Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Maximalarbeitstag — Medizinalbeamte 119 
tung der erlassenen Vorschriften einwirkten, Stellung wurde durch die StO. von 1808 be- 
bis in die neueste Zeit hinein gelungen, die seitigt, dagegen in der rev. St O. von 1831 auf- 
Seuche in verhältnismäßig engen Grenzen zu rechterhalten. Es wurde in der Verwaltung zwi- 
halten. Die für die Bekämpfung der M. u. K. schen königlichen M., in denen der König selbst 
egenwärtig maßgebenden Vorschriften ergeben der Grundherr ist, und adligen M unterschieden 
# aus den Erl. vom 17. Febr. und 13. Nov. (ogl. AKab O. vom 16. Mai 1839 — GS. 265). 
1906 (MBl M„L. 89, 318), vom 3. Dez. 1907, Die St O. von 1853 erwähnte die M. nicht. Das 
2. u. 25. Juli 1908 (ebenda 1908 S. 18, 302, 316). G., betr. die ländlichen Ortsobrigkeiten in den 
Weitere Verschärfungen namentlich in der Be= sechs östlichen Provinzen, vom 14. April 1856 
schränkung des Personenverkehrs und durch Zu= (GS. 358) hielt die frühere polizeiobrigkeitliche 
lässigkeit der Tötung kranker und verdächtiger Gewalt von Gutsbesitzern über M. in § 23 auf- 
Tiere sind in dem Viehseuchengesetze vom 26. Juni recht. Durch Aufhebung der gutsherrlichen Poli- 
1909 (RöBl. 519; . Viehseuchengesetze, zei mittels der Kr O. ist sie aber beseitigt. Die 
neu) vorgesehen. Es wurden verseucht in Stellung des Mediatherrn gegenüber einer 
den Jahren 1904: 995 Gemeinden mit 1130 Ge= städtischen Schule begründet für ihn nicht die 
höften; 1908: 172 Gemeinden mit 418 Gehöften. 1 für Gutsherrn auf dem Lande im ALR. II, 12 
Von 10 000 im ganzen Staat vorhandenen 8§833, 36 bestimmten Pflichten (O# G. 12, 208). 
Rindern gehörten den verseuchten Ställen an nur Durch die fremdherrliche Gesetzgebung des Her- 
41 bzw. 15 Stück. Das Jahr 1909 war noch zogtums Warschau ist die gutsherrliche Gewalt 
günstiger. Leider hat die Seuche im Jahre 1910 über die Städte der Prov. Posen beseitigt 
von der russischen Grenze her, nicht nur im und unter preuß. Landeshoheit nicht wieder 
Osten sondern auch im Süden und Westen von # hergestellt worden. Dem früheren Mediatherrn. 
Deutschland wieder einen bedrohlichen Umfang kommt dort gegenüber der Schule einer Ort- 
  
angenommen. schaft, die später aus einer M. in eine Land- 
Maximalarbeitstag s. Arbeitszeit. gemeinde umgewandelt worden ist, die Stel- 
Maximalstundenzahl s. Gymnasial= lung als Gutsherr des Schulorts nicht zu (OVG. 
lehrer Vorbildung, amtliche Stel= 44, 214; 45, 200). — Über den Stadtbezirk der 
lung) VI. M. s. Gemeindebezirke 1, über das 
Maximaltarif s. Zolltarif A. Verhältnis des Dominialbesitzes eines Mediat- 
Mechanisch-technische Bersuchsanstalt s. Ma= herren zum Gemeindeverband der M. s. O#G. 
terialprüfungsamt. 47 136. 
Medaillen werden verliehen: a) für hervor--! Medizinalangelegenheiten. Bei Bildung des 
ragende Leistungen auf dem Gebiete der Kunst Ministeriums d. g. A. durch AE. vom 3. Nov. 
(zwei Klassen in Gestalt einer größeren und einer 1817 (GS. 290) wurde demselben zunächst nur 
kleineren goldenen M.); b) für hervorragende das mit dem öffentlichen Unterricht (Universitäten) 
Leistungen auf dem Gebiete der Wissen= in Verbindung stehende Medizinalwesen über- 
schaft in gleicher Weise; c) für hervorragende wiesen. Der AE. vom 22. Juni 1849 (G. 335) 
gewerbliche Verdienste (AE. vom übertrug alsdann die gesamte Medizinalverwal- 
22. Okt. 1819), in einer größeren M. aus Gold tung mit Einschluß der Medizinal= und Sanitäts- 
oder Silber und einer kleineren aus Silber oder polizei (s. d.) auf den Mdg A. Die Verwaltung 
Bronze (vgl. Erl. vom 31. Aug. 1850 — MnBl. erfolgt, soweit das Medizinalwesen mit den Uni- 
2850). Die Verleihung erfolgt bei der kleineren versitäten in Verbindung steht, in der Abteilung 
M. sowohl an Fabrikanten wie auch an Hand- 
werker (Erl. vom 6. Febr. 1891). Die Ver- 
leihung zu a und b erfolgt auf Vorschlag des 
Mdg. durch den König, diejenige zu c durch den 
für das höhere Unterrichtswesen, im übrigen in 
der Abteilung für die M. unter Leitung eines be- 
sonderen Direktors; die Mitglieder der Medizinal- 
abteilung besitzen in der Mehrzahl ärztliche Vor- 
HM. Außerdem wird für hervorragende Leistun= bildung. Durch ##E. vom 30. Nov. 1910 (GS. 
gen auf dem Gebiete des Bauwesens eine 1911, 21) ist die Medizinalabteilung des Kultus- 
M. verliehen (nicht veröffentlichter Erl. vom ministeriums dem MdJ. als selbständige Ab- 
13. Juni 1881). S. auch Ausstellungen. (teilung überwiesen worden. 
Mediatkonsistorien (§§ 147 ff. II, 11 ALKR.)) Medizinalbeamte sind dieienigen staatlichen 
sind aus älterer Zeit erhalten gebliebene kirchen= Beamten, denen die Verwaltung des Medizinal- 
regimentliche Behörden, teils, wie die zu Wer= wesens (Gesundheitswesens) obliegt. Dazu ge- 
nigerode, Stolberg und Roßla, für vormals hören in der Kreisinstanz der Kreisarzt und Kreis- 
selbständige Gebiete, teils, wie die in Breslau assistenzarzt (s. G., betr. Dienststellung des Kreis- 
und Stralsund, für die betr. Städte. Die drei arztes, vom 16. Sept. 1899 — GS. 172 — und 
ersteren sind dem EvOK#. direkt unterstellt, Kreisärzte), in der Bezirksinstanz der Re- 
in ihren Zuständigkeiten aber den Konsistorien gierungs- und Medizinalrat (s. Reg- 
gegenüber beschränkt (s. das Nähere bei Schön, Instr. vom 23. Okt. 1817 — GS. 248 — § 47 und 
Ev. Kirch R. I, 259 ff.). [Medizinalräte), in der Provinzialinstanz 
Mediatstädte (amtssässige Städte, Patri= die Mitglieder des Provinzialmedizinalkollegiums, 
monialstädte) waren nach dem ALPRR. (II, 8 denen indessen lediglich eine beratende und be- 
§§ 166 ff.) solche Stadtgemeinden, die nicht nur gutachtende Funktion zusteht (s. Dienstanw. für 
unter der unmittelbaren Aufsicht des Staats, die Medizinalkollegien vom 23. Okt. 1817— GS. 
sondern auch noch unter der einer Grundherr= 255 — und Medizinalkollegien), in der 
schaft standen, welche gewisse Rechte hinsicht= Zentralinstanz (Ministerium) die technischen Mit- 
lich der Wahl und Bestätigung der städtischen glieder der Ministerialabteilung für 
Beamten, Ausführung der Beschlüsse und Ver= die Medizinalangelegenheiten als 
leihung des Bürgerrechts besaß. Ihre besondere Referenten und Kommissare des Ministers (s.
	        
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