Marktkommissionen — Markt- und Ladenpreise (Feststellung der) 113
bestellter notwendiger Ehwaren und Getränke ani Weizen, Roggen, Gerste, Heu, Stroh, Erbsen,
die Standinhaber gestattet (K GJ. 18, 220). Bohnen, Linsen, Kartoffeln, Rindfleisch,
Wegen Versteigerungen von Lebensmitteln inSchweinefleisch, Kalbfleisch, LOammelfleisch, Speck,
M. s. Auktionator. Das Einkommen der Butter, Eier und etwaige andere vom Regierungs-
Gemeinden aus M. ist von der Gewerbestener präsidenten bestimmte Artikel ermittelt und fest-
befreit (Gewöt G. a 24. Juni 1891 — GE. gestellt. Die Ermittlung erfolgt durch Markt-
205 — 8§ 3 Ziff. 4 meister oder Polizeibeamte auf vorgeschriebenen
Murhhnn Alssireen sind auf Grund der St O. Formularen, die endgültige Feststellung durch
zur dauernden Verwaltung der Marktangelegen- „Marktkommissionen, die durch den Gemeinde-
heiten errichtet (vgl. St O. vom 30. Mai 1853 — vorstand unter dem Vorsitz eines Mitglieds des-
GS. 261 — § 59; St O. für die Rheinprovinz selben gebildet und so zusammengesetzt werden,
vom 15. Mai 1856 — GS. 406 — § 54; St O. daß den Interessen der Konsumenten und Pro-
für Hannover vom 24. Juni 1858 — Hann G. duzenten möglichst gleichmäßig Rechnung ge-
141 — § 72 usw.). Sie bestehen entweder nur tragen wird. Da, wo kaufmännische Korpora-
aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mit= tionen oder Handelsvertretungen bestehen, sind
gliedern beider Gemeindebehörden oder aus Abgeordnete dieser zuzuziehen. Die Zahl der
letzteren und aus stimmfähigen Bürgern und von der Landwirtschaftskammer zu entsenden-
sind dem Magistrat untergeordnet. Da, wo den Vertreter für jeden Markt wird durch Ver-
Markthallen bestehen, sind in der Regel be= handlung des Regierungspräsidenten mit den
sondere Markthallenkommissionen eingerichtet. Gemeinden festgesetzt. In kleineren Orten kann
Aufgabe der Kommissionen ist insbesondere die der Gemeindevorstand die Obliegenheiten der
Beschlußfassung über die Vermehrung der Wochen= Marktkommission selbst wahrnehmen. Am
marktsartikel (s. d.), über den Tarif für die Schlusse jedes Monats sind die Monatsdurch-
Marktstandsgelder (s. Marktverkehr III), schnittspreise festzustellen und durch das ABl.
über die Marktordnung (s. Marktv erkehr V). zu veröffentlichen (Erl. vom 26. Jan. 1876 —
und über die Erweiterung der Spezialmärkte M l. 49). Die Ermittlung des Ladenpreises für
(I. d.). Für die Ermittlung der Markt= und Weizen, Roggen, Graupen, Grütze, Buchweizen-
Ladenpreise (s. d.) werden die M. durch Vertreter grütze, Hafergrütze, Hirse, Reis, Kaffee, Speise-
des Handels und der Landwirtschaft verstärkt. salz und Schweineschmalz erfolgt auf Grund
Marktorte (Normalmarktorte) s. Ablösung von Erkundigungen, die in geeigneter Weise nach
der Reallasten II 1. den örtlichen Verhältnissen in jedem Monat
Marktpolizei. Aufgabe der M. ist die Uber= einmal eingezogen werden, und zwar in den
wachung des Marktverkehrs (s. d.) hinsichtlich letzten Tagen jedes Monats. Nach G., betr.
der Beachtung der gewerbepolizeilichen und all= die Preisfeststellung beim Markthandel mit
gemeinen polizeilichen Vorschriften. Eine be- 1 Schlachtvieh vom 8. Febr. 1909 (RGBl.
sondere Verkehrs-, Nahrungemittel= usw. Polizei 269) § 1 kann die Landeszentralbehörde für
neben der M. gibt es auf Märkten nicht. Die
M. wird von der Ortspolizeibehörde ausgeübt
(GewO. § 69), und zwar, wenn die Ortspolizei-
behörde zwischen kgl. Behörden und Gemeinde-
behörden geteilt ist, von derienigen Behörde,
steht (O#. 42,
der M.
die gegen polizeiliche Verfügung zuge lassen sind
(LV#6#. §∆ 127 ff.). Zentralinstanz ist der HKM.
Die Polizeibehörden können auf Märkten Nah-
rungsmitttel, die gesundbeitsgefährlich erscheinen,
287). Gegen Anordnungen
mit Beschlag belegen (Rot. 9, 121); sie können!
jeden Marktverkehr außerhalb der "estgesetzten
Märkte verhindern (O##G. 8, 246; 21, 343).
Eine Polizeiverordnung, die aus veterinärpolizei-
lichen Rücksichten einen marktähnlichen Handel
mit Vieh außerhalb des Marktes verbietet (Vor-
märkte), ist gültig (KGJ. 15, 218; Erl.
10. Nov. 1902 — HMl. 398).
vom
S. jetzt Vich-
seuchengesetz vom 26. Juni 1909 § 17 Ziff. 13
(RGl. 519).
Marktstandsgeld s. Marktverkehr III.
Markt= und Ladenpreise (Feststellung der).
Ze Feststellung der M. u. L. ist durch Erl. vom
Sept. 1893 (MBl. 248) geregelt.
Nini der Landwirtschaftskammer sind
erganzgende Vorschriften im Erl. des MisL. usw.
vom 17. Juli 1897 vorgesehen.
märkten und anderen regelmäßig wiederkehren-
den Märkten werden in denjenigen Orten, welche
vom Regierungspräsidenten hierzu bestimmt sind,
die höchsten und niedrigsten Preise für Hafer, Ortspolizeibehörde zugezogen werden.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl.
sind diejenigen Rechtsmittel gegeben,
Wegen
Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung
von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften
erlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen
dem Unternehmer des Marktes zur Last, dabei
findet 8 68 Gew O. Anwendung.
der die Wahrnehmung der Gewerbepolizei zu-
Auf Grund
dieser Bestimmung sind Bestimmungen für die
städtischen Viehhöfe in Berlin (Erl. vom 22. Juni
1909 — HM. 357), in Cöln (Erl. vom 29. Juli
1909 — HMl. 394), in Breslau, Danzig, Aachen,
Hannover, Magdeburg (Erl. vom 20. Juli und
21. Aug. 1909 — HMBl. 419), in Frankfurt a. M.
und WMicsbaden (Erl. vom 31. Aug. 1909 —
HMl. 46), in Posen (Erl. vom 3. Sept. 1009 —
HMl. 446), in Bromberg (Erl. vom 3. Sept.
1909 — HMl. 505), in Dortmund (Erl. vom
16. April 1910 — HMl. 348), sowie in
Düsseldorf, Crefeld, Essen, Duisburg und
Duisburg-Meiderich (Erl. vom 6. Okt. 1910 —
Hl. 1911, 9) vom HM. erlassen worden.
Die Preisfeststellung erfolgt durch Notierungs-
kommissionen für die Schlachtviehmärkte in
Königsberg, Danzig, Stettin, Berlin, Breslau,
Magdeburg, Kiel, Hannover, Frankfurt a. M.,
Dortmund, Coblenz, Düsseldorf, Essen, Elber-
feld, Crefeld, Cöln, Aachen und St. Johann.
Die Kommissionen bestehen aus dem Bürger-
meister (Gemeindevorsteher) oder einem von
diesem beauftragten Vertreter des Magistrates
Auf den Wochen-
oder der Schlachtviehmarktsverwaltung als Vor-
sitzenden, und aus Vertretern der Landwirtschaft,
des Viehhandels und des Fleischereigewerbes
als Mitgliedern: auch kann ein Vertreter der
Die Er-
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