Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Evangelische Landeskirche (Stellung zum Staag). 
vom 28. Sept. 1899 (GS. 457) Art. 20 ist das ev.= 
luth. und ev.-reform. Konsistorium zu einem Kon- 
sistorium vereinigt und nach altpreuß. Muster 
eingerichtet, nachdem durch AE. vom 27. Sept. 
1899 (GS. 425; AusfV. vom 1. Dez. 1899 — 
KA##l. 2) eine Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnung für die ev. Kirchengemeinschaften des 
Konsistorialbezirks erlassen war. Dieselbe um- 
faßt den Stadt= und Landbezirk. Die Mit- 
wirkung der Synoden (eine luth. und eine 
reform. Stadtsynode und eine ev. luth. Kreis- 
synode für den Landbezirk, sowie eine Be- 
zirkssynode) und des Synodalausschusses usw. 
ist ähnlich wie in Wiesbaden gestaltet (s. 88 59, 
60, 66; ferner 88 32, 36, 39, 60, 80 a. a. O.). 
6. Anlangend endlich Hohenzollern, so 
beruht die evangelisch-kirchliche Verfassung in 
den hohenzoll. Landen auf der Kirchengemeinde- 
ordnung vom 1. März 1897 und dem Staats- 
gesetz von demselben Tage (GS. 49 bzw. 69) 
und der Kreisfynodalordnung vom 2. Juli 1898 
(GS. 271). In die Generalsynode der neun 
älteren Provinzen wählt nach dem Rirch G. vom 
19. Sept. 1898 (K8G BBl. 147) und dem Staats- 
gesetz vom 21. Sept. 1898 (GS. 312), durch 
welche der Bereich der e. L. der älteren Pro- 
vinzen auf Hohenzollern ausgedehnt worden 
ist, die hohenzoll. Kreissynode einen Vertreter. 
S. auch den folgenden Artikel und Sy- 
noden. 
Evangelische Landeskirche (Stellung zum 
Staat). I. Die Selbständigkeit der e. L. 
gegenüber dem Staat ist durch Art. 15 VU. 
vom 31. Jan. 1850 anerkannt (, die ev. und 
die röm.-Kath. Kirche, sowie jede andere Reli- 
gionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre An- 
gelegenheiten selbständig und bleibt im Be- 
sitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unter- 
richts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten 
Anstalten, Stiftungen und Fonds'). Das G. 
vom 5. April 1873 (GS. 143) hatte den Art. 15 
dahin deklariert, daß „die Kirche den Staats- 
gesetzen und der geordneten Aufsicht des Staates 
unterworfen bleibt“ und damit das staatliche 
Lus circa sacra (s. d.) festgestellt. Wenn durch 
das G. vom 18. Juni 1875 (G. 259) der so de- 
klarierte Art. 15 wieder aufgehoben ist, so sind 
damit die über das jus circa sacra hinaus- 
heienden Beschränkungen nicht wieder aufge- 
II. Seine genauere Umgrenzung hat das 
taatshoheitsrecht für die evang. Landes- 
kirche der älteren Provinzen durch das G., 
betr. die ev. Kirchenverfassung in den acht (neun) 
älteren Provinzen der Monarchie, vom 3. Juni 
1876 (G#S. 125) erhalten. Dasselbe ist mit der 
ihr zugrunde liegenden Kch SO. vom 10. Sept. 
873 und der Gen Syn O. vom 20.Jan. 1876, er- 
gänzt bzw. abgeändert durch die Staatsgesetze 
vom 6. März 1882 (GS. 14, betr. Berliner Stadt- 
Lade o8 21. Mai 1887 Ee. 194, betreei, 
von Ost= und Westpreußen), vom 7. 
1891 (GS. 43, betr. Meirreußen. der KGSD.), 
m 19. Mai 1891 (GS. 64, betr. Berliner 
Atadtsynode), vom 30. Aug. 1892 (GSS. 273, betr. 
Kderungen der KGSO, vom 3. Juli 1893 
T##, betr. Anderungen der KGSO.), vom 
fur at 1895 (6S. 175, betr. Berliner Stadt- 
vnode), vom 18. Juni 1895 (G. 271, betr. 
  
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vermögensrechtliche Vertretung der Kreis= und 
Provinzialsynoden), vom 21. Sept. 1898 (GCS. 
312, betr. Hohenzollern), namentlich aber durch 
das G. vom 28. Mai 1894 (GS. 87), welches 
die von dem Abg. v. Hammerstein in Verbin- 
dung mit v. Vieilerrisse eingeleitete Bewe- 
gung nach, größerer Freiheit der Kirche zum 
bschluß brachte und das Erfordernis der 
staatsgesetzlichen Bestätigung von Kirchengesetzen 
wesentlich einschränkte. Weitere Abänderungen 
finden sich in dem G. vom 14. Juli 1905 # 
277) Is. Kirchensteuernl. Die staatshoheit- 
liche Aufsicht betrifft sowohl die kirchliche Gesetz- 
gebung, als die Verwaltung, in letzterer Be- 
ziehung hauptsächlich die Genehmigung zu 
nleihen, Umlagen, Steuern, Veranstaltung 
von Sammlungen außerhalb des Kirchenge- 
bäudes, Gebührentaxen, Vermögensverände- 
rungen usw. (G. vom 3. Juni 1876 Art. 24), 
aber auch die Mitwirkung bei Parochialregu- 
lierungen und bei Besetzung hirchenregiment- 
licher Amter. Die eigentlich staatlichen 
Aufgaben: die Rirchenpolizei, der Erlaß von 
Resoluten in Baustreitigkeiten und deren Voll- 
streckung, die Beitreibung kirchlicher Abgaben, 
die Kirchenbuchführung, soweit dieselbe noch für 
die Personenstandsbeurkundung Bedeutung hat 
u. u. sind den Staatsbehörden verblieben (Art. 23 
iff. 1—7). Im einzelnen ist zu bemerken: 
irchliche Gesetze dürfen mit einem Staats- 
gesetz nicht in Widerspruch stehen und unter- 
liegen vor der Sanktion der Prüfung des 
Staatsministeriums (Art. 13 a. a. O.). Die 
ustimmung des letzteren ist erforderlich zu 
irchengesetzen, durch welche neue Ausgaben 
für landeskirchliche Zweche bewilligt werden, 
sowie zur vorläufigen Feststellung des Vertei- 
lungsmaßstabes von solchen (Art. 15 a. a. O.), 
desgleichen zu Kirchengesetzen, durch welche die 
Einkünfte des Kirchenvermögene oder der 
Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche 
weche herangezogen werden (Art. 17 a. a. O.). 
ie Gesamtsumme der Umlagen für provinzielle 
und landeskirchliche Zweche darf 6% der Ge- 
samtsumme der Staatseinkommensteuer der 
ev. Bevölkerung nicht übersteigen (Art. 16 
a. a. O.). Der Beschluß der Provinzialsynoden 
über die Bewilligung neuer Ausgaben für 
provinzielle Zwecke sowie die Matrikel über 
die Verteilung bedürfen der Bestätigung des 
Oberpräsidenten (Art. 14 a. a. O.; V. vom 
9. Sept. 1876). Beschwerden über Beschlüsse der 
Kreissynoden wegen Repartition der zur 
Kreissynodalkasse erforderlichen Beiträge unter- 
liegen der Entscheidung des Regierungspräsi- 
denten (Art. 3 a. a. O.; V. vom 9. Sept. 1876 
Ziff. 3; wegen Berlin s. d. Behördenorga- 
nisation 7 Statutarische Anderungen für 
den Wirkungskreis der Kreissynoden oder ver- 
einigter Kreissynoden unterliegen der Prüfung 
der Staatsbehörden (Art. 4 a. a. O.). Endlich ist 
die Staatsbehörde berechtigt, von der Rirchlichen 
Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen, zu 
diesem Behuf die Etats und Bechnungen ein- 
zufordern, sowie außerordentliche Revisionen 
vorzunehmen und auf Abstellung der etwa 
gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwen- 
dung der gesetzlichen ZJwangsmittel zu drin- 
gen. Weigert sich ein Gemeindekirchenrat oder 
31“
	        
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