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besondern — erhöhten — Tarif erhoben werden:
Einkommen von mehr als 900 Ml. bis einschl.
1050 M. 7 M. Steuer, Einkommen von mehr
als 1050 Ml. bis einschl. 1200 M. 10 M. Steuer,
Einkommen von mehr als 1200 Ml. bis einschl.
1350 M. 14 Ak. Steuer, Einkommen von mehr
als 1350 M. bis einschl. 1500 M. 18 M. Steuer.
Von da bis 1800 M. in Stufen von 150 M.
um je 6 M., von 1800 bis 2700 Ml. in solchen
von 300 M. um je 6 M. steigend, bei 2700 bis
3000 M. 56 Ml., dann von 3000 bis 4200 M. in
Stufen von 300 M. um je 10 Al steigend,
bei 4200 bis 4500 M. 112 M., dann Stufen von
500 bis 9500 M. und Steigerung der Steuer-
sätze auf 132, 148, 164, 180, 200, 220, 240,
260, 280, 300 M., bei 9500 bis 10500 M. 340 M.;
bei höheren Einkommen von mehr als 10 500 M.
bis einschl. 46 500 Ml. in Stufen von 1000 M.
um je 40 Ml., von mehr als 46500 M. bis
einschl. 48000 M. in Stufen von 1500 Mk. um
je 60 M., von mehr als 48000 Ml. bis einschl.
100000 M. in Stufen von 2000 M. um je
100 M. Bei Einkommen von mehr als
100000 M. bis einschl. 104000 M. soll die
Steuer 4600 Ml betragen und bei höheren
Einkommen in Stufen von je 4000 Ml. um je
180 M. steigen. Dagegen soll von Steuer-
pflichtigen, welche Gesellschafter einer in
Preußen steuerpflichtigen G. m. b. H. sind,
dersenige Teil der auf sie veranlagten Ein-
Kkommensteuer nicht erhoben werden, welcher
auf Gewinnanteile von G. m. b. H. entfällt.
Ist der Gesellschafter eine nach § 1 Ziff. 4
oder 5 Eink St. steuerpflichtige nichtphysische
Person, so soll hierbei als Gesamteinkommen
das einkommensteuerpflichtige Einkommen ohne
den Abzug von 3½/2% des Kapitals gelten.
Ist der Geschäftsgewinn der G. m. b. H. nur
zum Teil in Preußen steuerpflichtig, so soll
bei Berechnung des nicht zu erhebenden Steuer-
betrags beim Gesellschafter nur ein entsprechen-
der Teil des verteilten Gewinns berüchsichtigt
werden. Die Bestimmungen über Nichterhebung
der Steuer für das Einkommen aus der
Beteiligung an einer G. m. b. H. sollen indes
nur Anwendung finden, wenn a) die G. m. b. H.
in dem letztvergangenen Steuerjahr zur preuß.
Einkommensteuer herangezogen war, b) der
Steuerpflichtige den empfangenen Geschäfts-
gewinn besonders bezeichnet hat, c) der Abzug
des letztern von dem steuerpflichtigen Ein-
kommen die Steuerstufe beeinflussen würde.
Den außer Hebung zu setzenden Steuerbetrag
soll der Vorsitzende der Veranlagungskom-
mission festsetzen, wogegen binnen vier Wochen
Beschwerde an die Regierung und gegen deren
Entscheidung binner Rleicher Frist weitere Be-
schwerde an den JMl. stattfinden soll. Der
Ergänzungssteuer unterliegen die G. m. b. H.
ebensowenig wie andere nichtphysische Personen.
II. Wegen der Gemeindeeinkommen-
und Realsteuerpflicht f. Erwerbsgesell-
schaften (Besteuerung) II und
III. wegen der Kreissteuerpflicht eb d. II.
Gesellschaftsverträge. Nach TSt. 25 LStG.
sind G. stempelpflichtig, wenn sie betreffen:
1. die Errichtung von: a) Kommanditgesell-
schaften oder offenen Handelsgesellschaften mit
1,50 M.; b) Aktiengesellschaften oder Kom-
Gesellschaftsverträge.
manditgesellschaften auf Aktien mit 1/50 0/ des
Aktien= oder Grundkapitals; c) Gesellschaften
m. b. H. mit 1/50 %0 bis 1% des Stamm-
kapitals je nach dessen Höhe; 2. die Erhöhung
des Gesellschaftskapitals der unter 1 b und c
bezeichneten Gesellschaften (auch in Beschluß-
form) mit dem gleichen Stempel wie zu 1b
und c. Derselbe ist von dem Betrage zu be-
rechnen, um den das Gesellschaftskapital er-
höht ist. Bei Gesellschaften m. b. H. richtet
sich der Prozentsatz des Stempels nach dem
Betrage, auf den das Stammkapital sich nach
der Erhöhung beläuft. Wird das Kapital bei
der Gründung oder im Falle der Erhöhung
nicht sofort voll eingezahlt, so ist der Wert-
stempel von den jedesmaligen Teilzahlungen
zu entrichten. Die Nachversteuerung wird von
dem Stempelsteueramt, dem Anzeige zu er-
statten ist, überwacht. Sind die Zwecke der
unter 1b und c bezeichneten Gesellschaften
nicht auf den Gewinn der Teilnehmer gerichtet,
so unterliegen die Urkunden zu 1 und 2 nur
einem Stempel von 1,50 M.; 3. Verabredungen
über den Eintritt eines neuen Kommanditisten
oder Gesellschafters in die Gesellschaften zu 1 a
oder über die Erhöhung der gemachten Ein-
lagen mit 1,50 M.; 4. das Einbringen von
nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine
Gesellschaft der unter 1b und c bezeichneten
Art mit 1% bzw. 1,50 M. bzw. 1/3% bzw.
1/50 /0 des Entgelts bzw. des Wertes, je nach-
dem, ob das eingebrachte VBermögen aus in-
ländischen oder ausländischen Immobilien oder
aus Mobilien oder aus Forderungsrechten
besteht. Auf den Einbringungsstempel kommt
der für die Errichtung der Gesellschaft oder
die Erhöhung des Kapitals zu erhebende Wert-
stempel in Anrechnung, wenn das Einbringen
zugleich mit der Errichtung der Gesellschaft
oder mit der Kapitalserhöhung beurkundet
wird. Bilden Teilnehmer an einer Erbschaft
eine Gesellschaft m. b. H., so ist das Einbringen
von Nachlaßgegenständen in diese Gesellschaft
stempelfrei; 5. die Uberlassung der Rechte an
dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Ge-
sellschafters oder dessen Erben an einen ande-
ren Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen
Dritten oder die Abfindung eines Gesellschaf-
ters bei Auflösung der Gesellschaft mit 1/50 %
des Wertes der Gegenleistung bzw. der über-
lassenen Rechte; 6. die Uberlassung von Sachen
oder Rechten seitens der Gesellschaft zum Son-
dereigentum an einen Gesellschafter oder dessen
Erben mit 1 0% bzw. 1,50 Ak. bzw. 1/3% bzw.
1/50 % des Entgelts bzw. des Wertes je nach
der Art des überlassenen Vermögens (wie
u 4). Bei der Stempelberechnung bleibt der
eil des überlassenen Vermögens außer Be-
tracht, der der Beteiligung des erwerbenden
Gesellschafters an der Gesellschaft entspricht.
Stempelfrei sind Verträge über Uberlassung
von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an
erbschaftssteuerfreie Personen und über BRüch-
gewähr der von einem Gesellschafter einge-
brachten Sachen an diesen Gesellschafter oder
dessen Erben; 7. die erstmalige Feststellung des
Statuts von Gesellschaften aller Art, Gewerk-
schaften, Genossenschaften, Korporationen, Stif-
tungen, Vereinen und Anstalten (auch in Be-