Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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zur öffentlichen Kenntnis gebracht, etwaige 
Einwendungen gegen die A. binnen vierzehn 
Tagen nach Ausgabe des die Bekanntmachung 
enthaltenden Blattes anzubringen. Die Frist 
ist für alle Einwendungen, die nicht auf privat- 
rechtlichen Titeln beruhen — dazu gehören 
auch die aus dem Bachbarrechte herrührenden 
gesetzlichen Beschränkungen (R Z. 13, 52) und die 
landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechts- 
verhältnisse der Uferanlieger und Stauwerks- 
besitzer (Rekursbescheid vom 18.JTa#n. 1905—HM- 
Bl. 33) — präklusivisch. Sind Einwendungen 
nicht erhoben, so hat die Behörde zu prüfen, ob 
die A. erhebliche Gefahren, NAachteile oder Be- 
lästigungen für das Publikum (vgl. Rekurs- 
bescheid vom 18. Febr. 1905 — HMBl. 53) herbei- 
führen Könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche 
sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden 
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften erstrecht, ist die Genehmigung zu ver- 
sagen, oder, unter Festsetzung der sich als nötig 
ergebenden Bedingungen, zu erteilen. Zu diesen 
gehören auch Anordnungen zum Schutze der 
rbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und 
Leben. erden Einwendungen erhoben, so 
sind diese mit den Parteien zunächst vollstän- 
dig zu erörtern, wobei Einwendungen, die auf 
privatrechtlichen Titeln beruhen, zur richter- 
lichen Entscheidung zu verweisen sind, ohne 
daß von der Erledigung derselben die Geneh- 
migung abhängig gemacht wird. Für die 
mündliche Verhandlung vorden Genehmigungs- 
behörden (s. unter 2) sind die Vorschriften des 
LB. 88 68, 71, 72, 73, 75, 76—79, 118, 
120 maßgebend. Der Bescheid ist schriftlich 
auszufertigen und muß die festgesetzten Be- 
dingungen enthalten; er muß mit Gründen ver- 
sehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder 
nur unter Bedingungen erteilt wird (GewO. 
§§ 17—19). In dem Bescheide kann dem Unter- 
nehmer auf seine Gefahr, unbeschadet des Re- 
Rursverfahrens, die unverzügliche Ausführung 
der baulichen A. gestattet werden, wenn er dies 
vor Schluß der Erörterung beantragt. Die 
Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden (GewO. 8 19a). 
Gegen den Bescheid ist der Rekurs an den 
Ol. zulässig, der bei Verlust desselben binnen 
14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Be- 
scheides an, gerechtfertigt werden muß. Der 
Rekursbescheid wird den Parteien durch die 
Genehmigungsbehäörde erster Instanz zugestellt 
und muß mit Gründen versehen sein (GewO. 
§ 20). Die Kosten des Verfahrens fallen dem 
Unternehmer, diesenigen unbegründeter Ein- 
wendungen dem Widersprechenden zur Last 
(GewpO. 8 22). 
Uber die Genehmigung wird dem Unter- 
nehmer eine Genehmigungsurkunde aus- 
gehändigt, und zwar sofort, wenn Einwen- 
dungen nicht erhoben oder zurückgezogen 
worden sind und die Genehmigung nach dem 
Antrage des Unternehmers oder unter Be- 
dingungen, mit denen dieser sich einverstanden 
erklärt hat, erteilt wird; in allen übrigen 
Fällen nach Erledigung des Verfahrens. Eine 
Polizeiverordnung, nach der jeder Gewerbe- 
treibende die Genehmigungsurkunde jederzeit 
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten vor- 
  
Anlagen (gewerbliche). 
zulegen hat, ist rechtsungültig (Keb-f 260C 5). 
S. auch Betriebsgeheimnisse. 
Die Erteilung der gewerbepolizeilichen Ge- 
nehmigung schließt die baupolizeiliche Geneh- 
migung in sich, so daß es eines besonderen 
Baukonsenses nicht bedarf (ME. vom 2. März 
1880 — MWBl. 80; Mot. z. Nov. z. Gewy. 
vom 30. Juni 1900 — MxTDrucks. Ar. 165; 
O. 37, 309). Dispense von den baupolizei- 
lichen Vorschriften hat die für die Erteilung 
der gewerbepolizeilichen Genehmigung zustän- 
dige Behörde zu erteilen (MC. vom 22. Febr. 
1906 — HM.IBI. 136). Der Verwaltungsrichter 
Ranen nicht auf Erteilung einer zu Unrecht ver- 
sagten baupolizeilichen Genehmigung erken- 
nen (OV#. 37, 309). Ausländischen juristi- 
schen Personen darf die gewerbepolizeiliche 
Genehmigung erst erteilt werden, wenn sie 
die zum Grunderwerbe und Gewerbebetrieb 
erforderliche Genehmigung erhalten haben 
(Erl. vom 7. Febr. 1897 — AMlBl. 35). 
4. Erlöschen der Genehmigung (Gew). 
§ 49. Bei Erteilung der Genehmigung khann 
eine Frist festgesetzt werden, binnen der die A. 
bei Bermeidung des Erlöschens der Genehmi- 
gung begonnen und ausgeführt und der Ge- 
werbebetrieb angefangen werden muß. Ist 
eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die 
erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach 
Empfang derselben ein ganzes Jahr ver- 
streichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der 
Behörde bewilligt werden, sobald erhebliche 
Gründe nicht entgegenstehen. Die Genehmi- 
gung ist unteilbar. Ist ein Teil der A. nicht 
binnen der besonders vorgeschriebenen oder 
gesetzlichen Frist ausgeführt, so folgt daraus 
nicht, daß die Genehmigung für diesen Teil 
erlischt und nur für den ausgeführten Teil der 
A. bestehen bleibt (OV. 20, 334). Die Ge- 
nehmigung erlischt, wenn der Gewerbebetrieb 
während drei Jahren eingestellt (I. Einstel- 
lung von Gewerbebetrieben), ohne daß 
eine Fristung nachgesucht und erteilt ist. Das 
gleiche gilt auch für A., die zu einer Zeit er- 
richtet wurden, als eine Genehmigung nicht 
erforderlich war (OV . vom 17. Jan. 1900 — 
Pr VBl. 26, 341). Die Fristung darf so lange 
nicht versagt werden, als wegen einer du 
Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen 
Ungewißheit über das Eigentum an einer A. 
oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb ent- 
weder gar nicht oder nur mit erheblichem Aach- 
teile für den Inhaber oder Eigentümer der A. 
stattfinden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe 
wie für die Genehmigung neuer A. Eine 
Einstellung des Gewerbebetriebs liegt nicht 
vor, wenn nur einzelne Abschnttte fortgeführt 
werden; z. B. wenn eine Gerberei genehmigt 
und nur die dazu gehörige „Sudelei“ betrieben 
worden ist (O. 9, 300). 
5. Veränderungen (GewO. 8§ 25). Die 
Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine 
Anderung in der Lage oder Beschaffenheit der 
Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedar 
auch dann, wenn ein Eigentumswechsel vor 
sich geht, der Erneuerung nicht. Wird aber 
eine Anderung der Betriebsstätte — d. 1.
	        
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