Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

88 Anstellung der Staatsbeamten — Anstellung der besoldeten Kommunalbeamten. 
fördert sind, nach sedesmaligem Gebrauch durch 
Desinfektion zu reinigen, um etwa anhaftende 
A. zu tilgen. Das gleiche ist vorgeschrieben 
für die Beförderung lebenden Geflügels auf 
Eisenbahnen durch Beschl. des Bundesrats 
(R## Bek. vom 17. Juli 1904 — Rsl. 317) 
und den oben zitierten Erl. vom 30. Sept. 
1904. — Uber die Tilgung menschlicher A. bei 
Ausbruch gemeingefährlicher Krankheiten am 
Seuchenort und im Eisenbahnverkehr s. Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, insbesondere die BRAnw. zur Be- 
kämpfung der Pest vom 3. Juli 1902 und 
Rek. vom 21. Febr. 1904 betreffs Cholera, 
Pochen, Flechfieber und Aussatz (Röl. 67), 
sowie die daselbst zitierten preuß. Ausführungs- 
erlasse ([. auch Eisenbahnverkehrsord- 
nung). 
Anstellung der Staatsbeamten s. Beamte 
(allgemeiny, der Geistlichen s. Geistliche 
(Anstellung). 
Anstellung der besoldeten Kommunalbe- 
amten. Sie wird seit Erl. des Kommunal= 
beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS. 141) 
nach § 1 dieses G. durch Aushändigung einer 
Anstellungsurkunde (s. d.) bewirkt. Auf Per- 
sonen, die ein Kommunalamt nur als Aeben- 
amt oder als Aebentätigkeit ausüben oder 
ein Kommunalamt führen, das seiner Art oder 
seinem Umfange nach nur als Aebentätigkeit 
anzusehen ist, findet dieses Gesetz indessen keine 
Anwendung. 
I. In den Stadtgemeinden (s. d.) erfolgt 
nach §§ 8—10 desselben G. die Anstellung 
der besoldeten Beamten auf Lebenszeit, die 
der Beamten von städtischen Betriebsverwal- 
tungen jedoch nur insoweit als die Stadt- 
gemeinden dies beschließen. Welche Verwal- 
tungszweige hierzu zu rechnen sind, kann 
durch Ortsstatut (s. d.) festgesetzt werden. Durch 
ein Ortsstatut oder in einzelnen Fällen mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde hönnen 
auch Abweichungen von dem Grundsatze der 
A. auf Lebenszeit zugelassen werden. So- 
weit hiernach eine A. auf Kündigung zu- 
lässig ist, darf diese nur auf Grund eines Be- 
schlusses des kollegialischen Geemeindevorstands 
(Aagistrats) oder, wo ein solcher nicht besteht, 
eines aus dem Bürgermeister und den Bei- 
geordneten (Schöffen, Ratmännern) gebildeten 
ollegiums erfolgen. Die erwähnten Ortsstatute 
unterliegen der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses (Kommunalbeamtengesetz 8 17). 
Der A. kann eine Beschäftigung auf Probe 
vorangehen, die in der Regel die Dauer 
von zwei Jahren nicht übersteigen und nur 
mit Genehmigung der Aussichtsbehörde aus- 
gedehnt werden darf. Bei Beamten, die probe- 
weise oder zu vorübergehenden Dienstleistungen 
oder zum Zweck der Vorbereitung beschäftigt 
werden, hat die Regelung der Annahmebe- 
dingungen vor dem Antritt der Beschäftigung 
zu erfolgen. Für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Alilitäranwärtern 
bestehen besondere gesetzliche Vorschriften ((. 
Militäranwärter). Zu den Betriebsver- 
waltungen sind nach Art. III der AusfAnw. 
zu dem erwähnten G. vom 30. Juli 1899 
(MBl. 192) in erster Linie die gewerblichen 
  
Unternehmungen der Stadtgemeinde zu rechnen. 
Eine städtische Betriebsverwaltung wird dort 
anzunehmen sein, wo ein abgesondertes wirt- 
schaftliches Unternehmen oder eine abgesonderte 
wirtschaftliche Verwaltung der Stadt mit 
eigenem Personal besteht. Abweichungen von 
dem Grundsatze der lebenslänglichen A. 
sollen in der Regel zugelassen werden für 
Dienstleistungen, die auch von Nichtbeamten 
wahrgenommen werden können; insbesondere 
für solche von technischer, wissenschaftlicher, 
künstlerischer oder mechanischer Natur. Auch 
wird die A. auf Lebenszeit von der Er- 
reichung eines gewissen Lebensalters (etwa 
des 30. Lebensjahres) allein oder in Ver- 
bindung mit der Zurücklegung einer mehr- 
jährigen Dienstzeit in der Stadt abhängig 
gemacht werden können. Die kündbare A. 
von Polizeiexekutivbeamten kann genehmigt 
werden, wenn eine sachgemäße, gerechte 
Ausübung des Kündigungsrechts gesichert 
erscheint. Auch eine A. auf bestimmte Zu 
etwa mit Pensionsberechtigung für den Fall 
nicht erfolgender Wiederernennung, kann 
von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, 
wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. 
In den Landgemeinden Bönnen die An- 
stellungsverhältnisse der Beamten durch Orts- 
statut (s. d.) geregelt werden. Kommt ein 
solches in größeren Landgemeinden, für welche 
ein Bedürfnis hierzu besteht, insbesondere in 
städtischen Bororten, Industrieorten, Bade- 
orten usw. nicht zustande, so kann auf Antrag 
der Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß be- 
schließen, ob und inwieweit die für die A. 
städtischer Beamter geltenden Bestimmungen 
des Kommunalbeamtengesetzes auf die dor- 
tigen Beamten oder einzelne Klassen von 
ihnen Anwendung zu finden haben. Der Be- 
schluß bleibt so lange in Geltung, bis durch 
Ortsstatut eine anderweite Regelung getroffen 
ist 6 18). Die gleichen Bestimmungen gelten 
auch für die Beamten der Amtsbezirke 
(s. d.) und der Zweckverbände (I. d.). 
Auf die Beamten der Bürgermeistereien 
in der Rheinprovinz und der Amterin der 
Prov. Westfalen finden die Vorschriften für 
die A. der städtischen Beamten mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß die A. der Bürgermeister 
und Amtmänner nach der älteren gesetzlichen 
Vorschrift erfolgt (s. Bürgermeister III und 
Amtmänner) und daß an Stelle der Be- 
schlußfassung des Bezirksausschusses überall 
die des Kreisausschusses tritt (8 19 a. a. O.). 
Für die dortigen Bürgermeistereien und Amter 
kann die A. besoldeter Beigeordneter (s. Bür- 
germeister II und Amtmann) durch die 
Bürgermeisterei= oder Amtsversammlungen 
(s. d.) beschlossen werden. Die Art der Er- 
nennung und die Bedingungen der A. regeln 
sich nach den für die Landbürgermeister oder 
die Amtmänner (s. d.) geltenden Bestimmungen 
(Kommunalbeamtengesetz § 20). 
Die A. der Kreiskommunalbeamten 
erfolgt ebenfalls nach Maßgabe der für die 
städtischen Beamten geltenden Vorschriften, 
jedoch tritt bei ihnen an die Stelle der orts- 
statutarischen Regelung die der Genehmigung 
des Bezirksausschusses unterliegende Beschluß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.