Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

1026 Zwangsinnungen 
eingetragen, die nach Ablauf der Frist zwei Wochen diges Gewerbe (s. d.) betreiben, müssen der Z. 
lang zur Einsicht und Erhebung etwaiger Ein= als Mitglieder beitreten. Ist die Z. nur für solche 
sprüche auszulegen ist. Der Kommissar hat als= Handwerker, welche der Regel nach Gesellen oder 
dann die abgeschlossene Liste dem Regierungs= Lehrlinge halten, errichtet, so sind Handwerker, 
präsidenten einzureichen; dieser entscheidet über die der Regel nach weder Gesellen noch Lehr- 
etwaige Einsprüche. Dem Antrage muß statt= linge halten, vom Beitrittszwange befreit. In- 
gegeben werden, wenn sich die Mehrheit für die wieweit Guts= und Fabrikhandwerker der Z. an- 
Errichtung der Z. ausgesprochen hat. Der Re= gehören müssen, bestimmt das Innungsstatut. 
gierungspräsident erläßt die Anordnung über die Gewerbetreibende, die mehrere Handwerke neben- 
Errichtung der Z. nach vorgeschriebenem Muster. cinander betreiben, sind nur verpflichtet, der- 
Die Losten der Abstimmung trägt der Staat jenigen Z. beizutreten, welche für das von ihnen 
(Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 — hauptsächlich betriebene Handwerk errichtet ist. 
HOMl. 123 — Ziff. 101). Gegen den Erlaß der! Gewerbetreibende, die außer einem Handwerk 
Anordnung oder ihre Versagung steht den be= ein anderes, nicht zum Handwerke gehöriges Ge- 
teiligten Handwerkern binnen vier Wochen die werbe betreiben, sind verpflichtet, der für ihr 
Beschwerde an den HM. zu. Mit dem Zeit= Handwerk errichteten Z. beizutreten. Werden 
punkte des Inkrafttretens der Anordnung über! mehrere Handwerke in gleichem Umfange be- 
die Errichtung der Z. sind die für die gleichen Er= trieben, so besteht der Beitrittszwang für mebrere 
werbszweige bestehenden freien Innungen, deren Z. Juristische Personen — dazu gehören offene 
Sitz sich im Bezirke der Z. befindet, durch den Handelsgesellschaften nicht (Erl. vom 19. April 
Regierungspräsidenten zu schließen: ihr Ver-- 1904 — HMl. 112) — sind zum Beitritt nicht 
mögen geht auf die 3. mit Rechten und Pflichten verpflichtet (Gew O. 8100 f; AusfAnw. zur GewO. 
über, jedoch haftet diese für etwaige Forderungen Ziff. 96). Beitrittsberechtigt sind Werkmeister 
nur insoweit, als das Vermögen reicht (Gew. usw. in Großbetrieben, frühere Gewerbetreibende 
*100 k Abs. 1). Besteht bei der geschlossenen In- oder Werkmeister usw., mit Zustimmung der In- 
nung eine Innungskrankenkasse (s. d.), so geht nungsversammlung Fabrikanten und, wenn die 
sie mit allen Rechten und Verbindlichkeiten in Z. nur für personalbeschäftigende Handwerker 
der Regel auf die Z. über (Gew O. 100 1). Son= errichtet ist, diejenigen Handwerker, welche der 
stige Unterstützungskassen können von der Z. über= Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge hal- 
nommen werden (Gew O. § 1001 Abs. 4). Be= ten. Die Rechte der Beitrittsberechtigten sind im 
stehen bei der geschlossenen Innung gemeinsame Statute zu regeln (GewO. §& 100 g). Streitig- 
Geschäftsbetriebe, so sind sie binnen sechs Mona= keiten über die Eintrittspflicht oder das Bei- 
ten nach Veröffentlichung der Anordnung über trittsrecht entscheidet die Aussichtsbehörde; gegen 
die Errichtung der 3. in Erwerbs= und Wirt= ihre Entscheidung ist binnen vier Wochen die Be- 
schaftsgenossenschaften (s. d.) umzuwandeln, so-- schwerde beim Regierungspräsidenten zugelassen, 
fern nicht die Z. gemeinsame Geschäftsbetriebe, der endgültig entscheidet (Gew O. 8§ 100 h). 
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse wün- V. Austritt, Ausschluß. Dicienigen 
scheunswert erscheint, mit Zustimmung des Re-Mitglieder, welche der Z. angehören müssen, 
gierungspräsidenten übernimmt (GewO. 5 100 n lönnen weder austreten noch ausgeschlossen wer- 
Abs. 3). Freie Innungen, die außer den in die den; die Mitgliedschaft hört vielmehr nur durch 
Z. einbezogenen Handwerken noch andere Aufgeben des zwangsinnungspflichtigen Hand- 
Gewerbe umfassen, bleiben bestehen. werksbetriebes im Bezirke der Z. auf. Bei- 
Doch scheiden diejenigen Mitglieder, welche trittsberechtigte Personen können am Schlusse 
der Z. anzugehören haben, aus. Der Z. ist iedes Rechnungsiahres austreten (Gew O. § 100x 
ein entsprechender Teil des Innungsvermögens Abs. 3). Ihre Ausschließung ist unter den im 
zu überweisen. Besteht bei der freien Innung, Statut vorgesehenen Voraussetzungen zulassig. 
eine Innungskrankenkasse (s. d.), so kann, wenn Streitigkeiten über die Ausschlioßung entscheidet 
eine anderweite Einigung unter den Beteiligten die Aufsichtsbehörde, deren Entscheidung binnen 
nicht zustande kommt, derjenigen Krankenkasse vier Wochen mittels Klage beim Bez. ange och- 
(s. d.) oder Gemeindekrankenversicherung (s. d.), ten werden kann; dieser entscheidet endgültig 
welcher die bei den Ausscheidenden beschäftigten (GewO. § 96 Abs. 7; ZG. § 125 Abfs. 2). 
Personen künftig anzugehören haben, ein ent- VUI. Organe der Innung sind die 
sprechender Teil des Vermögens durch den Re= gleichen wie bei der freien Innung (s. d. VI). Von 
gierungspräsidenten überwiesen werden. Die den Mitgliedern des Vorstandes und der Aue- 
Innungskrankenkasse der Z. kann für die Ver= schüsse müssen mindestens zwei Drittel das Rocht 
mögensleilung nur dann in Betracht kommen, zur Anleitung von Lehrlingen (s. Lehr- 
wenn sie schon im Angenblicke der Ausscheidunglinge) besitzen und der Regel nach Gosellen 
besteht (Erl. vom 11. April 1910 — HMl. 139). oder Lehrlinge beschäftigen. Alle Mitglieder der- 
Sonstigen Unterstützungskassen können die aus jenigen Ausschüsse, wolchen die Fürsorge für die 
der Innung ausscheidenden Mitglieder auch ser= Durchführung der auf die Regelung des Lehr- 
nerhin angehören. Ist die Anordnung über die lingswesens bezüglichen Bestimmungen obliegt, 
Errichtung der Z. rechtskräftig geworden, so hat müssen diesen Anforderungen genügen. Zur Teil- 
die untere Verwaltungsbehörde die Antragsteller nahme an den Geschäften, welche die Regelung 
zur Einreichung eines Entwurfs des Innungs= des Lehrlingswesens und die Durchführung der 
statuts (s. d.) aufzufordern (AussAnw. zur Gew O. hierüber erlassenen Bestimmungen zum Gegen- 
Ziff. 97—108). stande haben, können nur solche Gesellen heran- 
IV. Beitrittszwang, Beitritts- gezogen werden, welche die Gesellenprufung 
recht. Alle Handwerker, die ein in der Z. ver-= (s. d.) abgelegt haben. Die Beschlüsse der In- 
tretenes Handwerk selbständig und als selbstän= nungsversammlung über die Regelung des Lehr- 
  
  
  
  
 
	        
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