Fabrikanten — Fabrikarbeiter.
die Fabrikräume außer Verbindung mit dem
Wohnhause des Fabrikanten stehen. Daß der
Unternehmer sich ausnahmsweise an den tech—
nischen Verrichtungen beteiligt, ist mit seiner
Steilung als Fabrikant nicht unverträglich.
Gleichgültig ist, ob die Beschäftigung des Ar—
beiters eine mehr oder weniger mechanische ist,
oder auch ihren Geschmach, ihre Geschichklichkeit
usw. in Anspruch nimmt, sowie ob der Absatz
der F. durch vorausgegangene Bestellung ge-
sichert oder auf Vorrat gearbeitet wird usw.,
entscheidend ist der Gesamtcharakter des Be-
triebes (Rö St. 26, 161). Eine Kaffee-
brennerei, zu der zwei Brenntrommeln von
je 70—100 kg Fassungsvermögen, ein Gas-
motor von zwei bis vier Pferdekräften, der
zugleich einen durch drei Stochwerke bis in
den Brennereiraum führenden Aufzug treibt,
sowie ein anstoßender Kontorraum gehört und
in der nur zwei Arbeiter beschäftigt werden,
ist als F. nicht anzusehen (OV. vom 3. April
1884 — Pr. 5, 270).
Den F. im Sinne der Gewp. sind nach
GewpO. 8 154 Abs. 2 die Hüttenwerke, Zimmer-
plätze und andere Bauhöfe, Werften sowie
solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche
und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend
oder in geringem Umfange betrieben werden,
hinsichtlich der Beschäftigung von jugendlichen.
Arbeitern (s. d.) und von Arbeiterinnen (s. d.) und
nach § 154a Abs. 1 die Bergwerke, Salinen,
Aufbereitungsanstalten und die unterirdisch be-
triebenen Brüche oder Gruben hinsichtlich der
Lohnzahlung (s. Lohn), der Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter (s. d.) und Arbeiterinnen
(s. d.) und des Koalitionsrechts (s. d.) gleich-
gestellt. Steht für einen Gewerbebetrieb fest,
daß für die darin beschäftigten Arbeitskräfte
alle Vorschriften der GewO. Tit. VII Abschn. IV.
gelten, so folgt daraus ohne weiteres, daß der
betreffende Betrieb nicht unter die Organisation
des Handwerks fällt; bei denjenigen Gewerbe-
betrieben, die den F. in dieser Beziehung nach
Gew. § 154 Abs. 2 gleichgestellt sind, ist in
jedem Einzelfalle Ju prüfen, ob diese Vor-
schriften auf den Betrieb Anwendung finden;
weil er nach seinen Betriebsverhältnissen zu
den F. zu rechnen ist, oder nur deshalb, weil er,
wenngleich er nach seinen Betriebsverhältnissen
zu diesen nicht zu rechnen sein würde, durch
GewO. 8 154 Abh hinsichtlich der Bestim-
mungen des Tit. Abschn. IV den F. gleich-
gestellt ist. Betriebe, auf die diese Vorschriften
durch Anordnung der Behörden angewendet
sind, sind solange als F. zu behandeln, bis sich
die Unrichtigkeit der früheren Anordnung
zweifellos ergibt (AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 — HMIl. 123 — Ziff. 109 und
Erl. vom 20. Okt. 1904 — HA#l. 1905, 15).
Im Sinne des Krankenversicherungs-
gesetzes sind als F. alle Betriebe anzusehen,
die nach der GewO. F. sind (Erl. vom 22. Okt.
1002 — 5 Ml. 380) Auf dem Gehiete der
nfallversicherung ist der Begriff der F.
ter gezogen. Hier gehören dazu alle An-
—.
e
len: 1. welche nicht bloß vorübergehend mit
à
toren, die durch elementare oder tierische
araft bewegt werden oder mit Dampftesseln
rbeiten, ohne Rüchsicht auf den Umfang der
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Produktion, mit Ausnahme der land= und
forstwirtschaftlichen Mebenbetriebe; 2. in denen
gewerbsmäßig explodierende Stoffe (s. Spreng-
stoffe) bereitet werden; 3. in denen ohne Verwen-
dung von Dampfkesseln oder Motoren Gegen-
stände in einem über den rein handwerksmäßi-
gen Betrieb hinausgehenden Umfange gewerbs-
mäßig be= oder verarbeitet werden; 4. die sich
außerdem sprachlich oder begrifflich als F.
darstellen nach näherer Bestimmung des RVl.
(GUVG. 8 2). Uber den Begriff „Beschäfti-
gung in F.“ s. Jugendliche Arbei-
ter II. Die Beschäftigung von Kindern ist
in F. verboten, die Beschäftigung von jugend-
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen (s. d.)
unterliegt erheblichen Beschränkungen. Die in
F. gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Per-
sonen unterliegen in der Regel der Kranken-,
Unfall= und Invalidenversicherung (s. d.). An
Sonn= und Festtagen ist eine Beschäftigung
von Arbeitern in der Regel verboten (s. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe). Wegen
der Beaufsichtigung der F. s. Gewerbeauf-
sicht.
Fabrikanten sind Unternehmer von Fa-
briken (s. d.). Kraftstellenvermieter, das
sind Personen, die die motorische Kraft ver-
mieten, sind keine F. (Röt. 29, 201). F.
sind nicht verpflichtet, einer Zwangsinnung
beizutreten (s. Zwangsinnungen IV). Gegen-
über freien Innungen (s. d.) können sie, wenn
sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Auf-
nahme als Mitglied verlangen (Gew . 8 87).
Von den Handwerkskammern (s. d.) können
sie als Mitglieder zugewählt werden (Gew.
§ 1034). Der F. muß für jeden minderjährigen
Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch (s. d.) einrichten,
und wenn er in der Regel mehr als 20 Ar-
beiter beschäftigt, eine Arbeitsordnung ((. d.)
erlassen. Ihm obliegt die Verpflichtung, für
Aufrechterhaltung der gewerbepolizeilichen Vor-
schriften Sorge zu tragen und seine Unter-
gebenen in dieser Richtung zu beaufsichtigen
(Rst. 9, 102). Der F. macht sich schon straf-
bar, wenn er die unzulässige Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern (s. d.) oder von
Arbeiterinnen (s. d.) auch nur fahrlässig zuläßt.
Dabei ist es gleichgültig, ob er selbst mit den
Arbeitern in ein Vertragsverhältnis tritt, oder
ob ein Arbeiter der Fabrik dieselben zu seiner
Hilfe bei den von ihm in der Fabrik und für
die Fabrik zu leistenden und ihm zu lohnen-
den Arbeiten annimmt (Rt. 9, 304); s. auch
Stellvertreter, Betriebsleiter. Für das
Verhältnis zwischen dem F. und seinen Arbei-
tern sind die Vorschriften der GewO. 8§ 121
bis 125, und soweit es sich um Lehrlinge han-
delt, die Vorschriften der §8§ 126—128 a. a. O.
maßgebend (GewO. 8 134); s. Arbeitsver-
trag, Lehrvertrag. F. sind zur Errichtung
von Betriebskrankenkassen (s. d.) berechtigt,
sie sind für die im Betriebe vorkommenden
Unfälle haftpflichtig (s. Haftpflicht).
Fabrikarbeiter sind die in Fabriken (s. d.)
beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge
RöSt. 7, 105; 8, 124; 21, 152), Betriebs-
beamte (s. d.), sofern sie nicht gegen feste Be-
züge angestellt sind, sowie alle Personen, welche
für die Hweche des Fabrikbetriebes als Heizer,