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Zwangsetatisierung
meinde (den Verband) erhobenen Anspruch be= Holstein §§ 141, 138; für Hessen-Nassau 88 113,
rusen ist, wie z. B. bei Ersatzansprüchen auf dem 110). — Gegenüber den Amtsverbänden
Gebiete des Wege-, Wasser= oder Schulrechts (Amtsbezirken) ist der Landrat (Kr O. f. d. ö. Pr.
gemäß ZG. 8§ 46, 56, 66 Absl. 3 (CV6. 45, 146). 8 72; für Schleswig-Holstein 8 64), gegenüber den
Die Entscheidung, ob eine auf einem privatrecht= Kreisverbänden der Regierungspräsident
lichen Verhältnisse beruhende Verpflichtung zu (ArO. f. d. ö. Pr. 5 100; für Westfalen und für
einer Leistung der Gemeinde (dem Verbande) die Rheinprovinz § 96; für Hannover § 108;
obliegt oder nicht, kommt auch nicht vorläufig für Hessen-Nassau 9 109; für Schleswig- Holstein
der Aussichtsbehörde zu, sondern stets dem zu-- § 144; Amts= und Landesordnung für Hohen-
ständigen ordentlichen Gerichte (OV. 14, 9;
16, 221). Die Rechtswirksamkeit der Feststellung
hängt nicht davon ab, daß ihre Begründung zu-
treffend ist (OBG. 38, 150). Die Feststel-
lung der zuständigen Behörde kann mit dem
je nach ihrer Art und ihrem Inhalte gesetzlich
zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde oder
Klage im Verwaltungsstreitverfahren) ange-
grissen werden. Die Zulässigkeit der Z. ist aber
nicht davon abhängig, daß jene Feststellung un-
zollern 45 für Posen G. vom 19. Mai 1889
Art. V B 7), gegenüber den Provinzial-
verbänden der Oberpräsident (Prov O.
§ 121; für Hessen = Nassau § 94; für Posen
G. vom 19. Mai 1889 — GS. 108 — Art. VA
Nr. 7) zuständig. — Gegen die Z. ist in allen
diesen Fällen die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren zulässig (s. unten V), und zwar
gegen die Z. des Landrats bei dem Begz.,
gegen die des Regierungs= und des Oberpräsi-
an fechtbar (rechtskräftig) geworden ist. So= denten bei dem OVG. — b) Auf dem Gebiete des
lange sie im Rechtsmittelwege nicht aufgehoben Schulwesens ist eine Z. überall ausgescl lossen, wo
ist, stellt sie sich als eine der Gemeinde (dem Ver- # es sich um Leistungen für Sd.ulbauzwecke handelt,
bande) gesetzlich obliegende Leisung da bei diesen das Verfahren gemäß §& 47 36.
dar, und wenn ihre Ausführung gemäß LV. Platz greift (s. Schulbaulast 1II). Im übrigen
§ 53 nach der Erklärung der zuständigen Behörde findet gegenüber Schulverbänden (Schulgemein-
nicht ausgesetzt werden kann, auch als eine voll- # den, Schulsozietäten, Gesamtschulverbänden usw.)
streckbare (O#. 11, 53; 46, 14). Gegen die in den Provinzen Posen und Westpreußen nach
Vollstreckbarkeitserklärung auf Grund des § 53 § 48 36. die Z. Anwendung, wenn die Schule
ist nur die Beschwerde im Aussichtswege zulässig. nicht von der bürgerlicken Gemeinde unterhalten
IV. Die Verbände, denen gegenüber wird. Im Geltungebereiche des Schl. vom
cine Z. zulässig ist, sind hauptsächlich die Gemein= 28. Juli 1906 (GS. 335) findet die Z. gegenüber
den (Gutsbezirke) und weiteren Kommunalver-
bände (Samtgemeinden, Amtsverbände, Kreis-
verbände, Provinzialverbände), dann aber auch
Schulverbände, kirchliche Verbände und öffent-
liche Wassergenossenschaften. Im einzelnen ist
hier solgendes zu bemerken: a) Die Z., die stets
in einer mit Gründen versehenen und dem Ver-
treter der betreffenden Gemeinde (des Ver-
bandes) zuzustellenden Verfügung getroffen wer-
den muß, steht den Stadtgemeinden
gegenüber dem Regierungspräsidenten (ZG. §19),
in Berlin dem Oberpräsidenten (LVG. S 42) zu.
Sie war zuerst in der später aufgehobenen Ge-
meindeordnung vom 11. März 1850 (GS. 213)
S#§ 141, 142 vorgesehen und ist später in die für
die einzelnen preuß. Landesteile erlassenen
Städteordnungen ausgenommen worden (St.
f. d. ö. Pr. § 78; für Westfalen § 79; für die
Rheinprovinz § 84; für Schleswig-Holstein § 82;
für Frankfurt a. M. § 81; für Hessen-Nassau §8 89;
GempO. für die hohenzoll. Lande § 105). Die
hannov. St O. vom 24. Juni 1858 enthält keine
die Z. betreffenden Vorschriften. Es kommt daher
in ihrem Geltungsgebiet ZG. § 19 zur An-
wendung. — Den Landgemeinden und
Gutsbezirken, den Amtern (in Westfalen) und
den Bürgermeistereien (in der Rheinprovinz)
gegenüber erfolgt die Z. durch den Landrat, und
zwar in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des
Kr A. (Z3G. § 35; LGO. f. d. ö. Pr. und für
Schleswig- Holstein 8 141; für Hessen- Nassau
§ 113; Gem. für Hohenzollern &* 105). — Den
Zweskverbänden (s. d.) gegenüber steht
die Befugnis zur Z. dem Landrat zu, wenn
diese Verbände nur aus Landgemeinden und
Gutsbezirken bestehen, dagegen dem Regierungs-
präsidenten, wenn bei ihnen eine Stadtgemeinde
beteiligt ist (LGO. f. d. ö. Pr. und für Schleswig-
Gesamtsck ulverbänden statt (§ 54 letzter Absatz).
Die Z. steht dem Landrat zu, wenn es sich um eine
Landschule, dem Regierungspräsidenten, wenn
es sich um eine Stadtschule handelt (s. Schul-
verband). Gegen die Z. des Landrats findet
die Klage bei dem Bez A., gegen die des Regie-
rungspräsidenten die Klage bei dem O. statt
(36G. #. 48 und Schulunterhaltungsgesetz a. a. O.).
Ist die Schulunterhaltung eine Kommunallast,
so erfolgt die Z. von Ausgal en für die Schule
ebenso wie die Z. von Ausgaben zu sonstigen
Gemeindezwecken. c) Die Befugnis zur 3Z.
gegenüber den evangelischen Kirchenge-
meinden, sowie den ev.-kirchlichen Gesamtver-
bänden ist durch die für die verschiedenen Landes-
kirchen erlassenen neueren, die Kirchenverfassung
betreffenden Gesetze geregelt, und zwar für die
ev. Landeskirche der neun älteren Pro-
vinzen durch G. vom 3. Juni 1876 Art. 27;
für Sckleswig-Holstein durch G. vom 6. April
1878 Art. 35 und G. vom 25. Juni 1898 8 6;
für die reformierte Kirche der Prov. Han-
nover durch G. vom 6. Aug. 1883 Art. 24;
für die lutherische Kirche derselben Pro-
vinz durch G. vom 6. Mai 1885 8 5 und G.
vom 8. Juni 1900 § 6; für den Konsistorialbezirk
Kassel durch G. vom 19. März 1886 Art. 21
und G. vom 22. Juni 1902 § 6; für den Kon-
sistorialbezirkr Wiesbaden durch G. vom
6. April 1878 Art. 35; für Frankfurt a. M.
durch G. vom 28. Sept. 1899 Art. 26; für Ho-
henzollern durch G. vom 1. März 1 1897
Art. 6 (vgl. Ev. Landeskirche, Stel-
lung zum Staat U u. I11), ferner für
die Berliner Stadtsynode und die Parochial-
verbände in größeren Ortschaften durch G. vom
18. Mai 1895 § 6 (s. Gesamtverbände,
kirchliche, wo auch die Gesetze für die Landes-