Kostenanschläge — Kostenfreiheit.
Magistraten) in die Kreiskommunalkasse bzw.
in die Stadtkasse, im übrigen in die Staats-
kasse (Bestimmungen vom 17. Jan. 1905 8 3).
Kostenanschläge s. Bauanschläge.
Kostenfreiheit. I. Von der bei der Rechts-
pflege an sich bestehenden Pflicht zur Zah-
lung der Gebühren (s. Kosten h, nicht auch
von der Zahlung der Auslagen, insbesondere
auch nicht der Schreibgebühren, gibt es, ab-
gesehen von der durch Bewilligung des Armen-
rechts (s. d. in der Rechtspflege) eintretenden
einstweiligen Stundung, einige Befreiungen.
Solche bestehen im Rahmen des Gk. nach dessen
§ 98 Abs. 1 für das Reich in dem Verfahren vor
den Landesgerichten und für die Bundesstaaten,
nicht auch deren Souveräne, in dem Verfahren
vor dem RG., ferner nach dem § 98 Abs. 2 das.
und nach der kais. V. vom 24. Dez. 1883 (Roil.
1884, 1) für öffentliche wohltätige Anstalten
und milde Stiftungen, für öffentliche Volks-
schulen sowie, wenn die Einnahmen die Aus-
gaben nicht übersteigen, auch für andere Schulen,
irchen usw. Aach dem §7 PrE#., also in
Angelegenheiten sowohl der streitigen wie der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, behält es zu-
nächst bei den bereits für gewisse Rechtssachen,
insbesondere für die daselbst aufgezählten, be-
willigten Gebührenfreiheiten sein Bewenden
und sind außerdem von der Zahlung der Ge-
richtsgebühren nach § 8 befreit: der Reichs-
fistus und der preuß. Landesfiskus sowie
alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Reichs oder des Staates
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind,
z. B. die Seehandlung, nicht aber die Reichs-
bank, auch nicht die Provinzialoerbände für
die Staatschausseen (KGJ. 3, 191), alle öffent-
lichen Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besse-
rungsanstalten und Waisenhäuser, ferner milde
Stiftungen, sofern sie nicht bloß einzelne Fa-
milien oder bestimmte Personen betreffen oder
in bloßen Studienstipen dien bestehen, sowie
die Gemeinden in Armenangelegenheiten, alle
öffentlichen Volksschulen, alle öffentlichen ge-
lehrten Anstalten und Schulen, Kirchen usw.,
insoweit nach dem Zeugnisse der zuständigen
Staatsbehörde, d. i. des Regierungspräsiden-
ten, in Berlin des Polizeipräsidenten, für die
kath. Diözesen des Oberpräsidenten (V. vom
30. Jan. 1893 — GS. 11 — Art. 1 Ziff. 4), die
Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen,
Militärpersonen rücksichtlich gewisser Ange-
legenheiten und gemeinnützige Wohnungsbau-
genossenschaften und andere gemeinnützige
Unternehmungen unter gewissen Voraussetzun-
gen. Michtoreuhz. Staaten, Kassen, Anstalten,
usw. kann oie Gebührenfreiheit bei verbürgter
Gegenseitigkeit durch den FM. und den JM.
gewährt werden. Nach dem auf Billigkeits-
rücksichten beruhenden § 6 GKG. und 8 7
Abs. 2 PrCO##. sind ferner die Gerichte be-
fugt, Gebühren — nicht auch Auslagen (R g.
45, 390) oder außergerichtliche Kosten —, welche
durch eine unrichtige Behandlung der Sache
ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind,
niederzuschlagen und für abweisende Bescheide
— nach § 7 Abs. 2 auch im Falle der
nahme eines Antrags —, wenn der
auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Ver-
Zurüch- s
ntrag
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hältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Ge—
bührenfreiheit zu gewähren. Nach dem 89
Abs. 2 PrGKG. kann das Gericht weiter an—
ordnen, daß Auslagen, welche durch eine von
Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Ter-
mins oder durch eine begründet befundene
Beschwerde entstanden sind, von der Partei
nicht erfordert werden. Dasselbe gilt von den
Schreib= und Postgebühren, falls in Gemäß-
heit des § 7 Abs. 2 die Gerichtsgebühren
niedergeschlagen werden. Endlich sind noch
eine Stundung und eine Niederschlagung von
Kosten im Gnadenwege und wegen Unver-
mögens möglich. Uber den letzteren Fall be-
stimmte früher der § 30 des nicht mehr gelten-
den G. vom 10. MAlärz 1879 (GS. 145) und
bestimmt jetzt der § 17 Prst. nebst der
Kassenordnung für die Justizbehörden.
II. Aach § 107 LVS. findet die Erhebung
des an sich im Verwaltungsstreitver-
fahren zum Ansatze kommenden Pauschquan=
tums in mehreren Fällen nicht statt, nament-
lich nicht, wenn der unterliegende Teil eine
öffentliche Behörde als Partei, nicht als bloße
Vertreterin einer Partei, — mag es auch sich
nicht um eine von ihr erlassene Berfügung oder
Entscheidung handeln, sondern der Streit nur
durch einen von ihr im öffentlichen Interesse
erhobenen Widerspruch entstanden oder sie als
Klägerin aufgetreten sein (OV. 39, 215); ogl.
auch Offentliche Behörden sowie O G. 12,
358 und 39, 215 über die Handelskammern und
die Gutsvorsteher als öffentliche Behörden —
oder ein nach § 74 Abs. 3 bestellter Kommissar
(Erl. vom 15. Okt. 1878 — MBl. 1891, 50;
21. Sept. und 21. Okt. 1890 — Mhl. 205;
O#. 25, 1) ist, und es sich nicht lediglich um
die Wahrung von Hauzhaltsinteressen eines
von der Behörde vertretenen Kommunalver=
bandes handelt, wenn die Entscheidung ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist,
und von denjenigen Personen, mit Ausnahme
jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung
der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten,
denen nach den Reichs= oder Landesgesetzen
Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten zusteht (s. o. unter I und wegen der
Gebührenfreiheit der Fürstl. Hohenzoll. Ver-
waltungsbehörden in Verwaltungsstreitsachen
das Zirk. des MdJ. vom 6. Juli 1889 —
M1. 169). Weiter kann nach § 109 LV.
dem unterliegenden Teile im Falle des be-
scheinigten Unvermögens nach Maßgabe der
insoweit in Geltung erhaltenen Bestimmun-
gen des § 30 des G. vom 10. März 1879 (s. o.
unter 1 a. E.) oder wenn sonst ein besonderer
Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder teilweise K.
bzw. Stundung bewilligt werden. Gegen den
das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kr.
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an den Bez., gegen den in erster Instanz er-
gangenen ablehnenden Beschluß des BezA.
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
das OVS. statt. Zur Bescheinigung des Un-
vermögens genügt regelmäßig ein von der
obrigkeitlichen Behörde — wegen der als
olche berufenen Behörden s. Erl. vom 11. Okt.
1895 (M Bl. 223) —, für unter Vormundschaft
oder Pflegschaft stehende Personen ein von