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einer Ausschlußfrist von sechs Monaten durch
Klage im ordentlichen Rechtswege bei dem
Gerichte der belegenen Sache (RGZ. 3, 303)
anfechten. Hierbei Rann insbesondere eine
Abänderung der Entscheidung wegen der Rest-
grundstücke herbeigeführt werden (RG. vom
27. Sept. 1898 — Pr VBil. 20, 286). Aachträg-
lich hervortretende Schäden können noch drei
Jahre lan eingeklagt werden (§ 31; BE.
§ 852). Eine Verwaltungsbeschwerde gegen
den Beschluß des Bez A. ist versagt (ogl. aber
LVS. 8 126). Wegen der materiellen Ent-
schädigungsgrundsätze s. Entschädigung bei
Enteignungen.
d) Die Vollziehung der Enteignung (88 32
bis 38) erfolgt durch eine Enteignungserklä-
rung des Bez A. (Beschleunigung LV. 8§ 117),
mit deren Zustellung das Eigentum der Grund-
flächen ohne weiteres, frei von allen privaten
Lasten, auf den Unternehmer übergeht (88 44 ff.).
Für Dritte tritt die Entschädigung an Stelle
des Grundstückhs (§ 45). Der Ubergang der
öffentlichen Lasten richtet sich nach den allge-
meinen Bestimmungen. Etwaige Irrtümer in
den Größenangaben, welche sich später zeigen,
lassen sich durch Berichtigungsbeschluß beseiti-
gen. Wird Mehrerwerb erforderlich, so muß
ein anderweitiges Verfahren eingeleitet werden
(Erl. vom 8. Juni 1899 — WMBl. 110); einer
neuen KabO. bedarf es selbst dann nicht, wenn
der Mehrbedarf durch die inzwischen einge-
tretene Entwichlung des Unternehmens bedingt
ist. Im entgegengesetzten Falle, daß nicht der
gesamte enteignete Besitz gebraucht wird, greifen
die Rechtsfolgen ein, welche § 42 für den Büch-
tritt des Unternehmers vorsieht. Wird in der
Folge eine Fläche wieder entbehrlich, so hat
der Eigentümer ein Vorkaufsrecht nach §8 57.
Der BezA. darf die Enteignung erst aus-
sprechen, wenn: 1. der vorbehaltene Rechtsweg
dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der
sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechts-
kräftiges Urteil erledigt oder seitens des BezA.
auf Antrag des Unternehmers durch einen
besondern Beschluß, sog. Dringlichkeitsbeschluß
(Beschwerdefrist drei Tage; 8G. 8 151 Abs. 4),
angeordnet ist, daß vorliegend die Enteignung
noch vor Erledigung des Rechtsweges erfolgen
soll, und wenn: 2. die Entschädigung gezahlt
oder nach § 37 hinterlegt ist. Eine eigen-
mächtige Inangriffnahme von Grundstüchen
berechtigt den Eigentümer, durch Klage seine
Besitz= und Eigentumsrechte geltend zu machen
(OTr. 41 S. 353, 358). Akit der Inbetrieb-
nahme des Unternehmens tritt jedoch das ein-
bezogene Grundstüchk außer Verkehr (RE. vom
15. Alai 1897 — Pr VBl. 18, 40; R #. 4, 279;
OXr. 75, 154; 52, 90), so daß nur noch ein
Schadensersatzanspruch bleibt.
#Klagen über das umständliche und lang-
wierige E. haben mehrfache ministerielle An-
weisungen veranlaßt (Erl. vom 4. Juni 1894,
vom 20. Mai 1899 und vom 12. Juni 1902 —
MVBl. S. 107, 89, 111). Nach den im Land-
tage abgegebenen Erklärungen beaksichtigt die
Staatsregierung weitere Erfahrungen mit der
Durchführung dieser Erlasse abzuwarten, be-
vor sie einer Gesetzesreform näher tritt, wie
diese vielfach in den beteiligten Kreisen befür-
Entlassung aus dem Miilitärdienst — Entlastung (Decharge).
wortet wird (Sitzung des AbgH. vom 22. März
1905 — Druchs. 5 dazu).
II. Im E. besteht Stempelfreiheit gemäß
§ 43 des Enteignungsgesetzes und 8 4e LStG.
Dieselbe bezieht sich auf alle im Verwaltungs-
verfahren vorkommenden Verhandlungen und
Urkunden einschließlich der Kaufverträge und
Auflassungen. Sie bezieht sich auf Vollmachten
im Verwaltungsverfahren und auf Vollmachten
zur Erhebung von hinterlegten Entschädigungs-
geldern, nicht aber auf Vollmachten in den
durch das E. hervorgerufenen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten (FME. vom 19. Mai 1893;
JIllC. vom 5. Sept. 1898.
III. Wegen der im E. zu zahlenden Entschädi-
gung s. Entschädigung bei Enteignungen.
Entlassung aus dem Miilitärdienst er-
folgt 1. nach beendeter aktiver Dienstzeit
(Heerordnung § 13 Ziff. 1) zur Reserve; 2. vor
beendeter aktiver Dienstzeit a) durch Be-
urlaubung zur Disposition des Truppenteils
(s. Dispositionsurlauber); b) auf Retkla-
mation, wegen Dienstunbrauchbarkeit, wegen
vor der Einstellung begangener strafbarer Hand-
lungen (W0. 8 82, 206 durch Invalidisierung);
J0) durch Beurlaubung zur Reserve unter Vorbe-
halt (bei einj.-freiw. Medizinern nach einem
halben Jahre) und ch durch Entfernung aus
dem Heere (Heerordnung §8 14— 16). Jeder
Soldat, welcher aus dem aktiven Dienst ent-
lassen wird, erhält einen Militärpaß und ein
Führungszeugnis (§ 17 a. a. O.). Volksschul-
lehrer und RKandidaten des Voltsschulamts
werden auf Grund § 51 NMilo#. bereits nach
einjähriger aktiver Dienstzeit bei einem In-
fanterieregiment zur Reserve beurlaubt, ebenso
Trainsoldaten in der Regel nach einjähriger
aktiver Dienstzeit (§ 13 Ziff. 2 u. 3).
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
s. Erwerb und Verlust der Staatsan-
gehörtgkeit=
ntlassung aus der Strafhaft s. Vorläu-
fige Strafentlassung.
Entlastung (Decharge) ist auf dem Gebiete
des Rechnungswesens die von der dazu be-
rufenen Stelle gegenüber einer KRasse bzw.
deren Verwalter abgegebene Erklärung, daß
die von der Kasse über die Einnahmen und
Ausgaben während eines bestimmten Zeit-
raumes gelegte Rechnung richtig befunden
worden und Ansprüche aus der Kassenführung
während dieses Zeitraumes nicht zu erheben
sind. Die E. der Rechnungen der einzelnen
staatlichen Kassen ersolggt durch die Oberrech-
nungskammer, die der Kassen des Reichs durch
den Rechnungshof des Deutschen Reiches, die
E. der allgemeinen BRechnung über den
preuß. Staatshaushaltsetat nach Prüfung und
Feststellung seitens der Oberrechnungskammer
auf Grund Art. 104 Abs. 2 Vl.., durch das
Abg H., diesenige der Rechnungen über die Ver-
wendung aller Einnahmen des Reichs auf
Grund Arr13 72 RV. durch den BR. und den
RT. (s. das êAähere bei Etats= und Rech-
nungswesen des Staates). Wegen der Ge-
meinden s. Gemeinderechnungen, und be-
treffs der kirchlichen Korporationen Kirch-
liches Etats-, Kassen= und Rechnungs-
wesen.