
  genügt  für  die  Erlaubnis
zur  Entnahme  von  Materialien  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  öffentlicher  Wege  (8§  50
bis  53)  Is.  Baustoffel.  Wegen  der  E.  für
unc#schbäse  s.  Wasserstraßengesetz  von  1905
§  15  (GS.  189).  S.  im  übrigen  Enteignungsverfahren
  und  Entschädigung  bei  E.
Enteignung,  gütliche  Einigung.  Das
Gesetz  fördert  durch  Gewährung  weitgehender
Vorteile  das  Zustandekommen  einer  gütlichen
Einigung  unter  den  Parteien,  auch  wenn  die
Enteignungsbehörde  dabei  nicht  mitwirkt  (Enteignungsgesetz
  vom  11.  Juni  1874  §  26).  Es
ist  zulässig,  das  Ubereinkommen  auf  den
Gegenstand  der  E.  zu  beschränken  und  damit
das  Planfeststellungsverfahren  entbehrlich  zu
machen.  Die  Höhe  der  Entschädigung  braucht
nicht  sofort  mit  dem  Verkäufer  endgültig  verabredet
  zu  werden.  Ihre  Festsetzung  Rann
einem  Dritten,  dem  förmlichen  Enteignungsverfahren
  mit  oder  ohne  Planfeststellung  (Erl.
vom  8.  März  1897  —  UM.Bl.  47),  sowie  dem
Rechtswege  überlassen  bleiben.  ndlich  ist
vorgesehen,  daß  der  Eigentümer  sich  nur  auf
die  Abertragung  des  Besitzrechts,  auf  die  Bauerlaubnis
  einläßt  (B  B.  8  854),  alle  weitergehenden
  Rechte  ihm  aber  vorbehalten  bleiben
(Erl.  vom  8.  Aüärz  1897  —  Ml.  47).  Vorbedingung
  für  die  Erlangung  der  gesetzlichen
Begünstigungen  ist  indessen  in  jedem  Falle,
daß  der  Plan  bereits  vorläufig  oder  endgültig
festgestellt  worden  ist,  und  das  Grundstück
danach  der  E.  unterliegt.  Die  Verträge  genießen
  Stempelfreiheit  (6  43;  LStG.  vom
31.  Juli  1895  —  GS.  413  —  8  42)  wegen  der
Umsatzsteuer  (OVE.34,  193;  OV.  vom  20.  Okt.
1903  —  Pr  WWl.  25,  472;  R  J.  12,  160).  Für
den.  Abschlußt  genügt  schriftliche  Form  (B.
§  313;  EcBE.  Art.  142;  AG.  z.  BGB.
Art.  12).  Gewisse  Veräußerungsbeschränkungen
fallen  fort  und  wird  die  Aktivlegitimation  des
Verkäufers  erleichtert  (§  17).  Auf  Grund  des
Vertrags  läßt  sich  die  Lastenfreiheit  der  Grundstücke
  wie  im  Enteignungsverfahren  erzwingen,
falls  ein  Vorbehalt  über  dessen  Durchführung
—  zwechmäßig  „ohne  Berührung  der  Entschädigungsfrage“
  —  „behufs  Regelung  der
Rechte  Dritter“  ausgenommen  wurde  (  46).
Vgl.  wegen  der  Verzinsungspflicht  REZ.  47,
311,  wegen  der  Eintragung  der  geschehenen  Abfindung
  in  das  Grundbuch  Erl.  vom  16.  Dez.
1901  (MIl.  1902,  19).
Enteignungsverfahren.  1.  Das  E.  zerfällt
in  vier  in  sich  gesonderte  Abschnitte:  a)  vorläufige
  Planfeststellung;  b)  endgültige
Planfeststellung:c)  Entschädigungsfeststellungjo)
  Vollziehung  der  Enteignung.
Die  vorläufige  Planfeststellung  muß  der  Ausführung
  jedes  Unternehmens  vorhergehen,  selbst