Nachträge und Berichtigungen 1047
um die Neufeststellung von Dauerrenten wegen vorgelegt werden, d) kein späteres Datum als
Anderung der Verhältnisse, um Kapitalabfin= den Tag der Vorlegung tragen.
dungen und um Kosten des Verfahrens. Auch Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. An
die Revision ist wesentlich eingeschränkt; sie ist die Stelle des Sch. treten nach der RVO. die
ausgeschlossen bei Entscheidungen der Oberver= Oberversicherungsämter (s. d.), nur für die
sicherungsämter auf den Gebieten der In= Übergangszeit werden den S. f. A. die Auf-
validen= und Hinterbliebenenversicherung, wenn gaben der Oberversicherungsämter übertragen.
es sich handelt um Höhe, Beginn und Ende der Seeunfallversicherung. Die S. ist jetzt im
Rente, Kapitalsabfindung, Witwengeld, Waisen= 3. Buche Teil 3 der RVO. geregelt. Wesentliche
geld, Waisenaussteuer, Kosten des Verfahrens. Anderungen gegenüber dem Sceunfallversiche-
Während bisher alle Revisionen an das R. rungsgesetz sind nicht eingetreten.
gingen, sind nach der RV O. die Landesversiche- Selbstversicherung. 1. Krankenver--
rungsämter für Revisionen zuständig, die gegen sicherung. Versicherungsberechtigt sind ver-
Entscheidungen der Oberversicherungsämter im sicherungspflichtige Personen, die nach Art der
Bezirke des Landesversicherungsamts eingelegt Versicherungspflichtigen beschäftigt werden, ferner
werden. Bei der Krankenversicherung ist die Re- Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne
vision ausgeschlossen, wenn es sich handelt um eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt
die Höhe des Krankenhaus= oder Sterbegeldes, in seinem Betriebe tätig sind, sowic Gewerbe-
um Unterstützungsfälle, in denen der Kranke treibende und andere Betriebsunternehmer, die
weniger als 8 Wochen arbeitsunfähig war, um in ihrem Betriebe regelmäßig keinen oder höch-
Wochenhilfe, um Familienhilfe, Abfindung und stens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen.
um Kosten des Verfahrens. 2. Unfallversicherung. Durch die
Neichsversicherungsordnung. Sie bildet eine RVO. sind wesentliche Anderungen nicht ein-
Kodifikation der bisherigen Arbeiterversicherungs= getreten. . . De
gesetze (Krankenversicherungsgesetz, Unfallve= 3. Invalidenversicherung. #.
sichcrungsgesetze, Invalidenversicherungsgesetz) Kreis der versicherungsberechtigten Personen ist
unter Hinzufügung der Hinterbliebenenversiche-!entsprechend dem Kreise der versicherungspflich-
rung (s. d.) und unter Schaffung einheitlicher In= tigen Personen erweitert worden. ..
ftanzenfürdieEtlcdigungdcrStreitigkeitcnund«SonderanstaltwhclßmdæNebencmMsp
Beschwerden aus der Arbeiterversicherung. Sie tungen der Baugewerksberufsgenossenschaften,
zerfällt in 6 Bücher, von denen das 1. die für alle der Tiefbauberufsgenossenschaft und der Fuhr-
Versicherungszweige maßgebenden Normen und werksberufsgenossenschaft. Die S. für die Bau-
Begriffe und die Bestimmungen über die Or- berufsgenossenschaften und die Tiesbauberufs
ganisation der Spruchinstanzen (Versicherungs- genossenschaften treten an die Stelle der Unfall.
ämter, Oberversicherungsämter, Neichsversiche- versicherungsanstalten s. Bauunf ven-
rungsamt, Landesversicherungsämter) enthält. li che rung 27. In der S. der Fuhrwerks-
Das 2. Buch behandelt die Krankenversicherung, berufsgenossenschaften wird das durch die R#Vd.
das 3. Buch die Unfallversicherung (1. Teil Ge= der Unfallversicherung neu unterstellte nicht ge-
werbeunfallversicherung, 2. Teil Landwirtschaft- werbsmäßige Halten von Fahrzeugen und Reit-
che Unfallversicherung, 3. zeis Seeunfallver- bieren (. Versicherungspflicht) ver-
icherung), das 4. Buch die Invaliden= und 4 . ..
Hinterbliebenenversicherung, das 5. Buch die Sparkassen. Nach G., betr. die Abänderung
Beziehungen der einzelnen Versicherungszweige der Landgemeindrordnung für die. Prov. Han-
zueinander und das 6. Buch das Verfahren. nover vom 17. März 1911 (G. 25) werden die
Das Einführungsgesetz zur R. enthält die für Landgemeinden in Angelegenheiten ihrer öffent-
die Durchführung der Bestimmungen der R. er- lichen Sparkassen durch das in der Sparkassen=
forderlichen Übergangsvorschristen. Reicksver- satzung berufene Organ gerichtlich und außer-
sicherungsordnung und Einführungsgesetz sind gerichtlich vertreten. Die Vertretung der Land-
noch nicht verkündet. gemeindesparkasse besitzt die Eigenschaft einer
4 -ffentlichen Behörde; zum Nachweis ihrer Ver-
Schauspielunternehmer. Bühnenangehörige tretungsbefugnis genügt die Bescheinigung der
und Orchestermitglieder sind ohne Rücksicht auf Aufsichtsbehörde.
den Kunstwert der Leistungen kranken= und Staatsanwaltschaft. IV. Eine neue Anderung
invalidenversicherungspflichtig, sofern ihr Ein- der Geschäftsordnungen für die Sekretariate der
kommen 2500 4 und bei der Invalidenversiche- Staatsanwaltschaften enthält die Vf. vom 4. Mai
rung 2000 M nicht übersteigt. 1911 (JIMl. 191).
Scheckverkehr. Bei der Generalstaatskasse, den Staaisbeiträge für Volksschulen. I. Zu
Regierungshauptkassen, Kreiskassen und Kassen III 1. Nach § 47 des Lehrerbesoldungsgesetzcs
im Bereiche der Verwaltung der Zölle und vom 26. Mai 1909 ist bei Grenzveränderungen
indirekten Steuern und der Handels= und Ge= innerhalb mehrerer Gemeinden der nach den Be-
werbeverwaltung werden Schecks nach Maßgabe stimmungen der §§ 43—46 zu gewährende Staats-
der Erlasse des FM. vom 25. April 1910 und beitrag zu den Lehrerbesoldungen, auch wenn sch
des HM. vom 31. Jan. 1911 (HMl. 1911, 37) 1 derselbe infolge der Grenzveränderung an si
angenommen, sofern sie: a) am Orte der Kasse verringern würde, fortzuzahlen. In dem Aus-
zahlbar und auf eine der in § 2 des Scheckgesetzes einandersctzungsverfahren ist darüber zu ver-
bezeichneten Anstalten usw. gezogen sind, b) den sügen, an wen der Betrag weiter zu zahlen ist.
Anforderungen dieses Gesetzes und den Bestim- 6 In Anlehnung an diese Vorschrift hat das OV G.
mungen der Reichsbank entsprechen, c) spätestens unterm 19. Mai 1911(VIIIA 62. 10) dahin erkannt,
zwei Werktage vor Ablauf der Vorlegungsfrist daß bei Vereinigung von Gemeinden, von denen