88 Anstellung der Staatsbeamten — Anstellung der besoldeten Kommunalbeamten.
fördert sind, nach sedesmaligem Gebrauch durch
Desinfektion zu reinigen, um etwa anhaftende
A. zu tilgen. Das gleiche ist vorgeschrieben
für die Beförderung lebenden Geflügels auf
Eisenbahnen durch Beschl. des Bundesrats
(R## Bek. vom 17. Juli 1904 — Rsl. 317)
und den oben zitierten Erl. vom 30. Sept.
1904. — Uber die Tilgung menschlicher A. bei
Ausbruch gemeingefährlicher Krankheiten am
Seuchenort und im Eisenbahnverkehr s. Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten, insbesondere die BRAnw. zur Be-
kämpfung der Pest vom 3. Juli 1902 und
Rek. vom 21. Febr. 1904 betreffs Cholera,
Pochen, Flechfieber und Aussatz (Röl. 67),
sowie die daselbst zitierten preuß. Ausführungs-
erlasse ([. auch Eisenbahnverkehrsord-
nung).
Anstellung der Staatsbeamten s. Beamte
(allgemeiny, der Geistlichen s. Geistliche
(Anstellung).
Anstellung der besoldeten Kommunalbe-
amten. Sie wird seit Erl. des Kommunal=
beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS. 141)
nach § 1 dieses G. durch Aushändigung einer
Anstellungsurkunde (s. d.) bewirkt. Auf Per-
sonen, die ein Kommunalamt nur als Aeben-
amt oder als Aebentätigkeit ausüben oder
ein Kommunalamt führen, das seiner Art oder
seinem Umfange nach nur als Aebentätigkeit
anzusehen ist, findet dieses Gesetz indessen keine
Anwendung.
I. In den Stadtgemeinden (s. d.) erfolgt
nach §§ 8—10 desselben G. die Anstellung
der besoldeten Beamten auf Lebenszeit, die
der Beamten von städtischen Betriebsverwal-
tungen jedoch nur insoweit als die Stadt-
gemeinden dies beschließen. Welche Verwal-
tungszweige hierzu zu rechnen sind, kann
durch Ortsstatut (s. d.) festgesetzt werden. Durch
ein Ortsstatut oder in einzelnen Fällen mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde hönnen
auch Abweichungen von dem Grundsatze der
A. auf Lebenszeit zugelassen werden. So-
weit hiernach eine A. auf Kündigung zu-
lässig ist, darf diese nur auf Grund eines Be-
schlusses des kollegialischen Geemeindevorstands
(Aagistrats) oder, wo ein solcher nicht besteht,
eines aus dem Bürgermeister und den Bei-
geordneten (Schöffen, Ratmännern) gebildeten
ollegiums erfolgen. Die erwähnten Ortsstatute
unterliegen der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses (Kommunalbeamtengesetz 8 17).
Der A. kann eine Beschäftigung auf Probe
vorangehen, die in der Regel die Dauer
von zwei Jahren nicht übersteigen und nur
mit Genehmigung der Aussichtsbehörde aus-
gedehnt werden darf. Bei Beamten, die probe-
weise oder zu vorübergehenden Dienstleistungen
oder zum Zweck der Vorbereitung beschäftigt
werden, hat die Regelung der Annahmebe-
dingungen vor dem Antritt der Beschäftigung
zu erfolgen. Für die Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Alilitäranwärtern
bestehen besondere gesetzliche Vorschriften ((.
Militäranwärter). Zu den Betriebsver-
waltungen sind nach Art. III der AusfAnw.
zu dem erwähnten G. vom 30. Juli 1899
(MBl. 192) in erster Linie die gewerblichen
Unternehmungen der Stadtgemeinde zu rechnen.
Eine städtische Betriebsverwaltung wird dort
anzunehmen sein, wo ein abgesondertes wirt-
schaftliches Unternehmen oder eine abgesonderte
wirtschaftliche Verwaltung der Stadt mit
eigenem Personal besteht. Abweichungen von
dem Grundsatze der lebenslänglichen A.
sollen in der Regel zugelassen werden für
Dienstleistungen, die auch von Nichtbeamten
wahrgenommen werden können; insbesondere
für solche von technischer, wissenschaftlicher,
künstlerischer oder mechanischer Natur. Auch
wird die A. auf Lebenszeit von der Er-
reichung eines gewissen Lebensalters (etwa
des 30. Lebensjahres) allein oder in Ver-
bindung mit der Zurücklegung einer mehr-
jährigen Dienstzeit in der Stadt abhängig
gemacht werden können. Die kündbare A.
von Polizeiexekutivbeamten kann genehmigt
werden, wenn eine sachgemäße, gerechte
Ausübung des Kündigungsrechts gesichert
erscheint. Auch eine A. auf bestimmte Zu
etwa mit Pensionsberechtigung für den Fall
nicht erfolgender Wiederernennung, kann
von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden,
wenn ein Bedürfnis hierzu besteht.
In den Landgemeinden Bönnen die An-
stellungsverhältnisse der Beamten durch Orts-
statut (s. d.) geregelt werden. Kommt ein
solches in größeren Landgemeinden, für welche
ein Bedürfnis hierzu besteht, insbesondere in
städtischen Bororten, Industrieorten, Bade-
orten usw. nicht zustande, so kann auf Antrag
der Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß be-
schließen, ob und inwieweit die für die A.
städtischer Beamter geltenden Bestimmungen
des Kommunalbeamtengesetzes auf die dor-
tigen Beamten oder einzelne Klassen von
ihnen Anwendung zu finden haben. Der Be-
schluß bleibt so lange in Geltung, bis durch
Ortsstatut eine anderweite Regelung getroffen
ist 6 18). Die gleichen Bestimmungen gelten
auch für die Beamten der Amtsbezirke
(s. d.) und der Zweckverbände (I. d.).
Auf die Beamten der Bürgermeistereien
in der Rheinprovinz und der Amterin der
Prov. Westfalen finden die Vorschriften für
die A. der städtischen Beamten mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die A. der Bürgermeister
und Amtmänner nach der älteren gesetzlichen
Vorschrift erfolgt (s. Bürgermeister III und
Amtmänner) und daß an Stelle der Be-
schlußfassung des Bezirksausschusses überall
die des Kreisausschusses tritt (8 19 a. a. O.).
Für die dortigen Bürgermeistereien und Amter
kann die A. besoldeter Beigeordneter (s. Bür-
germeister II und Amtmann) durch die
Bürgermeisterei= oder Amtsversammlungen
(s. d.) beschlossen werden. Die Art der Er-
nennung und die Bedingungen der A. regeln
sich nach den für die Landbürgermeister oder
die Amtmänner (s. d.) geltenden Bestimmungen
(Kommunalbeamtengesetz § 20).
Die A. der Kreiskommunalbeamten
erfolgt ebenfalls nach Maßgabe der für die
städtischen Beamten geltenden Vorschriften,
jedoch tritt bei ihnen an die Stelle der orts-
statutarischen Regelung die der Genehmigung
des Bezirksausschusses unterliegende Beschluß-