Ampere — Amtmann.
Ampere s. Elektrische Maßeinheiten.
Amt (geistliches, kirchliches) im weite-
ren Sinne ist ein Kreis von Befugnissen
und Funktionen in der Verwaltung der
Kirche, welche einer bestimmten Person über-
tragen werden. Die A. sind: in der katholi-
schen Kirche: der Wirkungskreis des Papstes,
der Kardinäle, der Mitglieder der Kurie, der Le-
gaten, Nuntien, Bischöfe, Domkapitulare, Gene-
ralvikare, Offiziale, der Mitglieder der Kon-
sistorien, der Weihbischöfe, Erzpriester, Pfarrer
und ihrer Gehilfen; in der evangelischen
Kirche: das Summepiskopat, der Wirkungs-
kreis der Konsistorien, der Generalsuperinten=
denten, Superintendenten, der Pfarrer und
üorer Gehilfen. Dazu treten die A. in der
emeindeverwaltung und in der ev. Kirche
diesenigen in der Synodalorganisation. Die
A. sind teils zur äußeren Leitung der Kirche
bestimmt (jurisdiktionelle), teils geist-
liche, d. h. gottesdienstliche, seelsorgerische,
lehramtliche.
Geistliches A. im engeren Sinne (be-
nekicium) ist das mit einem Kirchenamt
verbundene, aus kirchlichem Bermögen fließende,
festradizierte Einkommen für den Inhaber des-
selben oder ein Kirchenamt, welches mit einem
solchen Einkommen verbunden ist (l. Hinschius,
Preuß. Rirchengesetze, 1874, 100). Die Errich-
tung neuer Epistopate erfolgt durch den
Papst unter Mitwirkung des Staates (s. Bis-
tümer D. Die Errichtung niederer Kirchen-
amter erfolgt in der kath. Kirche durch
den Bischof unter Mitwirkung des Staates
S auch Parochien Ilh. Dasselbe gilt von der
Veränderung der A. In der ev. Kirche ist
die Errichtung und Umbildung der kirchen-
regimentlichen Behörden durch landesherrliche
Anordnungen erfolgt, z. B. die Einrichtung
giner besonderen Abteilung für Berlin beim
onsistorium der Prov. Brandenburg durch
. vom 14. Jan. 1895 (GS. 7), die Umbil-
ung der Behörden in der ev.-luth. Kirche der
1 . Hannover durch AE. vom 13. April 1885
S. 118). Die Errichtung und Veränderung
der Pfarrämter erfolgt durch die Kirchen= und
goatsbehörden (s. Parochien I unter An-
fürung der Gemeindeorgane (s. z. B. KESO.
ur die ö. Pr. vom 10. Sept. 1873, 25) oder
auch der Synode (Kirchenvorstandsordnung für
186. Sv. luth. Kirche in Hannover vom 9. Okt.
Ar §58 40, 52; &68Sp. für die ev. -luth.
9 e der Prov. Schleswig-Holstein vom
ziscn 1876 §8 47, sl). — S. im übrigen
ich fe, Bistümer, Bullen (pädpstliche),
Eog Sesen= Domnapitel, Erzpriester,
elungelische Kirchenverfassung, Evan-
Dische Landeskirche, Evangelischer
kirek= Kirchenrat, Geistliche, Gemeinde-
en enrat, Generalsuperintendent,
meinFalviar, Katholische Rirchenge-
tische En- Kirchenbeamte, Kirchenpoli-
ut esetze, Kuratgeistliche.
êeum erkirchenfonde. In der Kur-
e nem' waren eine Anzahl von Kirchen zu
eise erbande (Amtskirchenverband) in der
einzelnenereinigt, daß gewisse Einkünfte der
wurden? Kirchen an einen Fonds abgeführt
um daraus unvermögende Kirchen zu
und
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unterstützen und insbesondere größere Bauten
zu ermöglichen. Der Fonds ist zum Teil auf-
geteilt, im übrigen geordnet durch das G. vom
16. März 1882 (GS. 122). Der verbliebene Rest
ist unangreifbar, die Zinsen sind ausschließlich
zur Gewährung von Beihilfen für die Bauten
von Amtstkirchen, einschließlich der Beschaffun
von Orgeln und Glocken, zu verwenden (65 d. ESnt
Amtmann (in Westfalen)y) steht nach der
LehO. vom 19. März 1856 (GS. 265) an der
Spitze des Amts (s. Amtsverfassung).
Für jeden Amtsbezirk wird ohne Unterschied,
ob er aus einer oder mehreren Gemeinden be-
steht, ein A. und mindestens ein Stellvertreter
(Beigeordneter) bestellt. Letzterer darf den
Amtsversammlungen ohne Stimmrecht bei-
wohnen. In Amtern, die aus mehreren Ge-
meinden bestehen, kann der A. zugleich Vor-
steher der Gemeinde sein, in der er wohnt
(5 69). Die Stelle des A. ist ein Ehrenamt,
das einem angesehenen und vorzugsweise aus
den größeren Grundbesitzern auszuwählenden
Amtseingesessenen übertragen werden soll. Ein
A. mit Besoldung soll nur angestellt werden,
wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht zu
gewinnen ist. Der A. wird vom Oberpräsi-
denten auf Grund der Vorschläge des Kreis-
ausschusses ernannt, der vorher hierüber die
Amtsversammlung anzuhören hat. Will der
Oberpräsident sämtlichen Vorschlägen des Kreis-
ausschusses keine Folge geben, so bedarf es
hierzu der Zustimmung des Provinzialrats.
ehnt dieser seine Zustimmung ab, so kann
sie auf Antrag des Oberpräsidenten durch den
MdJ. ergänzt werden. Die kommissarische
Verwaltung des Amts wird vom Oberpräsi-
denten angeordnet. Uber die Festsetzung der
Besoldung der A. und die Dienstunkosten-
entschädigung der Ehrenamtmänner beschließt
der Kreisausschuß nach Anhörung der Amts-
versammlung. Eine Befugnis zur Verhängung
von Ordnungsstrafen steht gegenüber den
Ehrenamtmännern nicht dem Landrate, son-
dern dem Kreisausschuß, in der Beschwerde-
instanz dem Regierungspräsidenten zu. Auf
Vorschlag und Ernennung der Beigeordneten
finden dieselben Vorschriften entsprechende An-
wendung (KrO. für PRfalen vom 31. Juli 1886
— GS. 217— 8 27; 36. S8 32 Ziff. 4, 36). Uber
die Pension des A. s. Pensionierung. —
Hinsichtlich der Tätigkeit des A. in der Ge-
meindeverwaltung gilt folgendes: In den
Gemeindeversammlungen der zum Bezirk des
Amts gehörigen Gemeinden kann der IA.,
wenn er es für gut findet, den Vorsitz über-
nehmen. Er entscheidet bei Stimmengleichheit,
hat aber sonst kein Stimmrecht. Er ist ver-
pflichtet, die Beratungen über den Haushalts-
etat und die Rechnungen zu leiten. Die Hebe-
listen sind von ihm für vollstrechbar zu er-
klären. Hat er nicht selbst den Vorsitz geführt,
so müssen ihm die Beschlüsse der Gemeinde-
versammlung vor der Ausführung vorgelegt
werden. Diese darf erst erfolgen, wenn der
Beschluß nicht innerhalb acht Tagen nach der
Kenntnisnahme vom A. beanstandet worden
ist s. Beanstandung). Dies gilt jedoch nicht
für solche Beschlüsse, die einer höheren Be-
stätigung (s. d.) bedürfen (LGO. 8 31). Der
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