Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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einer Ausschlußfrist von sechs Monaten durch 
Klage im ordentlichen Rechtswege bei dem 
Gerichte der belegenen Sache (RGZ. 3, 303) 
anfechten. Hierbei Rann insbesondere eine 
Abänderung der Entscheidung wegen der Rest- 
grundstücke herbeigeführt werden (RG. vom 
27. Sept. 1898 — Pr VBil. 20, 286). Aachträg- 
lich hervortretende Schäden können noch drei 
Jahre lan eingeklagt werden (§ 31; BE. 
§ 852). Eine Verwaltungsbeschwerde gegen 
den Beschluß des Bez A. ist versagt (ogl. aber 
LVS. 8 126). Wegen der materiellen Ent- 
schädigungsgrundsätze s. Entschädigung bei 
Enteignungen. 
d) Die Vollziehung der Enteignung (88 32 
bis 38) erfolgt durch eine Enteignungserklä- 
rung des Bez A. (Beschleunigung LV. 8§ 117), 
mit deren Zustellung das Eigentum der Grund- 
flächen ohne weiteres, frei von allen privaten 
Lasten, auf den Unternehmer übergeht (88 44 ff.). 
Für Dritte tritt die Entschädigung an Stelle 
des Grundstückhs (§ 45). Der Ubergang der 
öffentlichen Lasten richtet sich nach den allge- 
meinen Bestimmungen. Etwaige Irrtümer in 
den Größenangaben, welche sich später zeigen, 
lassen sich durch Berichtigungsbeschluß beseiti- 
gen. Wird Mehrerwerb erforderlich, so muß 
ein anderweitiges Verfahren eingeleitet werden 
(Erl. vom 8. Juni 1899 — WMBl. 110); einer 
neuen KabO. bedarf es selbst dann nicht, wenn 
der Mehrbedarf durch die inzwischen einge- 
tretene Entwichlung des Unternehmens bedingt 
ist. Im entgegengesetzten Falle, daß nicht der 
gesamte enteignete Besitz gebraucht wird, greifen 
die Rechtsfolgen ein, welche § 42 für den Büch- 
tritt des Unternehmers vorsieht. Wird in der 
Folge eine Fläche wieder entbehrlich, so hat 
der Eigentümer ein Vorkaufsrecht nach §8 57. 
Der BezA. darf die Enteignung erst aus- 
sprechen, wenn: 1. der vorbehaltene Rechtsweg 
dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der 
sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechts- 
kräftiges Urteil erledigt oder seitens des BezA. 
auf Antrag des Unternehmers durch einen 
besondern Beschluß, sog. Dringlichkeitsbeschluß 
(Beschwerdefrist drei Tage; 8G. 8 151 Abs. 4), 
angeordnet ist, daß vorliegend die Enteignung 
noch vor Erledigung des Rechtsweges erfolgen 
soll, und wenn: 2. die Entschädigung gezahlt 
oder nach § 37 hinterlegt ist. Eine eigen- 
mächtige Inangriffnahme von Grundstüchen 
berechtigt den Eigentümer, durch Klage seine 
Besitz= und Eigentumsrechte geltend zu machen 
(OTr. 41 S. 353, 358). Akit der Inbetrieb- 
nahme des Unternehmens tritt jedoch das ein- 
bezogene Grundstüchk außer Verkehr (RE. vom 
15. Alai 1897 — Pr VBl. 18, 40; R #. 4, 279; 
OXr. 75, 154; 52, 90), so daß nur noch ein 
Schadensersatzanspruch bleibt. 
#Klagen über das umständliche und lang- 
wierige E. haben mehrfache ministerielle An- 
weisungen veranlaßt (Erl. vom 4. Juni 1894, 
vom 20. Mai 1899 und vom 12. Juni 1902 — 
MVBl. S. 107, 89, 111). Nach den im Land- 
tage abgegebenen Erklärungen beaksichtigt die 
Staatsregierung weitere Erfahrungen mit der 
Durchführung dieser Erlasse abzuwarten, be- 
vor sie einer Gesetzesreform näher tritt, wie 
diese vielfach in den beteiligten Kreisen befür- 
  
Entlassung aus dem Miilitärdienst — Entlastung (Decharge). 
wortet wird (Sitzung des AbgH. vom 22. März 
1905 — Druchs. 5 dazu). 
II. Im E. besteht Stempelfreiheit gemäß 
§ 43 des Enteignungsgesetzes und 8 4e LStG. 
Dieselbe bezieht sich auf alle im Verwaltungs- 
verfahren vorkommenden Verhandlungen und 
Urkunden einschließlich der Kaufverträge und 
Auflassungen. Sie bezieht sich auf Vollmachten 
im Verwaltungsverfahren und auf Vollmachten 
zur Erhebung von hinterlegten Entschädigungs- 
geldern, nicht aber auf Vollmachten in den 
durch das E. hervorgerufenen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten (FME. vom 19. Mai 1893; 
JIllC. vom 5. Sept. 1898. 
III. Wegen der im E. zu zahlenden Entschädi- 
gung s. Entschädigung bei Enteignungen. 
Entlassung aus dem Miilitärdienst er- 
folgt 1. nach beendeter aktiver Dienstzeit 
(Heerordnung § 13 Ziff. 1) zur Reserve; 2. vor 
beendeter aktiver Dienstzeit a) durch Be- 
urlaubung zur Disposition des Truppenteils 
(s. Dispositionsurlauber); b) auf Retkla- 
mation, wegen Dienstunbrauchbarkeit, wegen 
vor der Einstellung begangener strafbarer Hand- 
lungen (W0. 8 82, 206 durch Invalidisierung); 
J0) durch Beurlaubung zur Reserve unter Vorbe- 
halt (bei einj.-freiw. Medizinern nach einem 
halben Jahre) und ch durch Entfernung aus 
dem Heere (Heerordnung §8 14— 16). Jeder 
Soldat, welcher aus dem aktiven Dienst ent- 
lassen wird, erhält einen Militärpaß und ein 
Führungszeugnis (§ 17 a. a. O.). Volksschul- 
lehrer und RKandidaten des Voltsschulamts 
werden auf Grund § 51 NMilo#. bereits nach 
einjähriger aktiver Dienstzeit bei einem In- 
fanterieregiment zur Reserve beurlaubt, ebenso 
Trainsoldaten in der Regel nach einjähriger 
aktiver Dienstzeit (§ 13 Ziff. 2 u. 3). 
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 
s. Erwerb und Verlust der Staatsan- 
gehörtgkeit= 
ntlassung aus der Strafhaft s. Vorläu- 
fige Strafentlassung. 
Entlastung (Decharge) ist auf dem Gebiete 
des Rechnungswesens die von der dazu be- 
rufenen Stelle gegenüber einer KRasse bzw. 
deren Verwalter abgegebene Erklärung, daß 
die von der Kasse über die Einnahmen und 
Ausgaben während eines bestimmten Zeit- 
raumes gelegte Rechnung richtig befunden 
worden und Ansprüche aus der Kassenführung 
während dieses Zeitraumes nicht zu erheben 
sind. Die E. der Rechnungen der einzelnen 
staatlichen Kassen ersolggt durch die Oberrech- 
nungskammer, die der Kassen des Reichs durch 
den Rechnungshof des Deutschen Reiches, die 
E. der allgemeinen BRechnung über den 
preuß. Staatshaushaltsetat nach Prüfung und 
Feststellung seitens der Oberrechnungskammer 
auf Grund Art. 104 Abs. 2 Vl.., durch das 
Abg H., diesenige der Rechnungen über die Ver- 
wendung aller Einnahmen des Reichs auf 
Grund Arr13 72 RV. durch den BR. und den 
RT. (s. das êAähere bei Etats= und Rech- 
nungswesen des Staates). Wegen der Ge- 
meinden s. Gemeinderechnungen, und be- 
treffs der kirchlichen Korporationen Kirch- 
liches Etats-, Kassen= und Rechnungs- 
wesen.
	        
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