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den, wenn Ausschuß und Kirchenvorstand über-
einstimmen (§ 66 a. a. O.). 6. Für die Refor-
mierten der Prov. Hannover (mit Aus—
nahme der niedersächs. Konföderierten — s.
-iedersächsische Konföderation) ist, nach-
dem für dieselben durch KirchG. vom 12. April
18821(6S. 224) und Staatsgesetz vom 6. Aug. 1883
(GS. 295), AusfV. vom 25. Juli 1884 (GS.
319) eine Kirchengemeinde= und Synodal-
ordnung erlassen war, das Konsistorium zu
Aurich als alleinige kirchenregimentliche
Oberbehörde, der auch ein reform. General-
superintendent zugeteilt ist, durch AE. vom
20. Febr. 1884 (GS. 77) bestimmt. Eleichzeitig
wurde festgesetzt, daß bei den Vorschlägen über
Ernennung der Mitglieder der Prüfungskom-
mission, bei Vorschlägen für die Ernennung
der reform. Superintendenten, sowie der Vor-
sitzenden der Bezirkssynode der Grasschaft
Bentheim, bei Disziplinarentscheidungen, bei
Entscheidungen über Verlust des Wahlrechts
und Entlassung von Altesten und Gemeinde-
vertretern nur die reform. Mitglieder des Kon-
sistoriums stimmen (das gleiche ist in luth.
Sachen durch AE. vom 17. Mov. 1884 — GS.
351 — festgesetzt). Die Kkirchenregimentliche
Aufsicht ist näher geregelt durch den Erl. vom
10. Sept. 1885 (Kirchl. Al. I, 71). Die Kirchen-
behörde ist befugt, die Gemeindeorgane zu pflicht-
mäßiger Tätigkeit an zuhalten. Die Genehmi-
gung der ersteren ist erforderlich bei dem Erwerb,
der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigentum, bei außerordentlicher Be-
nutzung des Vermögens, dauernden Anleihen,
mündelunsicheren Ausleihungen, Preozessen,
A-eubauten, Anlage von Begräbnisplätzen, Er-
laß von Kirchstuhlordnungen, Einführung oder
Anordnung von Beitragsfüßen, Gebührentaxen,
gewissen Bewilligungen aus der Kirchenkasse,
bestimmungswidriger Verwendung des Ver-
mögens (Erl. vom 26. Jan. 1887 — Kirchl. Al.
I. 157). Der Mdg A. ist zuständig bei Grund-
stüchksverfügungen im Werte von mehr als
100000 M. und bei Errichtung neuer gottes-
dienstlicher Gebäude (Erl. vom 15. April 1893
— Kirchl. A#l. II, 115), im übrigen das Kon-
sistorium, soweit nicht die Kirchenkommissarien
(s. Superintendenten) nach dem Regul. vom
29. Sept. 1888 (Kirchl. ABl. I, 241) kompetent
sind. Die Mitaufsicht der Bezirkssynoden
und des Bezirkssynodalvorstandes ist derjenigen
der altländischen Kreissynoden und ihres Vor-
standes im allgemeinen analog geordnet (KG—
SO. 88 63 ff.). Die Gesamtsynode hat eine
derschleswigschen ähnliche Stellung (873 a. .O.).
Dieselbe wählt ihren Vorstand, der durch
zwei Mitglieder verstärkt als Synodalaus-
schuß fung#ert und bei Entscheidungen des Kon-
sistoriums (AE. vom 20. Febr. 1884) zugezogen
werden muß, u. a. bei Vorschlägen für die
Superintendenten, Besetzung größerer Pfrün-
den, Disziplinarentscheidungen gegen Pfarrer
und andere Kirchenbeamte, Entscheidungen
über den Verlust des Wahlrechts, sowie über
Entlassung eines Kirchenältesten oder Gemeinde-
vertreters aus seinem Amte und sonst in
wichtigen Fällen (5 75 a. a. O.; s. auch das
Pfarrbesoldungsgesetz vom 2. Juli 1898 8 4).
3. Kassel (ehemaliges Kurfürstentum). An
Evangelische Landeskirche.
Stelle der drei Konsistorien (s. o.) wurde durch
AE. vom 24. April 1873 (GS. 184) ein gemein-
sames Konsistorium errichtet, dem drei General=
superintendenten angehören. Seine Zuständig-
keit ist dem der altpreußischen entsprechend,
wenngleich eine ausdrückliche Ubertragung der
für letztere geltenden Instruktionen nicht statt-
gefunden hat. Die Entscheidung in Disziplinar=
sachen gegen Geistliche wegen Amtsentsetzung ist
ihm durch AE. vom 27. Sept. 1873 (GS. 454)
und die Bestellung der Geistlichen unter Aufsicht
des Mdg A. durch AE. vom 22. Juli 18741(0 S. 271)
übertragen. Die Mitwirkung der durch A.
vom 16. Dez. 1885, betr. die Presbyterial= und
Synodalverfassung für die ev. Kirchengemein-
schaften (die reformierte, die lutherische und die
unierte) im Bezirk des Konsistoriums zu Kassel
(GS. 1886, 1), in Verbindung mit dem Staats-
gesetz vom 19. März 1886 (GS. 79), AussV.
vom 10. Jan. 1887 (GS. 7) eingesetzten Syno-
dalorgane ist ähnlich wie bei den Refor—
mierten in Hannover gestaltet ((. wegen der
Diözesansynoden 88 46 ff., 52 und Kirchen-
und Staatsgesetz vom 14. Juli 1895 — GS.
287; wegen der Gesamtsynode §8 55—60).
Die Mitglieder des Gesamtsynodalausschusses
werden zu den Sitzungen des Konsistoriums
zugezogen (s. § 66 a. a. O.), u. a. bei den
Vorschlägen wegen Anstellung der Metropoli-
tane, bei Disziplinarentscheidungen gegen
Geistliche und andere Kirchenbeamten, bei Ent-
scheidungen über Entlassung eines Gemeinde-
vertreters oder Altesten, bei Entscheidungen
über Verlust des Wahlrechts, bei Vertretung
des Gesamtsynodalvorstandes in vermögens-
rechtlicher Beziehung (s. zit. G. vom 14. Juli.
1895), bei Gewährung von Beihilfen aus dem
Hilfsfonds (Pfarrbesoldungsgesetz vom 2. Juli
1898 — GS. 155). Die kirchenregiment-
liche Aufsicht ist geordnet durch die Erl. vom
5. Juli 1887 (Kirchl. ABl. 27) und 12. April.
1893 (Kirchl. A#l. 21).
4. Wiesbaden. Das ehemalige (Herog-
⅝tum Aassau wurde mit anderen Gebiets-
teilen (Biedenkopf, Homburg, Bödelheim,
-iederursel, Frankfurt a. M.) zum Reg.-Bez.
Wiesbaden vereinigt. Für die ev. Kirchen-
gemeinden desselben ist durch V. vom 22. Sept.
1867 (GS. 1569) unter Beibehaltung der Kon-
sistorien in Frankfurt a. M. (s. zu 5) ein eige-
nes Konsistorium mit den Rechten und Plichten
der altländischen errichtet. Ihm ist ein General=
superintendent zugeteilt. Die Mitwirkung der
durch die Kirchengemeinde-und Synodalordnung
vom 4. Juli 1877 (GS. 181) und das Staats-
gesetz vom 6. April 1878 (GS. 145) eingesetzten
Synodalorgane ist ähnlich wie in Schleswig-
Holstein gestaltet (s. wegen der Kreissynoden
und Synodalvorstände §§ 56 ff., 62 ff. das. und
Kirchen= und Staatsgesetz vom 8./9. Juni 1898
— GS. S. 117, 119). Die Zuziehung des Aus-
schusses der Bezirkssynode ist ähnlich wie bei der
reform. Kirche Hannovers bestimmt. Er wirkt
insbesondere noch mit bei Erlaß von Ausfüh-
rungsinstruktionen zu Kirchengesetzen und bei
Abänderung der Grenzen der Kirchengemein-
den (s. § 75 a. a. O.; s. auch Pfarrbesoldungs-
gesetz vom 2. Juli 1898 88 4, 22).
5. Frankfurt a. M. Durch Staatsgesetz.