Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ev.-luth. und ev.-reform. Kirchenordnungen — Exekutiobeamte. 
tung (Aufsicht). I. Die allgemeine kirchliche 
Aufsicht über die Vermögensverwaltung der 
Kirchengemeinden innerhalb der ev. Landes- 
kirche der älteren Provinzen untersteht, vor- 
behaltlich der Rechte des Patrons (RGS. 
§ 23; Staatsgesetz vom 25. Mai 1874 — GS. 
147— Art. 8), den Konsistorien, in höherer In- 
stanz dem Ev. Oberkirchenrat. Zur Ausführung 
der Vermögensverwaltung ist die Berwaltungs- 
ordnung vom 15. Dez. 1886/17. Junil893 (KG- 
VGI. 23) vom Ev. Obertkirchenrat erlassen wor- 
den. Außerdem ist durch Kirch G. vom 18. Juli 
1892 (aGVBlIl. 1893, 9) und V. vom 8. März 1893 
(&80BBl. 12) bestimmt worden, in welchen Fällen 
die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane 
zu ihrer Gültigkeit einer besonderen Genehmi- 
ung der Rirchlichen Aufsichtsorgane bedürfen. 
Lies ist der Fall: 1. bei dem Erwerbe, der Ver- 
äußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigentum; 2. bei der Veräußerung von 
Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wis- 
senschaftlichen oder Kunstwert haben; 3. bei An- 
leihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender 
Aushilfe dienen; 4. bei der Einführung und 
Veränderung von Gebührentaxen; 5. bei einer 
Verwendung des kirchlichen Vermögens zu an- 
deren als den bestimmungsmäßigen Zwecken, 
mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der 
Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur 
Unterstützung ev. Vereine und Anstalten, welche 
einzeln 2% und im Gesamtbetrage eines 
Voranschlagsjahres 5% der Solleinnahme nicht 
übersteigen; 6. bei Einführung eines neuen 
und Abänderung des bestehenden Verteilungs- 
fußes der Kirchenumlagen; 7. a) bei Bewilli- 
gungen zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens der bestehenden Stellen für den Dienst 
der Gemeinde; b) bei dauernder Verminderung 
solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewil- 
ligungen; c) bei Auseinandersetzungen über das 
Vermögen vereinigter Kirchen= und Schulstellen; 
d) bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen 
der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder 
e) bei Umwandlung von Naturaleinkünften in 
eldrente, letzteres, soweit nicht die Umwand- 
lung in dem durch die Staatsgesetze geordneten 
Ablösungsverfahren erfolgt; 8. bei Meu= und 
eparaturbauten in bestimmten Fällen, so- 
wie beim Abbruch vorhandener Gebäude; 
9. bei Verpachtung und Vermietung von 
Kirchengrundstüchken auf länger als zwölf 
Jahre, der Verpachtung oder Vermietung der 
den kirchlichen Beamsen zur Autzung oder 
zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke 
über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers 
hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstüch an 
eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung 
oder an der Aussicht darüber beteiligte Person 
verpachtet oder vermietet werden soll; 10. bei 
Ausleihung hirchlicher Gelder auf Hypothek 
oder Grundschuld in bestimmten Fällen, ins- 
besondere wenn das Kapital 1000 Ml übersteigt; 
11. bei Verwendungen von Kapitalbeständen 
für laufende Bedürfnisse; 12. bei außerordent- 
büen Ausgaben, welche den von der kirchlichen 
ussichtsbehörde für die Kirchengemeinde fest- 
gesetzten Betrag übersteigen. Die Genehmigung 
7 vom Konsistorium zu erteilen, vom Enr. 
berkirchenrate bei dem Erwerbe, der Ver- 
  
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äußerung oder dinglichen Belastung von 
Grundeigentum, wenn der Wert 100 000 Ml. 
übersteigt, ferner bei der Veräuß erung von 
Gegenständen geschichtlichen usw. Wertes, und 
endlich bei Verwendung von Kirchenvermögen 
zu anderen als den bestimmungsmäßigen 
Zwecken. Wegen der staatlichen Aufsicht über 
die kirchliche Vermögensverwaltung s. Evan- 
gelische Landeskirche (Stellung 
zum Staat). Betreffs der vermögensrecht- 
lichen Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes, 
sowie des durch den Provinzialsynodalvorstand 
erweiterten Konsistoriums, bzw. deren Ge- 
nehmigung s. KirchS. vom 16. Juni 1895 
(KS#VBl. 53); V. vom 3. Aug. 1895 (das. 73) 
und Staatsgesetz vom 18. Juni 1895 (G S. 271). 
II. In den neuen Provinzen ist die kRirchen- 
regimentliche Aufsicht mit denjenigen Abwei- 
chungen ähnlich geordnet, welche sich aus der 
verschiedenen kirchlichen Behördenorganisation 
ergeben. S. auch Evangelische Landes- 
Rkirche II. 
Evangelisch-lutherische und evangelisch. 
reformierte Kirchenordnungen s. Evan- 
gelische Landestkirche III. 
Eventualmaxime s. Zivilprozeßord- 
nung III und Verwaltungsstreitverfah- 
ren IV. 
Exekution und Exekutivstrafen s. Voll— 
streckhung, Verwaltungszwangsverfah— 
ren, Zwangsmittel III, Erzwingungs- 
strafen. 
Exekutivbeamte. Unter dieser Bezeichnung 
werden die Staatsdiener verstanden, denen 
es obliegt, den Staatswillen unmittelbar zur 
Ausführung zu bringen und die aus dem 
Widerstande von Personen entspringenden 
Hindernisse zu beseitigen. Die E. unterscheiden 
sich durch diese Tätigkeit von den verwalten- 
den Beamten, deren Anordnungen sie voll- 
ziehen und verwirklichen. Sie verfügen über 
die in der staatlichen Zwangsgewalt begrün- 
deten Befugnisse zur Beschränkung der per- 
sönlichen Freiheit und des Privateigentums, 
insbesondere über das BRecht der Festnahme, 
Beschlagnahme, Durchsuchung und des Waffen- 
gebrauches. Da die Vollstrechungsgewalt 
des Staates sich im wesentlichen in der 
Polizeiverwaltung verkörpert, bilden den 
Hauptbestandteil des Exekutiopersonals die 
Polizeibeamten (s. d.), von denen die Polizei- 
inspektoren, -Zommissare und -offiziere zu den 
oberen E., die kgl. Schutzmänner und Gen- 
darmen, die kommunalen Polizeisergeanten 
und -diener zu den unteren E. gehören. Auch 
die bewaffnete Macht (s. d.) erscheint bei Aus- 
übung polizeilicher Funktionen als Exekutiv- 
mannschaft. Neben dieser allgemeinen Exe- 
kutive bedienen sich verschiedene Verwaltungen 
eigener Vollstrechungsorgane. Als solche sind 
zu nennen: die Forstschutzbeamten einschließ- 
lich der Feld= und Forsthüter, die Fischerei- 
aufseher und Grenzaufsichtsbeamten, das Eisen- 
bahnpersonal, soweit ihm die Handhabung der 
Bahnpolizei zusteht. Zu den E. im weiteren 
Sinne gehören auch die zur Geldbeitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren, also zur Wahr- 
nehmung fiskalischer Vermögensansprüche be- 
rufenen Vollziehungsbeamten und die vom
	        
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