Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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den, wenn Ausschuß und Kirchenvorstand über- 
einstimmen (§ 66 a. a. O.). 6. Für die Refor- 
mierten der Prov. Hannover (mit Aus— 
nahme der niedersächs. Konföderierten — s. 
-iedersächsische Konföderation) ist, nach- 
dem für dieselben durch KirchG. vom 12. April 
18821(6S. 224) und Staatsgesetz vom 6. Aug. 1883 
(GS. 295), AusfV. vom 25. Juli 1884 (GS. 
319) eine Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnung erlassen war, das Konsistorium zu 
Aurich als alleinige kirchenregimentliche 
Oberbehörde, der auch ein reform. General- 
superintendent zugeteilt ist, durch AE. vom 
20. Febr. 1884 (GS. 77) bestimmt. Eleichzeitig 
wurde festgesetzt, daß bei den Vorschlägen über 
Ernennung der Mitglieder der Prüfungskom- 
mission, bei Vorschlägen für die Ernennung 
der reform. Superintendenten, sowie der Vor- 
sitzenden der Bezirkssynode der Grasschaft 
Bentheim, bei Disziplinarentscheidungen, bei 
Entscheidungen über Verlust des Wahlrechts 
und Entlassung von Altesten und Gemeinde- 
vertretern nur die reform. Mitglieder des Kon- 
sistoriums stimmen (das gleiche ist in luth. 
Sachen durch AE. vom 17. Mov. 1884 — GS. 
351 — festgesetzt). Die Kkirchenregimentliche 
Aufsicht ist näher geregelt durch den Erl. vom 
10. Sept. 1885 (Kirchl. Al. I, 71). Die Kirchen- 
behörde ist befugt, die Gemeindeorgane zu pflicht- 
mäßiger Tätigkeit an zuhalten. Die Genehmi- 
gung der ersteren ist erforderlich bei dem Erwerb, 
der Veräußerung oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigentum, bei außerordentlicher Be- 
nutzung des Vermögens, dauernden Anleihen, 
mündelunsicheren Ausleihungen, Preozessen, 
A-eubauten, Anlage von Begräbnisplätzen, Er- 
laß von Kirchstuhlordnungen, Einführung oder 
Anordnung von Beitragsfüßen, Gebührentaxen, 
gewissen Bewilligungen aus der Kirchenkasse, 
bestimmungswidriger Verwendung des Ver- 
mögens (Erl. vom 26. Jan. 1887 — Kirchl. Al. 
I. 157). Der Mdg A. ist zuständig bei Grund- 
stüchksverfügungen im Werte von mehr als 
100000 M. und bei Errichtung neuer gottes- 
dienstlicher Gebäude (Erl. vom 15. April 1893 
— Kirchl. A#l. II, 115), im übrigen das Kon- 
sistorium, soweit nicht die Kirchenkommissarien 
(s. Superintendenten) nach dem Regul. vom 
29. Sept. 1888 (Kirchl. ABl. I, 241) kompetent 
sind. Die Mitaufsicht der Bezirkssynoden 
und des Bezirkssynodalvorstandes ist derjenigen 
der altländischen Kreissynoden und ihres Vor- 
standes im allgemeinen analog geordnet (KG— 
SO. 88 63 ff.). Die Gesamtsynode hat eine 
derschleswigschen ähnliche Stellung (873 a. .O.). 
Dieselbe wählt ihren Vorstand, der durch 
zwei Mitglieder verstärkt als Synodalaus- 
schuß fung#ert und bei Entscheidungen des Kon- 
sistoriums (AE. vom 20. Febr. 1884) zugezogen 
werden muß, u. a. bei Vorschlägen für die 
Superintendenten, Besetzung größerer Pfrün- 
den, Disziplinarentscheidungen gegen Pfarrer 
und andere Kirchenbeamte, Entscheidungen 
über den Verlust des Wahlrechts, sowie über 
Entlassung eines Kirchenältesten oder Gemeinde- 
vertreters aus seinem Amte und sonst in 
wichtigen Fällen (5 75 a. a. O.; s. auch das 
Pfarrbesoldungsgesetz vom 2. Juli 1898 8 4). 
3. Kassel (ehemaliges Kurfürstentum). An 
  
Evangelische Landeskirche. 
Stelle der drei Konsistorien (s. o.) wurde durch 
AE. vom 24. April 1873 (GS. 184) ein gemein- 
sames Konsistorium errichtet, dem drei General= 
superintendenten angehören. Seine Zuständig- 
keit ist dem der altpreußischen entsprechend, 
wenngleich eine ausdrückliche Ubertragung der 
für letztere geltenden Instruktionen nicht statt- 
gefunden hat. Die Entscheidung in Disziplinar= 
sachen gegen Geistliche wegen Amtsentsetzung ist 
ihm durch AE. vom 27. Sept. 1873 (GS. 454) 
und die Bestellung der Geistlichen unter Aufsicht 
des Mdg A. durch AE. vom 22. Juli 18741(0 S. 271) 
übertragen. Die Mitwirkung der durch A. 
vom 16. Dez. 1885, betr. die Presbyterial= und 
Synodalverfassung für die ev. Kirchengemein- 
schaften (die reformierte, die lutherische und die 
unierte) im Bezirk des Konsistoriums zu Kassel 
(GS. 1886, 1), in Verbindung mit dem Staats- 
gesetz vom 19. März 1886 (GS. 79), AussV. 
vom 10. Jan. 1887 (GS. 7) eingesetzten Syno- 
dalorgane ist ähnlich wie bei den Refor— 
mierten in Hannover gestaltet ((. wegen der 
Diözesansynoden 88 46 ff., 52 und Kirchen- 
und Staatsgesetz vom 14. Juli 1895 — GS. 
287; wegen der Gesamtsynode §8 55—60). 
Die Mitglieder des Gesamtsynodalausschusses 
werden zu den Sitzungen des Konsistoriums 
zugezogen (s. § 66 a. a. O.), u. a. bei den 
Vorschlägen wegen Anstellung der Metropoli- 
tane, bei Disziplinarentscheidungen gegen 
Geistliche und andere Kirchenbeamten, bei Ent- 
scheidungen über Entlassung eines Gemeinde- 
vertreters oder Altesten, bei Entscheidungen 
über Verlust des Wahlrechts, bei Vertretung 
des Gesamtsynodalvorstandes in vermögens- 
rechtlicher Beziehung (s. zit. G. vom 14. Juli. 
1895), bei Gewährung von Beihilfen aus dem 
Hilfsfonds (Pfarrbesoldungsgesetz vom 2. Juli 
1898 — GS. 155). Die kirchenregiment- 
liche Aufsicht ist geordnet durch die Erl. vom 
5. Juli 1887 (Kirchl. ABl. 27) und 12. April. 
1893 (Kirchl. A#l. 21). 
4. Wiesbaden. Das ehemalige (Herog- 
⅝tum Aassau wurde mit anderen Gebiets- 
teilen (Biedenkopf, Homburg, Bödelheim, 
-iederursel, Frankfurt a. M.) zum Reg.-Bez. 
Wiesbaden vereinigt. Für die ev. Kirchen- 
gemeinden desselben ist durch V. vom 22. Sept. 
1867 (GS. 1569) unter Beibehaltung der Kon- 
sistorien in Frankfurt a. M. (s. zu 5) ein eige- 
nes Konsistorium mit den Rechten und Plichten 
der altländischen errichtet. Ihm ist ein General= 
superintendent zugeteilt. Die Mitwirkung der 
durch die Kirchengemeinde-und Synodalordnung 
vom 4. Juli 1877 (GS. 181) und das Staats- 
gesetz vom 6. April 1878 (GS. 145) eingesetzten 
Synodalorgane ist ähnlich wie in Schleswig- 
Holstein gestaltet (s. wegen der Kreissynoden 
und Synodalvorstände §§ 56 ff., 62 ff. das. und 
Kirchen= und Staatsgesetz vom 8./9. Juni 1898 
— GS. S. 117, 119). Die Zuziehung des Aus- 
schusses der Bezirkssynode ist ähnlich wie bei der 
reform. Kirche Hannovers bestimmt. Er wirkt 
insbesondere noch mit bei Erlaß von Ausfüh- 
rungsinstruktionen zu Kirchengesetzen und bei 
Abänderung der Grenzen der Kirchengemein- 
den (s. § 75 a. a. O.; s. auch Pfarrbesoldungs- 
gesetz vom 2. Juli 1898 88 4, 22). 
5. Frankfurt a. M. Durch Staatsgesetz.
	        
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