Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Zwangsetatisierung 
meinde (den Verband) erhobenen Anspruch be= Holstein §§ 141, 138; für Hessen-Nassau 88 113, 
rusen ist, wie z. B. bei Ersatzansprüchen auf dem 110). — Gegenüber den Amtsverbänden 
Gebiete des Wege-, Wasser= oder Schulrechts (Amtsbezirken) ist der Landrat (Kr O. f. d. ö. Pr. 
gemäß ZG. 8§ 46, 56, 66 Absl. 3 (CV6. 45, 146). 8 72; für Schleswig-Holstein 8 64), gegenüber den 
Die Entscheidung, ob eine auf einem privatrecht= Kreisverbänden der Regierungspräsident 
lichen Verhältnisse beruhende Verpflichtung zu (ArO. f. d. ö. Pr. 5 100; für Westfalen und für 
einer Leistung der Gemeinde (dem Verbande) die Rheinprovinz § 96; für Hannover § 108; 
obliegt oder nicht, kommt auch nicht vorläufig für Hessen-Nassau 9 109; für Schleswig- Holstein 
der Aussichtsbehörde zu, sondern stets dem zu-- § 144; Amts= und Landesordnung für Hohen- 
ständigen ordentlichen Gerichte (OV. 14, 9; 
16, 221). Die Rechtswirksamkeit der Feststellung 
hängt nicht davon ab, daß ihre Begründung zu- 
treffend ist (OBG. 38, 150). Die Feststel- 
lung der zuständigen Behörde kann mit dem 
je nach ihrer Art und ihrem Inhalte gesetzlich 
zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde oder 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren) ange- 
grissen werden. Die Zulässigkeit der Z. ist aber 
nicht davon abhängig, daß jene Feststellung un- 
zollern 45 für Posen G. vom 19. Mai 1889 
Art. V B 7), gegenüber den Provinzial- 
verbänden der Oberpräsident (Prov O. 
§ 121; für Hessen = Nassau § 94; für Posen 
G. vom 19. Mai 1889 — GS. 108 — Art. VA 
Nr. 7) zuständig. — Gegen die Z. ist in allen 
diesen Fällen die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren zulässig (s. unten V), und zwar 
  
gegen die Z. des Landrats bei dem Begz., 
gegen die des Regierungs= und des Oberpräsi- 
an fechtbar (rechtskräftig) geworden ist. So= denten bei dem OVG. — b) Auf dem Gebiete des 
lange sie im Rechtsmittelwege nicht aufgehoben Schulwesens ist eine Z. überall ausgescl lossen, wo 
ist, stellt sie sich als eine der Gemeinde (dem Ver- # es sich um Leistungen für Sd.ulbauzwecke handelt, 
bande) gesetzlich obliegende Leisung da bei diesen das Verfahren gemäß §& 47 36. 
dar, und wenn ihre Ausführung gemäß LV. Platz greift (s. Schulbaulast 1II). Im übrigen 
§ 53 nach der Erklärung der zuständigen Behörde findet gegenüber Schulverbänden (Schulgemein- 
nicht ausgesetzt werden kann, auch als eine voll- # den, Schulsozietäten, Gesamtschulverbänden usw.) 
streckbare (O#. 11, 53; 46, 14). Gegen die in den Provinzen Posen und Westpreußen nach 
Vollstreckbarkeitserklärung auf Grund des § 53 § 48 36. die Z. Anwendung, wenn die Schule 
ist nur die Beschwerde im Aussichtswege zulässig. nicht von der bürgerlicken Gemeinde unterhalten 
IV. Die Verbände, denen gegenüber wird. Im Geltungebereiche des Schl. vom 
cine Z. zulässig ist, sind hauptsächlich die Gemein= 28. Juli 1906 (GS. 335) findet die Z. gegenüber 
den (Gutsbezirke) und weiteren Kommunalver- 
bände (Samtgemeinden, Amtsverbände, Kreis- 
verbände, Provinzialverbände), dann aber auch 
Schulverbände, kirchliche Verbände und öffent- 
liche Wassergenossenschaften. Im einzelnen ist 
hier solgendes zu bemerken: a) Die Z., die stets 
in einer mit Gründen versehenen und dem Ver- 
treter der betreffenden Gemeinde (des Ver- 
bandes) zuzustellenden Verfügung getroffen wer- 
den muß, steht den Stadtgemeinden 
gegenüber dem Regierungspräsidenten (ZG. §19), 
in Berlin dem Oberpräsidenten (LVG. S 42) zu. 
Sie war zuerst in der später aufgehobenen Ge- 
meindeordnung vom 11. März 1850 (GS. 213) 
S#§ 141, 142 vorgesehen und ist später in die für 
die einzelnen preuß. Landesteile erlassenen 
Städteordnungen ausgenommen worden (St. 
f. d. ö. Pr. § 78; für Westfalen § 79; für die 
Rheinprovinz § 84; für Schleswig-Holstein § 82; 
für Frankfurt a. M. § 81; für Hessen-Nassau §8 89; 
GempO. für die hohenzoll. Lande § 105). Die 
hannov. St O. vom 24. Juni 1858 enthält keine 
die Z. betreffenden Vorschriften. Es kommt daher 
in ihrem Geltungsgebiet ZG. § 19 zur An- 
wendung. — Den Landgemeinden und 
Gutsbezirken, den Amtern (in Westfalen) und 
den Bürgermeistereien (in der Rheinprovinz) 
gegenüber erfolgt die Z. durch den Landrat, und 
zwar in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des 
Kr A. (Z3G. § 35; LGO. f. d. ö. Pr. und für 
Schleswig- Holstein 8 141; für Hessen- Nassau 
§ 113; Gem. für Hohenzollern &* 105). — Den 
Zweskverbänden (s. d.) gegenüber steht 
die Befugnis zur Z. dem Landrat zu, wenn 
diese Verbände nur aus Landgemeinden und 
Gutsbezirken bestehen, dagegen dem Regierungs- 
präsidenten, wenn bei ihnen eine Stadtgemeinde 
beteiligt ist (LGO. f. d. ö. Pr. und für Schleswig- 
Gesamtsck ulverbänden statt (§ 54 letzter Absatz). 
Die Z. steht dem Landrat zu, wenn es sich um eine 
Landschule, dem Regierungspräsidenten, wenn 
es sich um eine Stadtschule handelt (s. Schul- 
verband). Gegen die Z. des Landrats findet 
die Klage bei dem Bez A., gegen die des Regie- 
rungspräsidenten die Klage bei dem O. statt 
(36G. #. 48 und Schulunterhaltungsgesetz a. a. O.). 
Ist die Schulunterhaltung eine Kommunallast, 
so erfolgt die Z. von Ausgal en für die Schule 
ebenso wie die Z. von Ausgaben zu sonstigen 
Gemeindezwecken. c) Die Befugnis zur 3Z. 
gegenüber den evangelischen Kirchenge- 
meinden, sowie den ev.-kirchlichen Gesamtver- 
bänden ist durch die für die verschiedenen Landes- 
kirchen erlassenen neueren, die Kirchenverfassung 
betreffenden Gesetze geregelt, und zwar für die 
ev. Landeskirche der neun älteren Pro- 
vinzen durch G. vom 3. Juni 1876 Art. 27; 
für Sckleswig-Holstein durch G. vom 6. April 
1878 Art. 35 und G. vom 25. Juni 1898 8 6; 
für die reformierte Kirche der Prov. Han- 
nover durch G. vom 6. Aug. 1883 Art. 24; 
für die lutherische Kirche derselben Pro- 
vinz durch G. vom 6. Mai 1885 8 5 und G. 
vom 8. Juni 1900 § 6; für den Konsistorialbezirk 
Kassel durch G. vom 19. März 1886 Art. 21 
und G. vom 22. Juni 1902 § 6; für den Kon- 
sistorialbezirkr Wiesbaden durch G. vom 
6. April 1878 Art. 35; für Frankfurt a. M. 
durch G. vom 28. Sept. 1899 Art. 26; für Ho- 
henzollern durch G. vom 1. März 1 1897 
Art. 6 (vgl. Ev. Landeskirche, Stel- 
lung zum Staat U u. I11), ferner für 
die Berliner Stadtsynode und die Parochial- 
verbände in größeren Ortschaften durch G. vom 
  
18. Mai 1895 § 6 (s. Gesamtverbände, 
kirchliche, wo auch die Gesetze für die Landes-
	        
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