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zur öffentlichen Kenntnis gebracht, etwaige
Einwendungen gegen die A. binnen vierzehn
Tagen nach Ausgabe des die Bekanntmachung
enthaltenden Blattes anzubringen. Die Frist
ist für alle Einwendungen, die nicht auf privat-
rechtlichen Titeln beruhen — dazu gehören
auch die aus dem Bachbarrechte herrührenden
gesetzlichen Beschränkungen (R Z. 13, 52) und die
landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechts-
verhältnisse der Uferanlieger und Stauwerks-
besitzer (Rekursbescheid vom 18.JTa#n. 1905—HM-
Bl. 33) — präklusivisch. Sind Einwendungen
nicht erhoben, so hat die Behörde zu prüfen, ob
die A. erhebliche Gefahren, NAachteile oder Be-
lästigungen für das Publikum (vgl. Rekurs-
bescheid vom 18. Febr. 1905 — HMBl. 53) herbei-
führen Könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vor-
schriften erstrecht, ist die Genehmigung zu ver-
sagen, oder, unter Festsetzung der sich als nötig
ergebenden Bedingungen, zu erteilen. Zu diesen
gehören auch Anordnungen zum Schutze der
rbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und
Leben. erden Einwendungen erhoben, so
sind diese mit den Parteien zunächst vollstän-
dig zu erörtern, wobei Einwendungen, die auf
privatrechtlichen Titeln beruhen, zur richter-
lichen Entscheidung zu verweisen sind, ohne
daß von der Erledigung derselben die Geneh-
migung abhängig gemacht wird. Für die
mündliche Verhandlung vorden Genehmigungs-
behörden (s. unter 2) sind die Vorschriften des
LB. 88 68, 71, 72, 73, 75, 76—79, 118,
120 maßgebend. Der Bescheid ist schriftlich
auszufertigen und muß die festgesetzten Be-
dingungen enthalten; er muß mit Gründen ver-
sehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder
nur unter Bedingungen erteilt wird (GewO.
§§ 17—19). In dem Bescheide kann dem Unter-
nehmer auf seine Gefahr, unbeschadet des Re-
Rursverfahrens, die unverzügliche Ausführung
der baulichen A. gestattet werden, wenn er dies
vor Schluß der Erörterung beantragt. Die
Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden (GewO. 8 19a).
Gegen den Bescheid ist der Rekurs an den
Ol. zulässig, der bei Verlust desselben binnen
14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Be-
scheides an, gerechtfertigt werden muß. Der
Rekursbescheid wird den Parteien durch die
Genehmigungsbehäörde erster Instanz zugestellt
und muß mit Gründen versehen sein (GewO.
§ 20). Die Kosten des Verfahrens fallen dem
Unternehmer, diesenigen unbegründeter Ein-
wendungen dem Widersprechenden zur Last
(GewpO. 8 22).
Uber die Genehmigung wird dem Unter-
nehmer eine Genehmigungsurkunde aus-
gehändigt, und zwar sofort, wenn Einwen-
dungen nicht erhoben oder zurückgezogen
worden sind und die Genehmigung nach dem
Antrage des Unternehmers oder unter Be-
dingungen, mit denen dieser sich einverstanden
erklärt hat, erteilt wird; in allen übrigen
Fällen nach Erledigung des Verfahrens. Eine
Polizeiverordnung, nach der jeder Gewerbe-
treibende die Genehmigungsurkunde jederzeit
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten vor-
Anlagen (gewerbliche).
zulegen hat, ist rechtsungültig (Keb-f 260C 5).
S. auch Betriebsgeheimnisse.
Die Erteilung der gewerbepolizeilichen Ge-
nehmigung schließt die baupolizeiliche Geneh-
migung in sich, so daß es eines besonderen
Baukonsenses nicht bedarf (ME. vom 2. März
1880 — MWBl. 80; Mot. z. Nov. z. Gewy.
vom 30. Juni 1900 — MxTDrucks. Ar. 165;
O. 37, 309). Dispense von den baupolizei-
lichen Vorschriften hat die für die Erteilung
der gewerbepolizeilichen Genehmigung zustän-
dige Behörde zu erteilen (MC. vom 22. Febr.
1906 — HM.IBI. 136). Der Verwaltungsrichter
Ranen nicht auf Erteilung einer zu Unrecht ver-
sagten baupolizeilichen Genehmigung erken-
nen (OV#. 37, 309). Ausländischen juristi-
schen Personen darf die gewerbepolizeiliche
Genehmigung erst erteilt werden, wenn sie
die zum Grunderwerbe und Gewerbebetrieb
erforderliche Genehmigung erhalten haben
(Erl. vom 7. Febr. 1897 — AMlBl. 35).
4. Erlöschen der Genehmigung (Gew).
§ 49. Bei Erteilung der Genehmigung khann
eine Frist festgesetzt werden, binnen der die A.
bei Bermeidung des Erlöschens der Genehmi-
gung begonnen und ausgeführt und der Ge-
werbebetrieb angefangen werden muß. Ist
eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die
erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach
Empfang derselben ein ganzes Jahr ver-
streichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der
Behörde bewilligt werden, sobald erhebliche
Gründe nicht entgegenstehen. Die Genehmi-
gung ist unteilbar. Ist ein Teil der A. nicht
binnen der besonders vorgeschriebenen oder
gesetzlichen Frist ausgeführt, so folgt daraus
nicht, daß die Genehmigung für diesen Teil
erlischt und nur für den ausgeführten Teil der
A. bestehen bleibt (OV. 20, 334). Die Ge-
nehmigung erlischt, wenn der Gewerbebetrieb
während drei Jahren eingestellt (I. Einstel-
lung von Gewerbebetrieben), ohne daß
eine Fristung nachgesucht und erteilt ist. Das
gleiche gilt auch für A., die zu einer Zeit er-
richtet wurden, als eine Genehmigung nicht
erforderlich war (OV . vom 17. Jan. 1900 —
Pr VBl. 26, 341). Die Fristung darf so lange
nicht versagt werden, als wegen einer du
Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen
Ungewißheit über das Eigentum an einer A.
oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb ent-
weder gar nicht oder nur mit erheblichem Aach-
teile für den Inhaber oder Eigentümer der A.
stattfinden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe
wie für die Genehmigung neuer A. Eine
Einstellung des Gewerbebetriebs liegt nicht
vor, wenn nur einzelne Abschnttte fortgeführt
werden; z. B. wenn eine Gerberei genehmigt
und nur die dazu gehörige „Sudelei“ betrieben
worden ist (O. 9, 300).
5. Veränderungen (GewO. 8§ 25). Die
Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine
Anderung in der Lage oder Beschaffenheit der
Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedar
auch dann, wenn ein Eigentumswechsel vor
sich geht, der Erneuerung nicht. Wird aber
eine Anderung der Betriebsstätte — d. 1.