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A. hat die Wahlen der Gemeindeverordneten
zu leiten, kann sich aber durch den Gemeinde-
vorsteher vertreten lassen (6 28). Er ernennt
diesenigen Unterbeamten und Diener der
Gemeinde, die nur zu mechanischen Dienst-
leistungen bestimmt sind, nach Anhörung der
Gemeindeversammlung über ihre Würdigkeit
(6 43). Gemeinschaftlich mit dem Gemeinde-
vorsteher entwirft er den Haushaltetat der
Gemeinde (8 46) und revidiert er die Jahres-
rechnung (§ 48). Urkunden, durch welche die
Gemeinde verpflichtet werden soll, und Prozeß-
vollmachten müssen vom A. und dem Gemeinde-
vorsteher oder, wenn der A. selbst Gemeinde-
vorsteher ist, an Stelle des letzteren von dem
Stellvertreter vollzogen werden (§ 65). Bei
der Verwaltung der Gemeindeeinkünfte durch
den Gemeindevorsteher, Anweisung der Ein-
nahmen und Ausgaben sowie bei Überwachung
des Rechnungs= und Kassenwesens hat der A.
mitzuwirken (LGO. 8 49; KrO. § 29). Er ist
in betreff der allgemeinen Aufsicht über die
Verwaltung der Angelegenheiten der Land-
gemeinden und Gutsbezirke das Organ des
andrats als Vorsitzendem des Kreisausschusses
(Kr O. § 29). — Der A. hat die Ortspolizei zu
verwalten, soweit sie nicht gesetzlich anderen
Behörden übertragen ist. Der Gemeindevor-
teher ist hierbei sein Organ (Kr O. 8§ 29; LG.
§ 41, 74). S. im übrigen Amtswohnung.
Amtsabzeichen im weiteren Sinne ist alles,
was einen Beamten als solchen nach außen hin
kenntlich zu machen geeignet ist, also insbeson-
dere die Uniform (s. d.). Im engeren Sinne
werden darunter Erkennungszeichen verstanden,
welche den nichtuniformierten Beamten behufs
Anlegung bei Ausübung ihres Amtes in Form
von Mützen, Adlern, Armbinden usw. verliehen
sind. So den Amtsvorstehern, den Amtmännern
in Westfalen und den Bürgermeistern in der
Rheinprovinz ein Adler aus Silber oder sil-
berähnlichem Metall, welcher auf der linken
Brustseite des Rockes oder an der RKopfbe-
dechung anzuheften oder auf einer Uniform-
mütze aus dunkelblauem Tuche mit dunkel-
blauem Sammetstreifen über der Kokarde zu
tragen ist (AE. vom 25. Vov. 1878 — Mll.
1879, 1 — und 17. Okt. 1887); den Amtsdienern
in den ländlichen Amtsbezirken ein auf der
Brust zu tragendes Metallschild mit dem preußi-
schen Adler und der Umschrift „Amtsdiener des
Amtsbezirks M. A.“ (Erl. vom 20. März 1874
— M Bl. 99). Doch ist den Amtsdienern auch
die Anlegung der in der nichtveröffentlichten
A#ab O. vom 30. Mai 1874 bestimmten Dienst-
kkleidung — blauer Uberrock mit blauem Kragen
usw. —, sowie Seitengewehr, und mit Geneh-
migung der Regierungspräsidenten an Stelle
jener auch die für die städtischen Polizeibe-
amten vorgeschriebene Uniform gestattet (Kab O.
vom 7. Febr. 1894; Erl. vom 27. Febr. 1894 —
AMl. 42). S. auch Bewaffnung und Uni-
formierung. Bei den ländlichen Ortsvor-
stehern in den östlichen Provinzen sind Schulzen-
adler und Armbinde üblich (s. MBI. 1855, 136;
1856 S. 6, 36, 232). Als Erkennungszeichen der
nicht uniformierten Polizeibeamten dient eine
metallene Medaille (Erl. vom 18. Alärz 1899,
Md J. II 2650). "
Amtsabzeichen — Amtsanwalt.
Amtsanwalt. I. Das Amt der Staats-
anwaltschaft, die bei jedem Gerichte be-
stehen soll (GV. § 142) ls. Staatsanwalt-
schaft II, wird bei den Amtsgerichten und den
Schöffengerichten durch einen oder mehrere A.
ausgeübt (8 143 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2). Für die
A. ist eine ausführliche Geschäftsanweisung vom
28. Aug. 1879 (JMll. 260) erlassen worden, die
inzwischen mehrfache Abänderungen und Ergän-
zungen erfahren hat. Die A. hönnen ihr Amt
nur bei den Amtsgerichten und den Schöffen-
gerichten, jedoch einschließlich derjenigen Amts-
gerichte, welche Rheinschiffahrtsgerichte oder Elb-
ollgerichte erster Instanz sind, versehen (G V.
146 Abs.2; Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April
1878 — GS. 222 — § 19 Abs. 1; G. betr. die
Mbeinschiffahrtsgerichte vom 8. MAlärz 1879
— GS. 129 — 88§8 1, 5; G. betr. die Elbzoll-
erichte vom 9. MAärz 1879 — GS. 132 —
8 1; G. vom 26. Juli 1897 — GS. 387). Auch
innerhalb dieser Begrenzung erstreckt sich die
Zuständigkeit der A. nicht auf das amts-
richterliche Verfahren zur Vorbereitung der
öffentlichen Klage in denjenigen Strassachen,
welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als
der Schöffengerichte gehören (§ 143 Abs. 2),
ferner nicht auf die Strafvollstrechung Et.
§ 483 Abs. 2) und das amtsrichterliche Ver-
fahren in Entmündigungs= und Ehesachen
(Art. 1, 14—17 der Geschäftsanweisung). Außer-
dem ist vielfach durch besondere Anordnungen
des JM. ein Teil der Amtsanwaltsgeschäfte
den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
zugewiesen worden; an einigen Orten werden
sogar sämtliche Geschäfte des A. von der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte wahr-
genommen.
II. Die A. werden auf Widerruf ernannt
(AG. z. GEVG. vom 24. April 1878 — GÖ
230 — § 62). Ihre Geschäfte önnen vom
IJM. einem Staatsanwalt, einem Gerichts-
assessor, sofern derselbe nicht gleichzeitig mit
richterlichen Geschäften in Strafsachen betraut
wird, oder einem Referendar übertragen wer-
den. Insoweit diese Befugnis nicht zur An-
wendung kommt, erfolgt die Ernennung des
A. durch den Oberstaatsanwalt nach Anhörung
des Regierungspräsidenten (8 63 das.). Vor-
steher der Gemeindeverwaltung, darunter auch
die Landbürgermeister in der Rheinprovinz,
am Sitze des Amtsgerichts sind verpflichtet,
die Geschäfte eines A. zu übernehmen, sofern
nicht die örtliche Polizeiverwaltung kRgl. Be-
hörden übertragen ist. Wird von der Ce“
meindebehörde eine andere geeignete Person
in Vorschlag gebracht, welche zur Übernahme
dieser Geschäfte bereit ist, so fällt die Ver-
pflichtung des Vorstehers der Gemeindeverwal-
tung fort. Aeben dem Vorsteher der Ge-
meindeverwaltung ist auf Antrag der G-
meindebehörde eine von dieser vorgeschlagene
geeignete Person zum Stellvertreter des
Amtsanwalts zu bestellen. Uber die Ver-
teilung der Geschäfte entscheidet in diesem
Falle der Vorsteher der Gemeindeverwaltung
(6 64). Die so ernannten A. erhalten für ihre
persönliche Mühewaltung und zur Dechung
der sächlichen Kosten eine als Pauschquantum
festgesetzte Entschädigung (§ 65 Satz 2). In