Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ampere — Amtmann. 
Ampere s. Elektrische Maßeinheiten. 
Amt (geistliches, kirchliches) im weite- 
ren Sinne ist ein Kreis von Befugnissen 
und Funktionen in der Verwaltung der 
Kirche, welche einer bestimmten Person über- 
tragen werden. Die A. sind: in der katholi- 
schen Kirche: der Wirkungskreis des Papstes, 
der Kardinäle, der Mitglieder der Kurie, der Le- 
gaten, Nuntien, Bischöfe, Domkapitulare, Gene- 
ralvikare, Offiziale, der Mitglieder der Kon- 
sistorien, der Weihbischöfe, Erzpriester, Pfarrer 
und ihrer Gehilfen; in der evangelischen 
Kirche: das Summepiskopat, der Wirkungs- 
kreis der Konsistorien, der Generalsuperinten= 
denten, Superintendenten, der Pfarrer und 
üorer Gehilfen. Dazu treten die A. in der 
emeindeverwaltung und in der ev. Kirche 
diesenigen in der Synodalorganisation. Die 
A. sind teils zur äußeren Leitung der Kirche 
bestimmt (jurisdiktionelle), teils geist- 
liche, d. h. gottesdienstliche, seelsorgerische, 
lehramtliche. 
Geistliches A. im engeren Sinne (be- 
nekicium) ist das mit einem Kirchenamt 
verbundene, aus kirchlichem Bermögen fließende, 
festradizierte Einkommen für den Inhaber des- 
selben oder ein Kirchenamt, welches mit einem 
solchen Einkommen verbunden ist (l. Hinschius, 
Preuß. Rirchengesetze, 1874, 100). Die Errich- 
tung neuer Epistopate erfolgt durch den 
Papst unter Mitwirkung des Staates (s. Bis- 
tümer D. Die Errichtung niederer Kirchen- 
amter erfolgt in der kath. Kirche durch 
den Bischof unter Mitwirkung des Staates 
S auch Parochien Ilh. Dasselbe gilt von der 
Veränderung der A. In der ev. Kirche ist 
die Errichtung und Umbildung der kirchen- 
regimentlichen Behörden durch landesherrliche 
Anordnungen erfolgt, z. B. die Einrichtung 
giner besonderen Abteilung für Berlin beim 
onsistorium der Prov. Brandenburg durch 
. vom 14. Jan. 1895 (GS. 7), die Umbil- 
ung der Behörden in der ev.-luth. Kirche der 
1 . Hannover durch AE. vom 13. April 1885 
S. 118). Die Errichtung und Veränderung 
der Pfarrämter erfolgt durch die Kirchen= und 
goatsbehörden (s. Parochien I unter An- 
fürung der Gemeindeorgane (s. z. B. KESO. 
ur die ö. Pr. vom 10. Sept. 1873, 25) oder 
auch der Synode (Kirchenvorstandsordnung für 
186. Sv. luth. Kirche in Hannover vom 9. Okt. 
Ar §58 40, 52; &68Sp. für die ev. -luth. 
9 e der Prov. Schleswig-Holstein vom 
ziscn 1876 §8 47, sl). — S. im übrigen 
ich fe, Bistümer, Bullen (pädpstliche), 
Eog Sesen= Domnapitel, Erzpriester, 
elungelische Kirchenverfassung, Evan- 
Dische Landeskirche, Evangelischer 
kirek= Kirchenrat, Geistliche, Gemeinde- 
en enrat, Generalsuperintendent, 
meinFalviar, Katholische Rirchenge- 
tische En- Kirchenbeamte, Kirchenpoli- 
ut esetze, Kuratgeistliche. 
êeum erkirchenfonde. In der Kur- 
e nem' waren eine Anzahl von Kirchen zu 
eise erbande (Amtskirchenverband) in der 
einzelnenereinigt, daß gewisse Einkünfte der 
wurden? Kirchen an einen Fonds abgeführt 
um daraus unvermögende Kirchen zu 
und 
  
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unterstützen und insbesondere größere Bauten 
zu ermöglichen. Der Fonds ist zum Teil auf- 
geteilt, im übrigen geordnet durch das G. vom 
16. März 1882 (GS. 122). Der verbliebene Rest 
ist unangreifbar, die Zinsen sind ausschließlich 
zur Gewährung von Beihilfen für die Bauten 
von Amtstkirchen, einschließlich der Beschaffun 
von Orgeln und Glocken, zu verwenden (65 d. ESnt 
Amtmann (in Westfalen)y) steht nach der 
LehO. vom 19. März 1856 (GS. 265) an der 
Spitze des Amts (s. Amtsverfassung). 
Für jeden Amtsbezirk wird ohne Unterschied, 
ob er aus einer oder mehreren Gemeinden be- 
steht, ein A. und mindestens ein Stellvertreter 
(Beigeordneter) bestellt. Letzterer darf den 
Amtsversammlungen ohne Stimmrecht bei- 
wohnen. In Amtern, die aus mehreren Ge- 
meinden bestehen, kann der A. zugleich Vor- 
steher der Gemeinde sein, in der er wohnt 
(5 69). Die Stelle des A. ist ein Ehrenamt, 
das einem angesehenen und vorzugsweise aus 
den größeren Grundbesitzern auszuwählenden 
Amtseingesessenen übertragen werden soll. Ein 
A. mit Besoldung soll nur angestellt werden, 
wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht zu 
gewinnen ist. Der A. wird vom Oberpräsi- 
denten auf Grund der Vorschläge des Kreis- 
ausschusses ernannt, der vorher hierüber die 
Amtsversammlung anzuhören hat. Will der 
Oberpräsident sämtlichen Vorschlägen des Kreis- 
ausschusses keine Folge geben, so bedarf es 
hierzu der Zustimmung des Provinzialrats. 
ehnt dieser seine Zustimmung ab, so kann 
sie auf Antrag des Oberpräsidenten durch den 
MdJ. ergänzt werden. Die kommissarische 
Verwaltung des Amts wird vom Oberpräsi- 
denten angeordnet. Uber die Festsetzung der 
Besoldung der A. und die Dienstunkosten- 
entschädigung der Ehrenamtmänner beschließt 
der Kreisausschuß nach Anhörung der Amts- 
versammlung. Eine Befugnis zur Verhängung 
von Ordnungsstrafen steht gegenüber den 
Ehrenamtmännern nicht dem Landrate, son- 
dern dem Kreisausschuß, in der Beschwerde- 
instanz dem Regierungspräsidenten zu. Auf 
Vorschlag und Ernennung der Beigeordneten 
finden dieselben Vorschriften entsprechende An- 
wendung (KrO. für PRfalen vom 31. Juli 1886 
— GS. 217— 8 27; 36. S8 32 Ziff. 4, 36). Uber 
die Pension des A. s. Pensionierung. — 
Hinsichtlich der Tätigkeit des A. in der Ge- 
meindeverwaltung gilt folgendes: In den 
Gemeindeversammlungen der zum Bezirk des 
Amts gehörigen Gemeinden kann der IA., 
wenn er es für gut findet, den Vorsitz über- 
nehmen. Er entscheidet bei Stimmengleichheit, 
hat aber sonst kein Stimmrecht. Er ist ver- 
pflichtet, die Beratungen über den Haushalts- 
etat und die Rechnungen zu leiten. Die Hebe- 
listen sind von ihm für vollstrechbar zu er- 
klären. Hat er nicht selbst den Vorsitz geführt, 
so müssen ihm die Beschlüsse der Gemeinde- 
versammlung vor der Ausführung vorgelegt 
werden. Diese darf erst erfolgen, wenn der 
Beschluß nicht innerhalb acht Tagen nach der 
Kenntnisnahme vom A. beanstandet worden 
ist s. Beanstandung). Dies gilt jedoch nicht 
für solche Beschlüsse, die einer höheren Be- 
stätigung (s. d.) bedürfen (LGO. 8 31). Der 
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