Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Emeritenfonds,  Emeritierung.  —  Enteignung.  (Allgemeines.)

Emeritenfonds,  Emeritierung  s.  Geistliche
  (Emeritierung,).
ndurteile  s.  Urteile.
Entbindungsanstalten  sind  teils  öffentliche,
  die  nicht  zu  Erwerbszwecken  vom  Staat,
Provinzen  oder  Städten  unterhalten  werden,
meist  mit  Universitätskliniken  oder  Hebammenlehranstalten
  verbunden,  teils  private.  Für
beide  Arten  gilt  hinsichtlich  der  Anlage,  des
Baues  und  der  Einrichtung  der  ZirkE.  vom
19.  Aug.  1895  (MBl.  261),  dessen  Vorschriften
in  Form  von  Provinztalpolizeiverordnungen
Geltung  erlangt  haben.  Die  Unternehmer
von  Priv  atentbindungsanstalten  bedürfen
nach  §  30  GewO.  der  Konzession;  vor  deren
Erteilung  ist  durch  gutachtliche  Außerung  des
zuständigen  Medizinalbeamten  festzustellen,  ob
die  vom  Unternehmer  eingereichten  Beschreibungen,
  Pläne  usw.  den  bestehenden  gesundheitspolizeilichen
  Anordnungen  entsprechen,
auch  ist  in  der  Konzessionsurkunde  zu  bestimmen,
  daß  der  Unternehmer  verpflichtet  ist,  die
von  den  Miedizinalaufsichtsbehörden  über  den
Betrieb  erlassenen  Vorschriften  zu  befolgen
(AusfAnw.  z.  GewO.  vom  1.  WMai  1804  —
HMBl.  123  —  8g  36);  die  Konzession  erteilt  in
Berlin  der  Polizeipräsident,  sonst  der  Bezirksausschuß
  (ZG.  8§  115,  161  Abs.  2).  Uber  Entziehung
  der  Konzession  beschließt  auf  Klage
der  Ortspolizeibehörde  der  Bezirksausschuß
(GewO.  g  53  Abs.  2  und  ZG.  §  120  Ziff.  1).
Enteignung.  (Allgemeines.)  I.  Begriff.
ie  E.  ist  eine  Anordnung  der  „Verwaltung",
  durch  welche  in  das  Privateigentum
mit  der  Absicht  eingegriffen  wird,  es  einem  anderen
  zur  Verwendung  für  ein  im  öffentlichen
Interesse  gebotenes  Unternehmen  zu  übertragen.
  Die  Eigentumerechte  werden  in  der  Person
  des  seitherigen  Eigentümers  entweder  vollständig
  aufgehoben,  sie  werden  „entzogen“,
saer  sie  werden,  soweit  dies  ausreicht,  nur  „be-Grängkt
  Die  Beschränkung  kann  dauernd
d  er  vorübergehend  sein.  Unter  den  Begriff
er  E.  fallen  nicht  die  unmittelbaren,  allgemeinen
  Eingriffe  der  Gesetzgebung;  diese
ie  der  Befugnis,  Privatrechte  aufzuheben,
Hrundsätzlich  unbeschränkt.  Von  Maßnahmen
*  Verwaltung  scheiden  aus  dem  Begriff
poli  gegen  das  Privateigentum  gerichtete
nr  zeilliche  Verfügungen  aus.  Es  gilt  dies
*  deir  von  solchen  Verfügungen,  die  den
teh  ndeigentümer  zu  einer  ihm  nach  dem  belie
  enden  öffentlichen  Rechte  von  selbst  ob-Ars
  "n  en  Verpflichtung  anhalten  (EGBGB.
88  Ml  18  8§§  33—101),  sondern  auch
nain  erfügungen,  welche  kraft  des  Staatsande
  chts  ihm  angesichts  einer  gegenwärtigen,
Verpfircitig  nicht  zu  beseitigenden  Gefahr  eine
privat  chtung  neu  auferlegen.  Die  Verletzung
liche  Solseechte  ergibt  sich  hier  als  unvermeidder
  Wolge,  nicht  als  Zweck  des  Vorgehens
R##  #erwaltungsbehörde  (OVe.  24,  395  ff.;
A####om  .14.  Juni  1890  —  J#llBl.  91,  3;
die  Polin17  §  10,  Einl.  88  74,  75.  G.  über
über  Fetverwaltung  vom  11.  März  1850;
sz  ulen  igkeit  des  Rechtsweges  vom
Entei  «
187  gnungsgesetz  vom  11.  Juni
4.  Die  Vl.  vom  31.  Jan.  1850  erklärt  im

 

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Art.  9  die  E.  nur  für  zulässig:  a)  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles,  b)  gegen  vorgängige,
in  dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende
  Entschädigung,  c)  nach  Maßgabe
des  Gesetzes.  Ein  solches  allgemeines  Gesetz
für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  ist
erst  nach  mehr  als  zehnjähriger  Verhandlung
zustande  gektommen  und  unter  dem  11.  Juni
1874  als  Gesetz  über  die  E.  von  Grundeigentum
  veröffentlicht  (GS  221);  eingeführt  in
Lauenburg  G.  vom  28.  April  1874  (Offiz.
Wochenbl.  75,  291),  nicht  eingeführt  in  Helgoland;
  in  Kraft  geblieben:  EGBB.  Art.  109;
E##  #P.  §  15  Ziff.  2;  neuere  Kommentare
von  Senydel  (3.  Aufl.  1903)  und  von  Eger
(2.  Aufl.  1902).

Bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  behalf  man
sich,  sofern  nicht  Sondergesetze  wie  das  Deichgeles
  vom  28.  Jan.  1848  (GS.  54),  das

erggesetz  vom  24.  Juni  1865  (GS.  705)
und  namentli  das  Eisenbahngesetz  vom
3.  Aov.  1838  (GS.  505)  eine  Handhabe  boten,
im  Gebiete  des  ALR.  mit  1  11  8§  3  ff.  Im
übrigen  geben  einen  Uberblich  über  die  damalige
  Lage  der  Gesetzgebung  die  Begrün.
dungen  zu  den  Gesetzentwürfen  an  den  Landtag.



Pas  G.  von  1874  findet  Rkeine  Anwendung
  auf  E.  im  Interesse  der  Landeskultur
(Regulierung  gutsherrlicher  und  bäuerlicher
Verhältnisse,  Ablösung  von  Reallasten,  Gemeinheitsteilungen,
  auf  Vorflutangelegenheiten,
Entwässerung  und  Bewässerung,  Benutzung
von  Privatflüssen,  Deich-,  Wiesen=  und  Waldgenossenschaftsangelegenheiten),
  sowie  bei  E.
im  Interesse  des  Bergbaues  (Bergee  von
1865)  und  der  Landestriangulation  (G.  vom
7.  Okt.  1865/24.  Mai  1901  —  GS.  1865,  1033;
1901,  145).  Eine  Ausnahme  tritt  hier  aber
wieder  ein,  soweit  in  den  Gesetzen  über  die
ausgeschlossenen  Gegenstände  auf  das  Enteignungsgesetz
  Bezug  genommen  ist  (z.  B.  Schles.
Hochwassergesetz  vom  3.  Juli  1900  —  GS.  171  —
§  11).  Für  die  Anlegung  städtischer  Straßen
und  die  E.  dafür  ist  das  besondere  G.  vom
2.  Juli  1875  (GS.  561;  s.  Straßen=  und
Baufluchtliniengesetz)  ergangen.  Die  Umlegung
  von  Grundstücken  in  Frankfurt
  a.  Al.  regelt  ein  G.  vom  28.  Juli  1902
(H  273).  Jür  staatliche  Stromregulierungsbauten
  gibt  das  G.  vom  20.  Aug.
1883  (GS.  333)  ein  vereinfachtes  Verfahren.
Reichsgesetzliche  Vorschriften  (.
Art.  2)  über  E.  von  Grundeigentum  finden
sich  in  dem  Rayongeset  vom  21.  Dez.  1871
(Ro##l.  459),  in  den  G.  über  Friedensleistungen
vom  13.  Febr.  1875/24.  Mai  1898  (Rl.
1875,  52;  1898,  357),  über  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  (REl.  129),  betr.  Maßregeln
  gegen  Rinderpest  vom  7.  April  1869
(Röl.  105),  betr.  Viehseuchen  vom  23.  Juni
1880/1.  Mai  1894  (Ro#l.  1894,  410),  mir
Pr  AG.,  betr.  Beblaus,  vom  6.  Juli  1904
(Reo#l.  261)  und  in  den  §8§  51,  52,  54  Gew.
wegen  Untersagung  polizeilich  genehmigter
Gewerbebetriebe  (s.  die  betr.  Artikel).

Nach  dem  G.  von  1874  sind  selbständiger
Gegenstand  des  Verfahrens  neben  Grundstüchen
  alle  dinglichen  Rechte  an  diesen,  sei

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