Anklagemonopol — Ankündigungen.
Erl. vom 10. Juni 1865 (MBl. 158) und vom
30. Okt. 1876 (Mdl. 260) sind veraltet. S. auch
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe T.
Anklagemonopol ist das alleinige Recht der
Staatsanwaltschaft, die zur Eröffnung einer
gerichtlichen Untersuchung erforderliche Klage
zu erheben (St PO. 8 151), welchem Bechte die
Pflicht entspricht, wegen aller gerichtlich straf-
baren und verfolgbaren Handlungen einzu-
schreiten, sofern ausreichende tatsächliche An-
haltspunkte vorliegen (St PO. 8 152). Diese
Pflicht, das sog. Legalitätsprinzip, besteht
jedenfalls auch für die Amtsanwälte, die zur
Staatsanwaltschaft gehören. Ob dasselbe und
nicht vielmehr das sog. Opportunitätsprinzip,
wonach die Strafverfolgung nur einzuleiten
ist, wenn das öffentliche Interesse es erfordert,
auch für die Polizeibehörden bei dem Erlaß
polizeilicher Strafverfügungen wegen Ubertre-
tungen gilt, ist zweifelhaft. Das A. erleidet
folgende Einschränkungen: 1. Beleidigungen
und Körperverletzungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, und die nur auf Antrag
verfolgbaren Zuwiderhandlungen gegen das G.
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
vom 27. Mai 1896 (REBl. 145) können von
dem Verletzten oder demjenigen, welchem das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen,
beigelegt ist, im Wege der Privatklage ver-
folgt werden; die öffentliche Klage ist bloß
dann zu erheben, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt (St P. 8§ 414, 416; G. vom
27. Mai 1896 § 12 Abs. 3; vgl. auch G., betr.
das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 — RGl.
227 — §§ 47 Abs. 2, 48). 2. Demjenigen, der
bei der Staatsanwaltschaft die Erhebung der
öffentlichen Klage beantragt hat, steht, wenn
dem Antrage keine Folge gegeben oder nach
dem Abschlusse der vorläufigen Ermittlungen
die Einstellung des Verfahrens verfügt wird
und er zugleich der Verletzte ist, gegen den
ablehnenden Bescheid binnen einem Monat
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu,
für welche das Oberlandesgericht zuständig ist.
5 achtet dieses den Antrag für begründet und
eschlieht es die Erhebung der öffentlichen
lage, so liegt die Durchführung des Be-
schlusses der Staatsanwaltschaft ob (St PO.
169—175). 3. Wer als Privatkläger auf-
zutreten berechtigt ist, wer durch einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung (Nr. 2) wegen
Frer gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine
weiheit. seinen Personenstand oder seine Ver-
v gensrechte gerichteten strafbaren Handlung
Kk. Erhebung der öffentlichen Klage herbei-
geführt hat, und wer berechtigt ist, die Zu-
1 ennung einer Buße zu verlangen, kann
der erhobenen Klage in jeder Lage des
erfahrens als Nebenkläger anschließen (St PO.
d 435, 443). S. auch Antrag bei straf-
Ven Handlungen.
gen nkleideräume in gewerblichen Anla-
Ren. (der Unternehmer einer gewerblichen An-
Eer 1 d.) ist verpflichtet, ausreichende nach
raulchlechtern getrennte Antleide= und Wasch-
sich me einzurichten, wenn der Betrieb es mit
n
bringt, da d J
d nach 5 die Arbeiter sich umkleiden
der Arbeit sich reinigen müssen
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(GewO. § 120b Abs. 2). Eine abwechselnde
getrennte Benutzung derselben Räume genügt
nicht (Komm Ber. zur Nov. z. GewO. vom
1. Juni 1891 — BDrucks. Nr. 190 S. 51;
Ko. vom 12. Okt. 1896 — Pr Bl. 18, 198).
In den meisten der auf Grund der Gew.
§ 120e vom Bundesrat erlassenen Vorschriften
über die Einrichtung und den Betrieb gewerb-
licher Anlagen (s. d. V 3) finden sich Vorschriften
über die nähere Einrichtung der A. Der Ge-
werbeunternehmer kann durch die Polizeibe-
hörde zur Herrichtung der Ankleide= und Wasch-
räume angehalten werden; s. Anlagen (ge-
werbliche) V..
Ankündigungen. Die als A. bezeichneten
Mitteilungen an das Publikum können mit
Büchsicht auf ihren Inhalt oder auf ihre Form
Gegenstand polizeilichen Einschreitens sein.
Ihr Inhalt kann hierzu Anlaß geben, wenn
er gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt
oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Von besonderer Wichtigkeit sind
hier die A. auf gewerblichem Gebiet, insbe-
sondere das Verbot der A. von Geheim-
mitteln (s. d.) gegen Krankheiten (s. BBBeschl.
vom 23. Mai 1904 — M l. 194) und die Zu-
lässigkeit der Verhinderung von A. eines un-
erlaubten Gewerbebetriebs (OV6#. 18, 322).
Die Form der A. kann polizeilichen Ein-
schränkungen unterliegen, die durch die Rüch-
sicht auf die Ordnung, Sicherheit und Leichtig-
keit des Verhehrs auf öffentlichen Straßen,
Plätzen usw. geboten sind. Daher kann durch
Polizeiverordnungen die Anbringung von A.
auf Schildern u. dgl., die von der Straße aus
sichtbar sind, von einer polizeilichen Genehmi-
r* abhängig gemacht werden (OVS. 42, 425).
ndererseits ist das polizeiliche Einschreiten
gegen A., die sich als Preßerzeugnisse (s. Druck-
schriften) darstellen, nur unter denselben Vor-
aussetzungen und in denselben Formen zu-
lässig, wie gegen andere Druchschriften (s. Be-
schlagnahme von Druchkschriften). Daher ist
auch das polizeiliche Verbot einer bestimmten
A. in Druchschriften und deren Verbreitung
unzulässig (OVBG. 23, 274; 34, 429). Dagegen
ist durch das Reichspreßgesetz (5 30) der Landes-
gesetzgebung die Befugnis belassen worden,
Vorschriften über das öffentliche An-
schlagen, Anheften, Ausstellen, sowie
die öffentliche unentgeltliche Verteilung
von Bekanntmachungen, Plakaten und Auf-
rufen zu erlassen. Die hiernach in Kraft ge-
bliebenen Vorschriften der §§ 9, 10 des preuß.
G. über die Presse vom 12. Mai 1851 (6.
273) beziehen sich teils auf den Inhalt des
Schriftstüches, teils auf den Ort seiner Ver-
öffentlichung. Nach § 9 dürfen Anschlag-
zettel und Plakate, welche einen andern
Inhalt haben, als A. über gesetzlich nicht ver-
botene Versammlungen, über öffentliche Ver-
gnügungen, über gestohlene, verlorene oder
gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere
Nachrichten für den gewerblichen Berkehr weder
angeschlagen oder angeheftet noch in sonstiger
Weise öffentlich ausgestellt werden. Eine
Ausnahme hiervon machen die amtlichen Be-
kanntmachungen öffentlicher Behörden. Eine
örtliche Beschränkung der Verbreitung ent-