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wege erfolgen kann (s. aber unten bei Nr. III).
Es bedarf keiner Z., wenn eine andere Form zur
Durchführung der festgestellten Verpflichtung,
insbesondere das Verwaltungszwangsverfahren
(s. d.), vorgesehen ist. Daher sind die durch ge-
richtliche oder verwaltungsgerichtliche Entschei-
dungen auferlegten Leistungen nicht durch 3.,
sondern im Wege der Zwangsvollstreckung (s. d.)
beizutreiben (vgl. OG. 18, 142). Ist eine
solche aber nicht ausführbar, weil es an Ver-
mögensstücken mangelt, welche zum Gegenstande
der Zwangsvollstreckung gemacht werden können,
und bedarf es daher erst der Aufbringung von
Geldmitteln zur Erfüllung der geschuldeten Lei-
stungen mittels einer Umlage, so ist auch hier die
Z. der gegebene Weg, um die fehlende Zustim-
mung der Gemeinde (des Verbandes) zu dieser
Aufbringung zu ersetzen und für ihre Beamten
das Recht und die Pflicht zu begründen, die erfor-
derlichen Mittel durch eine Steuerausschreibung,
Umlage u. dgl. (ogl. KA#G. § 59), zu beschaffen
(OVG. 43, 137). Aus diesem Grunde kann die
Z. auch dort stattfinden, wo die Durchsetzung einer
polizeilichen Anordnung gegenüber der Gemeinde
(dem Verbande) mit den Zwangsmitteln des
L VG. J 132 rechtlich zwar zulässig ist, wo aber
dem Gemeindevorstande (Verbandsvorstande) die
Mittel zu der angeordneten Leistung nicht zur
Verfügung stehen (OV G. 18, 142; 46, 14).
II. Gegenstand der Z. können nur Aus-
gaben, aber nicht Einnahmen der Gemeinde
(des Verbandes) sein (OV#G. vom 11. Juni 1895
Pr Bl. 17, 95), noch weniger Handlungen
oder Beschlüsse der Gemeinde, durch welche
erst die Möglichkeit einer Einnahme herbeige-
führt werden soll, insbesondere nicht die Auf-
nahme einer Anleihe (OVG. 46, 15). Wohl
aber ist die Z. der für eine Anleihe erforderlichen
jährlichen Zins= und Tilgungszahlungen zulässig
(OV. 26, 145). Ausgaben, zu denen die Ge-
meinde nicht in der laufenden Etatsperiode, son-
dern erst in späteren Jahren verpflichtet ist, dürfen
nicht zusammen in den Etat jener Periode
zwangsweise eingestellt werden (O###. 27, 135),
wohl aber können jährlich wiederkehrende Lei-
stungen im voraus durch einmalige Anordnung
ihrer regelmäßigen Eintragung in mehrere oder
alle zukünftigen Etats zwangsetatisiert werden,
wenn ihre Beträge ausreichend feststehen (OV G.
30, 142). Leistungen, die tatsächlich, wenn auch
unter Vorbehalt oder aus Irrtum erfüllt sind,
können gegenüber einem von der Gemeinde er-
hobenen Anspruch aus Rückzahlung des ent-
richteten Geldbetrages nicht zum Gegenstand
einer Z. gemacht werden (O##. 40, 132).
Nur ein bestimmter oder doch aus den Zahlen-
angaben der Feststellung zu berechnender Geld-
betrag kann Gegenstand der Z. sein, nicht aber
eine Norm, nach welcher künftig Leistungen zu
gewähren sind (OV G. 24, 129) oder Leistungen,
deren Betrag von zukünftigen Umständen ab-
hängt, die der Veränderung unterworfen sind
(CV. 30, 116). Jedoch können bei einer für
die Dauer bestimmten ZJ., bei der sich die er-
forderlichen Geldbeträge für die künftigen Jahre
nicht genau berechnen lassen, annähernd ermittelte
Hochstbeträge in die Etats zwangsweise einge-
tragen werden (OV G. 43, 423: 46, 16). — Die
Verfügung, durch welche die Z. ausgesprochen
Zwangsetatisierung
wird, muß deren Begründung enthalten (.3G.
§ 18), doch ist die Rechtmäßigkeit der Z. nicht
davon abhängig, daß die in ihr angegebenen
Gründe zutreffend sind (O G. 45, 111).
III. Jede Z. hat außer der sachlichen
Voraussetzung, daß eine gesetzliche Verpflichtung
der Gemeinde (des Verbandes) zu der Leistung
besteht, noch zwei Voraussetzungen förm-
licher Art, erstens, daß die Leistung von der
zuständigen Behärde ihrem Rechtsgrunde
und ihrem Betrage nach (vgl. O# G. 27, 77;
38, 150; 45, 111) vorher festgestellt und
zweitens, daß sie nach dieser Feststellung von der
Gemeinde (dem Verbande) verweigert
oder unterlassen worden ist. Daß eine still-
schweigende Unterlassung erfolgt ist, kann erst
nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes für
die Erfüllung der Anforderung ersichtlich werden.
Die Feststellung der Leistung durch
die hierfür zuständige Behörde und die 3.
der Ausgabe durch die Aussichtsbehörde
dürfen daher auch dann nicht miteinander ver-
bunden werden, wenn sie derselben Behörde ob-
liegen. Vielmehr muß zwischen beiden ein Zeit-
raum liegen, der dem hiervon betroffenen Ver-
bande eine Entschließung darüber ermöglicht,
o,„ er die Leistung erfüllen oder das zulässige
Rechtsmittel gegen die Auflage gebraucken will
(O#. 8, 50; 16, 218; 41, 191; ME. vom
30. Dez. 1890 — Ml. 1891, 6). — Eine Aus-
nahme hiervon findet bei der Z. gegen Kirchen-
gemeinden statt (s. unter IV). Zuständig
zur Feststellung der Leistung ist diejenige Be-
hörde, welcher die Fürsorge hinsichtlich der Er-
füllung der betreffenden gesetzlichen Verpflich=
tung gesetzlich anvertraut und die Entscheidung
über die Notwendigkeit der Leistung im öffent-
lichen Interesse gesetzlich übertragen ist. Dies
ist bei polizeilichen Verpflichtungen der Gemeinde
(des Verbandes) die betreffende Polizeibehörde,
bei kommunalen Verpflichtungen die Kommunal-
aussichtsbehörde (vgl. OV G. 18, 139; 36, 139;
40, 57; 44, 38). Über die Feststellung der Leistungen
für die Volksschulen . Feststellungsve '
fahren in Volksschulsachen. Die
Feststellung der Leistung durch die zuständige Be-
hörde ist auch dann zulässig, wenn der ordentliche
Rechtsweg von dem zur Empfangnahme der Lei-
stung Berechtigten (z. B. hinsichtlich der Gehalts-
zahlung an einen Gemeindebeamten) beschritten
werden kann, sofern die Verpflichtung zur Lei-
stung auf dem öffentlichen Rechte beruht und ein
von der Aufsichtsbehörde wahrzunehmendes öf-
fentliches Interesse an der rechtzeitigen Erful-
lung der Verpflichtung beteiligt ist (OV.G. 17, 31;
19, 124; 23, 106; 28 S. 95 u. 831). Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn zur Aufrecht-
erhaltung einer geordneten Verwaltung in einer
Gemeinde die pünktliche Zahlung der Gehalter
an die Gemeindebeamten erforderlich ist, oder
wenn der ungestörte Gang der Gemeindever-
waltung sonst durch das Unterbleiben der strei-
tigen Leistung beeinträchtigt wird. Dagegen ist
die Feststellung der Leistung durch die Aufsichts-
behörde (und demgemäß auch die J.) auch bei
Verpflichtungen nicht rein privatrechtlicher Na-
tur unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht zur
Entscheidung über den von einer anderen phy-
sischen oder juristischen Person gegen die Ge-