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28 vom 27. April 1852 und 28. Dez.
1854).
Hausrecht. Die Behausung eines jeden
Bürgers genießt in mehrfachen Beziehungen
einen besonderen Rechtsschutz. Dieser ist nament-
lich ein strafrechtlicher. Aach § 123 St4C.
wird, wer in die Wohnung, wozu auch Flur,
Vorplätze und die Treppen gehören, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitz-
tum eines andern oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienste bestimmt sind,
widerrechtlich, d. i. unter Vorsätzlichkeit des
Eindringens und unter dem Bewußtsein von
dessen Widerrechtlichkeit, eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf
die Aufforderung des Berechtigten — eine ein-
malige Aufforderung genügt (RSt. 5, 110) —
sich nicht entfernt, wegen Hausfriedensbruchs
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 300 M. bestraft. Hierunter
fällt noch nicht, wenn ein Miieter unter Ver-
letzung seiner zivilrechtlichen Räumungspflicht
über die Dauer des Mietvertrags hinaus in
der Mietwohnung verbleibt und sie trotz Auf-
forderung des Vermieters zum Räumen nicht
verläßt (Roe#t. 36, 322). Die Verfolgung des
Hausfriedensbruchs findet nur auf Antrag
statt. Ist die Handlung von einer mit Waffen
versehenen Person oder von mehreren Per-
sonen gemeinschaftlich begangen worden, so
tritt Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu
einem Jahre ein, auch wird in diesem Falle
der Hausfriedensbruch von Amts wegen ver-
folgt. Schwerer Hausfriedensbruch (StuGS#.
8 124) liegt vor, wenn sich eine MAienschen--
menge öffentlich zusammenrottet und in der
Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in
die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in
das befriedete Besitztum eines anderen oder
in abgeschlossene Räume, welche zum öffent-
lichen Dienste bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt; hier wird jeder, der an diesen
Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis von
einem onat bis zu zwei Jahren bestraft.
Begeht ein Beamter in Ausübung seines
Amtes einen Hausfriedensbruch, so ist dies
ein besonderes Amtsvergehen (St GB. 8 342),
welches mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bestraft
wird. Vgl. Freiheit. Wegen des lonstigen
Schutzes des Hauses s. Durchsuchungen. Vgl
auch Landfriedensbruch.
Hausschlachtungen s. Fleischbeschau III.
Hausstand (Haushalt). I. Der „eigene H.“
ist in den Gemeindeordnungen mehrfach als
Bedingung für den Erwerb des Bürgerrechts
oder Gemeinderechts (s. d. Landg.) aufgestellt.
Einen solchen hat derjenige, der wirtschaftlich
selbständig ist und keinem fremden Haus-
stande angehört, sondern eine eigene, wenn.
auch gemietete und mit Möbeln des Ver-
mieters ausgestattete Wohnung hat (O##.
14, 170). Der Mitbesitzer eines Grundstücks,
der auf diesem der Wirtschaft vorsteht, hat
einen eigenen H. auch dann, wenn seine Mutter
dem gemeinsamen H. angehört und er dieser
sich aus Pietätsrüchsichten unterordnet (OVG.
8, 129). Dagegen haben die sog. Schlaf-
Hausrecht —
Haoverei.
burschen (Schlafstelleninhaber, Schlafstellen-
mieter), die von ihrem Vermieter die Ge-
legenheit zum Schlafen und zum Aufbewahren
ihrer Sachen gemietet haben, keinen eigenen
H., sondern gehören zum H. des Vermieters
und sind darum nicht selbständig im Sinne
der Gemeindeordnungen (O#. 37, 14).
II. Personen, die dem H. des Erblassers an-
gehört und in demselben in einem Dienstver-
hältnis gestanden haben, zahlen keine Erb-
schaftssteuer, sofern der Anfall den Betrag
von 900 M. nicht übersteigt; sie zahlen 10,
sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder
anderen auf die Lebenszeit der Bedachten be-
schränkten Autzungen besteht, die ihnen mit
BRüchsicht auf dem Erblasser geleistete Dienste
zugewendet werden. Bei einem Anfall von
mehr als 900 Al. ist die Steuer von dem
ganzen Betrage zu berechnen, aber nur inso-
weit zu entrichten, als sie aus dem die Summe
von 900 M. übersteigenden Betrage entnom-
men werden kann. Bgl. Tarif A zum Erbsch-
StEb. und Befreiungen 24.
Haussuchungen s. Durchsuchungen.
Haustrunk (steuerfreier). Bier kann steuer-
frei bereitet werden, wenn die Bereitung
nicht in besonderen Brauanlagen vorgenom-
men wird und lediglich zum eigenen Bedarf
in einem Haushalte von nicht mehr als zehn
Personen über vierzehn Jahre geschieht (G.
wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Ala#i##
1872 — BEl. 153 ff. — § 5; vgl. auch Brau-
steuer). Um Mißbräuche zu verhindern, sind
besondere Kontrollen vorgeschrieben (a. a. O.
§ 5 und Aus#Vorschr. zu dem Brausteuergesetz
— Abg Z. 1888, 637 ff. — Ziff. 4). Die gesetz-
liche Begünstigung des H. ist veranlaßt worden
durch die Rücksichtnahme auf die seinerzeit
sehr verbreitete Haustrunkbereitung in manchen
Küstengebieten, wo der ungesunden und schlech-
ten Beschaffenheit des Trinkwassers in den
A-Aiederungen und Maarschen die allgemeine
Sitte der Hausgebräude ihre Entstehung ver-
dankt. Die Aufhebung der früheren Steuer-
freiheit wäre als Härte empfunden worden
und auch aus Sanitätsrücksichten bedenklich
gewesen (Motive). Neuerdings ist ein Rück—
gang der steuerfreien Haustrunkbereitung be-
merkbar, der sich wohl aus der allgemeinen
Steigerung der Ansprüche an die Lebenshal-
tung und die Beschaffenheit der Genußmittel
erklärt.
Hausvater im Gebiete des ALR. heißt das
Mitglied eines Schulverbandes oder einer
Schulsozietät (II, 12 § 29). H. ist hier jede im
Schulbezirk wohnhafte, rechtlich und wirt-
schaftlich selbständige Person, die ein eigenes
Einkommen hat. Die Eigenschaft ist unab-
hängig von der Großjährigkeit, vom Ge-
schlecht, von dem Eingehen der Ehe, von dem
Besitz schulpflichtiger Kinder, von der Führung
eines eigenen Haushalts, von der Stellung in
fremden Diensten. Zu denselben gehören auch
die Beamten, Lehrer, Geistliche und die servis-
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst-
standes.
Häutetrochnungsanstalten s. Tierfelle.
Haverei. Man unterscheidet große (gemein-
schaftliche) H. und besondere H. Große H. sind