Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Marktkommissionen — Markt- und Ladenpreise (Feststellung der) 113 
bestellter notwendiger Ehwaren und Getränke ani Weizen, Roggen, Gerste, Heu, Stroh, Erbsen, 
die Standinhaber gestattet (K GJ. 18, 220). Bohnen, Linsen, Kartoffeln, Rindfleisch, 
Wegen Versteigerungen von Lebensmitteln inSchweinefleisch, Kalbfleisch, LOammelfleisch, Speck, 
M. s. Auktionator. Das Einkommen der Butter, Eier und etwaige andere vom Regierungs- 
Gemeinden aus M. ist von der Gewerbestener präsidenten bestimmte Artikel ermittelt und fest- 
befreit (Gewöt G. a 24. Juni 1891 — GE. gestellt. Die Ermittlung erfolgt durch Markt- 
205 — 8§ 3 Ziff. 4 meister oder Polizeibeamte auf vorgeschriebenen 
Murhhnn Alssireen sind auf Grund der St O. Formularen, die endgültige Feststellung durch 
zur dauernden Verwaltung der Marktangelegen- „Marktkommissionen, die durch den Gemeinde- 
heiten errichtet (vgl. St O. vom 30. Mai 1853 — vorstand unter dem Vorsitz eines Mitglieds des- 
GS. 261 — § 59; St O. für die Rheinprovinz selben gebildet und so zusammengesetzt werden, 
vom 15. Mai 1856 — GS. 406 — § 54; St O. daß den Interessen der Konsumenten und Pro- 
für Hannover vom 24. Juni 1858 — Hann G. duzenten möglichst gleichmäßig Rechnung ge- 
141 — § 72 usw.). Sie bestehen entweder nur tragen wird. Da, wo kaufmännische Korpora- 
aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mit= tionen oder Handelsvertretungen bestehen, sind 
gliedern beider Gemeindebehörden oder aus Abgeordnete dieser zuzuziehen. Die Zahl der 
letzteren und aus stimmfähigen Bürgern und von der Landwirtschaftskammer zu entsenden- 
sind dem Magistrat untergeordnet. Da, wo den Vertreter für jeden Markt wird durch Ver- 
Markthallen bestehen, sind in der Regel be= handlung des Regierungspräsidenten mit den 
sondere Markthallenkommissionen eingerichtet. Gemeinden festgesetzt. In kleineren Orten kann 
Aufgabe der Kommissionen ist insbesondere die der Gemeindevorstand die Obliegenheiten der 
Beschlußfassung über die Vermehrung der Wochen= Marktkommission selbst wahrnehmen. Am 
marktsartikel (s. d.), über den Tarif für die Schlusse jedes Monats sind die Monatsdurch- 
Marktstandsgelder (s. Marktverkehr III), schnittspreise festzustellen und durch das ABl. 
über die Marktordnung (s. Marktv erkehr V). zu veröffentlichen (Erl. vom 26. Jan. 1876 — 
und über die Erweiterung der Spezialmärkte M l. 49). Die Ermittlung des Ladenpreises für 
(I. d.). Für die Ermittlung der Markt= und Weizen, Roggen, Graupen, Grütze, Buchweizen- 
Ladenpreise (s. d.) werden die M. durch Vertreter grütze, Hafergrütze, Hirse, Reis, Kaffee, Speise- 
des Handels und der Landwirtschaft verstärkt. salz und Schweineschmalz erfolgt auf Grund 
Marktorte (Normalmarktorte) s. Ablösung von Erkundigungen, die in geeigneter Weise nach 
der Reallasten II 1. den örtlichen Verhältnissen in jedem Monat 
Marktpolizei. Aufgabe der M. ist die Uber= einmal eingezogen werden, und zwar in den 
wachung des Marktverkehrs (s. d.) hinsichtlich letzten Tagen jedes Monats. Nach G., betr. 
der Beachtung der gewerbepolizeilichen und all= die Preisfeststellung beim Markthandel mit 
gemeinen polizeilichen Vorschriften. Eine be- 1 Schlachtvieh vom 8. Febr. 1909 (RGBl. 
sondere Verkehrs-, Nahrungemittel= usw. Polizei 269) § 1 kann die Landeszentralbehörde für 
neben der M. gibt es auf Märkten nicht. Die 
M. wird von der Ortspolizeibehörde ausgeübt 
(GewO. § 69), und zwar, wenn die Ortspolizei- 
behörde zwischen kgl. Behörden und Gemeinde- 
behörden geteilt ist, von derienigen Behörde, 
steht (O#. 42, 
der M. 
die gegen polizeiliche Verfügung zuge lassen sind 
(LV#6#. §∆ 127 ff.). Zentralinstanz ist der HKM. 
Die Polizeibehörden können auf Märkten Nah- 
rungsmitttel, die gesundbeitsgefährlich erscheinen, 
287). Gegen Anordnungen 
mit Beschlag belegen (Rot. 9, 121); sie können! 
jeden Marktverkehr außerhalb der "estgesetzten 
Märkte verhindern (O##G. 8, 246; 21, 343). 
Eine Polizeiverordnung, die aus veterinärpolizei- 
lichen Rücksichten einen marktähnlichen Handel 
mit Vieh außerhalb des Marktes verbietet (Vor- 
märkte), ist gültig (KGJ. 15, 218; Erl. 
10. Nov. 1902 — HMl. 398). 
vom 
S. jetzt Vich- 
seuchengesetz vom 26. Juni 1909 § 17 Ziff. 13 
(RGl. 519). 
Marktstandsgeld s. Marktverkehr III. 
Markt= und Ladenpreise (Feststellung der). 
Ze Feststellung der M. u. L. ist durch Erl. vom 
Sept. 1893 (MBl. 248) geregelt. 
Nini der Landwirtschaftskammer sind 
erganzgende Vorschriften im Erl. des MisL. usw. 
vom 17. Juli 1897 vorgesehen. 
märkten und anderen regelmäßig wiederkehren- 
den Märkten werden in denjenigen Orten, welche 
vom Regierungspräsidenten hierzu bestimmt sind, 
die höchsten und niedrigsten Preise für Hafer, Ortspolizeibehörde zugezogen werden. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. 
sind diejenigen Rechtsmittel gegeben, 
Wegen 
Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung 
von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften 
erlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen 
dem Unternehmer des Marktes zur Last, dabei 
findet 8 68 Gew O. Anwendung. 
der die Wahrnehmung der Gewerbepolizei zu- 
Auf Grund 
dieser Bestimmung sind Bestimmungen für die 
städtischen Viehhöfe in Berlin (Erl. vom 22. Juni 
1909 — HM. 357), in Cöln (Erl. vom 29. Juli 
1909 — HMl. 394), in Breslau, Danzig, Aachen, 
Hannover, Magdeburg (Erl. vom 20. Juli und 
21. Aug. 1909 — HMBl. 419), in Frankfurt a. M. 
und WMicsbaden (Erl. vom 31. Aug. 1909 — 
HMl. 46), in Posen (Erl. vom 3. Sept. 1009 — 
HMl. 446), in Bromberg (Erl. vom 3. Sept. 
1909 — HMl. 505), in Dortmund (Erl. vom 
16. April 1910 — HMl. 348), sowie in 
Düsseldorf, Crefeld, Essen, Duisburg und 
Duisburg-Meiderich (Erl. vom 6. Okt. 1910 — 
Hl. 1911, 9) vom HM. erlassen worden. 
Die Preisfeststellung erfolgt durch Notierungs- 
kommissionen für die Schlachtviehmärkte in 
Königsberg, Danzig, Stettin, Berlin, Breslau, 
Magdeburg, Kiel, Hannover, Frankfurt a. M., 
Dortmund, Coblenz, Düsseldorf, Essen, Elber- 
feld, Crefeld, Cöln, Aachen und St. Johann. 
Die Kommissionen bestehen aus dem Bürger- 
meister (Gemeindevorsteher) oder einem von 
diesem beauftragten Vertreter des Magistrates 
Auf den Wochen- 
oder der Schlachtviehmarktsverwaltung als Vor- 
sitzenden, und aus Vertretern der Landwirtschaft, 
des Viehhandels und des Fleischereigewerbes 
als Mitgliedern: auch kann ein Vertreter der 
Die Er- 
II. 8
	        
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