Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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berechnung dienende Einheitssätze festgestellt 
(Ö#. § 8). die sich für die Berufungs= und 
die Revisionsinstanz nach Maßgabe des § 49 
das. erhöhen. Diese Einheitssätze (Pauschsätze) 
werden nach dem Umfange des Verfahrens, 
wie es sich in seinen drei Hauptteilen: 
kontradiktorische Verhandlung, d. i. eine Ver- 
handlung, in der von beiden Parteien wider- 
sprechende Anträge gestellt werden, Anord- 
nung einer Beweisaufnahme und andere Ent- 
scheidung, darstellt, erhoben einmal als Ver- 
handlungsgebühr (Ausnahme: nach § 21 wird (6 
die Verhandlungsgebühr nicht erhoben, soweit 
ein zur Beilegung des BRechtsstreits abgeschlos- 
sener Vergleich ausgenommen oder auf Grund 
eines Anerkenntnisses oder Verzichts eine Ent- 
scheidung erlassen wird, ohne daß die Anord- 
nung einer Beweisaufnahme oder eine andere 
gebührenpflichtige Entscheidung vorhergegangen 
ist), ferner als Beweisgebühr (nach § 22 wird 
diese nur nur Hälfte erhoben, wenn die ange- 
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch 
teilweise stattgefunden hat, oder soweit bezüg- 
lich des durch die Beweisanordnung betroffe- 
nen Gegenstandes ein zur Beilegung des 
Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufge- 
nommen oder auf Grund eines Anerkennt- 
nisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen 
wird) und endlich als Entscheidungsgebühr. 
Daneben können für gewisse Fälle noch be- 
sondere Gebühren zum Ansatze kommen (z. B. 
§§ 29, 46). Für einige Prozeßarten und Pro- 
zesse wird nur ein bestimmter Teil der Ein- 
heitsgebühr erhoben, so für Urkunden- und 
Wechselprozesse (6 25). Eine eigene Regelung 
besteht hinsichtlich der Gebühren für die Tätig- 
keit der Gerichte bei der Zwangsvollstrechung. 
Für die Gebühren im Konkursverfahren ist 
ebenfalls am System der Pauschgebühren fest- 
gehalten: diese werden regelmäßig für das 
erfahren als Ganzes in fünf verschiedenen 
Sätzen je nach seinem Ausgang erhoben (88 50 
bis 58). Auch in Strafsachen wird grundsätz- 
lich die Gesamttätigkeit des Gerichts durch 
Pauschgebühren mit festen Sätzen abgegolten. 
Den Maßstab für die Höhe der GEerichtsgebühr 
aller Instanzen gibt hier die rechtskräftig er- 
kannte Strafe (6 59 Abs. 1). An baren ue- 
lagen werden erhoben die Schreibgebühren, 
die Post= und Telegraphengebühren, die durch 
Einrüchung einer Bekanntmachung in öffent- 
liche Blätter entstehenden K., die an Zeugen 
und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 
den Gerichtsbeamten zustehenden Tagegelder, 
Reisekosten und Kommissionsgebühren, die an 
andere Behörden oder Beamte oder an Rechts- 
anwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Be- 
träge, die Rechnungsgebühren, die K. eines 
Transports von Personen und die Haftkosten 
(Ei#. 8§ 79; Pre#sßzG. 8 113). Für die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
ist die Kostenzahlungspflicht in dem PrE#sEG., 
die Kostenerstattungspflicht in den Art. 9—14 
Pr FG#. geregelt. 
III. Uber die K. des Verwaltungsstreit- 
verfahrens nach dem LW. ist in Anleh- 
nung an das, was für den Zivilprozeß gilt, 
Bestimmung getroffen. Wie dieser ist das 
  
Kosten. 
Verfahren stempelfrei (LVG. § 102), was je- 
doch nicht für die in ihm eingereichten Voll- 
machten gilt; nur die Vollmachten in Armen- 
streitsachen sind stempelfrei. Im übrigen wird 
ebenfalls geschieden zwischen hier K. genannten 
Gebühren und baren Auslagen des Verfahrens. 
An ersteren kommt ein Pauschquamm zur 
Hebung, für dessen Berechnung von dem FM. 
und dem MI F., hinsichtlich des Verfahrens 
vor den Bergausschüssen von dem NMl. und 
dem HMl., ein Tarif aufgestellt werden kann 
106; G. vom 14. Juli 1905 — GS. 307 — 
Art. III § 194 a) und die Tarife vom 27. Fer. 
1884 (M.Bl. 30) und vom 8. Dez. 1905 (HPMhil. 
338) aufgestellt worden sind (s. Tarife). In 
einzelnen Fällen findet jedoch die Erhebung 
des Pauschquantums nicht statt, auch Rkann 
Kostenfreiheit oder Stundung gewährt werden 
(s. Kostenfreiheith. Eine Vorschußpflicht be- 
steht nicht. Die K. und baren Auslagen des 
Verfahrens werden für jede Instanz von dem 
Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst 
anhängig gewesen ist (§ 108). Dies gilt auch, 
wenn die Sache ohne förmliche Entscheidung 
durch Zurüchnahme der Klage usw. ihre Er- 
ledigung gefunden hat. Die festgesetzten K. 
und baren Auslagen des Verfahrens sind 
nicht unmittelbar nach Beendigung der In- 
stanz, sondern erst wenn gegen die Entschei- 
dung Rein Rechtsmittel mehr stattfindet, von 
dem Pflichtigen einzuziehen. Die von den 
Kr A. (St A., Magistraten) festgesetzten K. und 
baren Auslagen des Verfahrens fließen in 
die Kreiskommunalkasse bzw. in die Stadt- 
kasse, die von dem O. und von den Bez. 
sowie den Bergausschüssen festgesetzten dagegen 
ur Staatskasse Regierungshauptkasse, 
berbergamtskasse — (Bestimmungen über 
die Festsetzung, Verrechnung und Einziehung 
der K. und baren Auslagen des Verwal- 
tungsstreitfahrens und der baren Auslagen 
des Beschlußverfahrens vom 17. Jan. 1905 — 
ABl. 23 — 8§8 2, 3, 6; Vf. des FM. und des 
HM. vom 8. Dez. 1905 — HMBl. 338 — 
Ziff. 5). ach § 7 Abs. 1 Pre#s. sind die 
auf Ersuchen der Verwaltungsgerichte von den 
ordentlichen Gerichten vorzunehmenden Ge- 
schäfte gebührenfrei. Uber die Berechnung 
und die Behandlung der durch solche Ersuchen 
entstehenden baren Auslagen trifft der Erl. 
vom 16. Jan. 1883 (JMlBl. 12) Bestimmung. 
Uber die Kostenerstattung s. Auslagen III. 
Wegen der Kosten im Kompetenzkonflikts- 
und Konfliktsverfahren s. Kompetenzkon-= 
flikte und Konflikte und Konfliktser- 
hebung, und wegen der K. des Verwaltungs- 
zwangsverfahren den letzteren Artikel. 
IV. Im Beschlußverfahren wird ein 
Kostenpauschgquantum nicht erhoben und fallen 
alle K. und baren Auslagen des Verfahrens, 
welche nicht einem Beteiligten auferlegt wer- 
den können und auferlegt worden sind ((. 
Auslagen 1), demjenigen zur Last, der nach 
esetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der 
ehörde, d. i. nicht der im Beschlußverfahren 
unterliegenden Behörde, sondern der Beschluh- 
behörde selbst, zu tragen hat (LVG. F 124 
Abs. 1—3). Die den Beteiligten auferlegten 
Auslagen fließen bei den KrA. (St A. und 
  
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