Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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besondern — erhöhten — Tarif erhoben werden: 
Einkommen von mehr als 900 Ml. bis einschl. 
1050 M. 7 M. Steuer, Einkommen von mehr 
als 1050 Ml. bis einschl. 1200 M. 10 M. Steuer, 
Einkommen von mehr als 1200 Ml. bis einschl. 
1350 M. 14 Ak. Steuer, Einkommen von mehr 
als 1350 M. bis einschl. 1500 M. 18 M. Steuer. 
Von da bis 1800 M. in Stufen von 150 M. 
um je 6 M., von 1800 bis 2700 Ml. in solchen 
von 300 M. um je 6 M. steigend, bei 2700 bis 
3000 M. 56 Ml., dann von 3000 bis 4200 M. in 
Stufen von 300 M. um je 10 Al steigend, 
bei 4200 bis 4500 M. 112 M., dann Stufen von 
500 bis 9500 M. und Steigerung der Steuer- 
sätze auf 132, 148, 164, 180, 200, 220, 240, 
260, 280, 300 M., bei 9500 bis 10500 M. 340 M.; 
bei höheren Einkommen von mehr als 10 500 M. 
bis einschl. 46 500 Ml. in Stufen von 1000 M. 
um je 40 Ml., von mehr als 46500 M. bis 
einschl. 48000 M. in Stufen von 1500 Mk. um 
je 60 M., von mehr als 48000 Ml. bis einschl. 
100000 M. in Stufen von 2000 M. um je 
100 M. Bei Einkommen von mehr als 
100000 M. bis einschl. 104000 M. soll die 
Steuer 4600 Ml betragen und bei höheren 
Einkommen in Stufen von je 4000 Ml. um je 
180 M. steigen. Dagegen soll von Steuer- 
pflichtigen, welche Gesellschafter einer in 
Preußen steuerpflichtigen G. m. b. H. sind, 
dersenige Teil der auf sie veranlagten Ein- 
Kkommensteuer nicht erhoben werden, welcher 
auf Gewinnanteile von G. m. b. H. entfällt. 
Ist der Gesellschafter eine nach § 1 Ziff. 4 
oder 5 Eink St. steuerpflichtige nichtphysische 
Person, so soll hierbei als Gesamteinkommen 
das einkommensteuerpflichtige Einkommen ohne 
den Abzug von 3½/2% des Kapitals gelten. 
Ist der Geschäftsgewinn der G. m. b. H. nur 
zum Teil in Preußen steuerpflichtig, so soll 
bei Berechnung des nicht zu erhebenden Steuer- 
betrags beim Gesellschafter nur ein entsprechen- 
der Teil des verteilten Gewinns berüchsichtigt 
werden. Die Bestimmungen über Nichterhebung 
der Steuer für das Einkommen aus der 
Beteiligung an einer G. m. b. H. sollen indes 
nur Anwendung finden, wenn a) die G. m. b. H. 
in dem letztvergangenen Steuerjahr zur preuß. 
Einkommensteuer herangezogen war, b) der 
Steuerpflichtige den empfangenen Geschäfts- 
gewinn besonders bezeichnet hat, c) der Abzug 
des letztern von dem steuerpflichtigen Ein- 
kommen die Steuerstufe beeinflussen würde. 
Den außer Hebung zu setzenden Steuerbetrag 
soll der Vorsitzende der Veranlagungskom- 
mission festsetzen, wogegen binnen vier Wochen 
Beschwerde an die Regierung und gegen deren 
Entscheidung binner Rleicher Frist weitere Be- 
schwerde an den JMl. stattfinden soll. Der 
Ergänzungssteuer unterliegen die G. m. b. H. 
ebensowenig wie andere nichtphysische Personen. 
II. Wegen der Gemeindeeinkommen- 
und Realsteuerpflicht f. Erwerbsgesell- 
schaften (Besteuerung) II und 
III. wegen der Kreissteuerpflicht eb d. II. 
Gesellschaftsverträge. Nach TSt. 25 LStG. 
sind G. stempelpflichtig, wenn sie betreffen: 
1. die Errichtung von: a) Kommanditgesell- 
schaften oder offenen Handelsgesellschaften mit 
1,50 M.; b) Aktiengesellschaften oder Kom- 
  
Gesellschaftsverträge. 
manditgesellschaften auf Aktien mit 1/50 0/ des 
Aktien= oder Grundkapitals; c) Gesellschaften 
m. b. H. mit 1/50 %0 bis 1% des Stamm- 
kapitals je nach dessen Höhe; 2. die Erhöhung 
des Gesellschaftskapitals der unter 1 b und c 
bezeichneten Gesellschaften (auch in Beschluß- 
form) mit dem gleichen Stempel wie zu 1b 
und c. Derselbe ist von dem Betrage zu be- 
rechnen, um den das Gesellschaftskapital er- 
höht ist. Bei Gesellschaften m. b. H. richtet 
sich der Prozentsatz des Stempels nach dem 
Betrage, auf den das Stammkapital sich nach 
der Erhöhung beläuft. Wird das Kapital bei 
der Gründung oder im Falle der Erhöhung 
nicht sofort voll eingezahlt, so ist der Wert- 
stempel von den jedesmaligen Teilzahlungen 
zu entrichten. Die Nachversteuerung wird von 
dem Stempelsteueramt, dem Anzeige zu er- 
statten ist, überwacht. Sind die Zwecke der 
unter 1b und c bezeichneten Gesellschaften 
nicht auf den Gewinn der Teilnehmer gerichtet, 
so unterliegen die Urkunden zu 1 und 2 nur 
einem Stempel von 1,50 M.; 3. Verabredungen 
über den Eintritt eines neuen Kommanditisten 
oder Gesellschafters in die Gesellschaften zu 1 a 
oder über die Erhöhung der gemachten Ein- 
lagen mit 1,50 M.; 4. das Einbringen von 
nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine 
Gesellschaft der unter 1b und c bezeichneten 
Art mit 1% bzw. 1,50 M. bzw. 1/3% bzw. 
1/50 /0 des Entgelts bzw. des Wertes, je nach- 
dem, ob das eingebrachte VBermögen aus in- 
ländischen oder ausländischen Immobilien oder 
aus Mobilien oder aus Forderungsrechten 
besteht. Auf den Einbringungsstempel kommt 
der für die Errichtung der Gesellschaft oder 
die Erhöhung des Kapitals zu erhebende Wert- 
stempel in Anrechnung, wenn das Einbringen 
zugleich mit der Errichtung der Gesellschaft 
oder mit der Kapitalserhöhung beurkundet 
wird. Bilden Teilnehmer an einer Erbschaft 
eine Gesellschaft m. b. H., so ist das Einbringen 
von Nachlaßgegenständen in diese Gesellschaft 
stempelfrei; 5. die Uberlassung der Rechte an 
dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Ge- 
sellschafters oder dessen Erben an einen ande- 
ren Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen 
Dritten oder die Abfindung eines Gesellschaf- 
ters bei Auflösung der Gesellschaft mit 1/50 % 
des Wertes der Gegenleistung bzw. der über- 
lassenen Rechte; 6. die Uberlassung von Sachen 
oder Rechten seitens der Gesellschaft zum Son- 
dereigentum an einen Gesellschafter oder dessen 
Erben mit 1 0% bzw. 1,50 Ak. bzw. 1/3% bzw. 
1/50 % des Entgelts bzw. des Wertes je nach 
der Art des überlassenen Vermögens (wie 
u 4). Bei der Stempelberechnung bleibt der 
eil des überlassenen Vermögens außer Be- 
tracht, der der Beteiligung des erwerbenden 
Gesellschafters an der Gesellschaft entspricht. 
Stempelfrei sind Verträge über Uberlassung 
von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an 
erbschaftssteuerfreie Personen und über BRüch- 
gewähr der von einem Gesellschafter einge- 
brachten Sachen an diesen Gesellschafter oder 
dessen Erben; 7. die erstmalige Feststellung des 
Statuts von Gesellschaften aller Art, Gewerk- 
schaften, Genossenschaften, Korporationen, Stif- 
tungen, Vereinen und Anstalten (auch in Be-
	        
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