Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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der Vollkommenheit zu heben, sowie die Eigen- 
tümlichkeiten des Kriegsdienstes und der für ihn 
erforderlichen Verrichtungen begründen eine 
Sonderstellung der Angehörigen des Heeres und 
  
Militärpersonen 
Gewerbes (§ 43, s. zu V); e) bei der An- 
nahme von Amtern in der Verwaltung und 
Vertretung der kirchlichen oder 
politischen Gemeinden und wei- 
der Marine auf den verschiedensten Gebietenteren Kommunalverbände (F 47 a. 
des staatlichen Lebens. Diese Sonderstellung 
äußert sich in' erster Linie, entsprechend den be- 
sonderen Bedürfnissen des Heeresdienstes und 
der Disziplin, in strafrechtlicher und strafprozes- 
sualischer Hinsicht und findet außerdem ihren 
Ausdruck in mannigfachen Beschränkungen der 
staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte, wie 
vertretung und -verwaltung weder aktiv noch 
andererseits den Angehörigen des Heeres und 
der Marine bestimmte Vorrechte eingeräumt 
sind. Die wesentlichsten Bestimmungen über die 
sich danach ergebenden Abweichungen von dem 
allgemeinen Rechte sind in den Art. 37—39 Vl., 
§& 39—49 RMil G., den auf Grund derselben 
erlassenen Gesetzen, insbesondere dem Militär- 
strafgesetzbuche und der Militärstrafprozeßord- 
nung, sowie den Kommunalverfassungsgesetzen 
und den Kommunalabgabengesetzen enthalten. 
III. 1. In bezug auf die Sonderstellung der 
M. auf strafrechtlichem bzw. straf- 
prozessualischem Gebeiecte, ferner betreffs 
Zustellungen, Ladungen, Zwangsvollstreckung 
und freiwilliger Gerichtsbarkeit s. Militär- 
gerichtsbarkeit, Zustellungen, 
Zeugen, Ungehorsamsstrafen ge- 
gen Zeugen und Sachverständige, 
auch Prozeß und Prozeßordnun- 
gen. 2. Für die Beurkundung des 
Personenstandes von M., welche ihr 
Standquartier nicht innerhalb des Deutschen 
Reichs oder dasselbe nach eingetretener Mobil- 
machung verlassen haben, oder welche sich auf 
den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen 
Fahrzeugen der Marine befinden, sind auf Grund 
des § 71 PSt G. vom 6. Febr. 1875 (RBl. 23) 
ergangen die V. vom 4. Nov. 1875 (RGBl. 313), 
vom 20. Jan. 1879 (RGhBl. 5) und vom 20. Febr. 
1906 (Rl. 359); vgl. Personenstands- 
gesetz. 3. Beschränkungen sind den 
M. auferlegt: a) in der Ausübung des poli- 
tischen Wahlrechts und Teilnahme 
an politischen Vereinen. Nach § 2 
des Wahlgesetzes für den RT. vom 31. Mai 1869 
(B #l. 145) ruht für Personen des Soldaten- 
standes des Heeres und der Marinc das aktive 
Wahlrecht so lange, als sich dieselben bei der 
Fahne befinden. Diese, der preuß. Verfassung 
fremde Bestimmung ist durch § 49 RMilG. für 
die zum aktiven Heere gehörigen M. (§ 38 
a. a. O.), ausschließlich der Militärbeamten, aus- 
drücklich bestätigt und auf die Landesvertretungen 
ausgedehnt worden und wird in gleicher Weise 
für die Marine gehandhabt. Da zu den M. 
nicht die Offiziere und Mannschaften der Land- 
gendarmerie und ebensowenig Offi- 
ziere zur Dispositinvn gehören, so sind 
diese wahlberechtigt. Auch die Teilnahme an 
politischen Vereinen und Versammlungen ist 
nach Abs. 2 § 49 den zum aktiven Heere ge- 
hörigen M. untersagt; b) bei der Ver- 
heiratung (s. Ehekonsens:; 8 40 a. a. 
O.; vgl. auch Eheschließung); c) bei der 
Übernahme von Vormundschaften (§ 41 
a. a. O.; vgl. Vormund und Vormund- 
schaft III); d) beim Betriebe eines 
  
  
a. O.), was hinsichtlich der letzteren für Preußen, 
soweit es sich um Angehörige des Soldaten- 
standes handelt, in der Hauptsache Erledigung 
darin sindet, daß die servisberechtigten M. des 
aktiven Militärstandes, soweit sie nicht als Grund- 
besitzer in Betracht kommen, nicht Gemeinde- 
angehörige (s. d.) und daher für die Gemeinde- 
passiv wahlberechtigt sind. 4. An Vorrechten 
stehen den M. zu: a) die Exemtion von den 
Kirchengemeinden (s. Militärkir- 
chen wesen), b) Befreiung bzw. Ermäßi- 
gung von Steuern und Diensten (s. Ge- 
meindebesteuerung der M.), c) vom 
Geschworenen= und Schöffendienste 
(GVG. §8§ 34, 85; vgl. Schöffengerichte 
III und Schwurgerichte III), d) von 
Chausseegeld bei Offizieren und in glei- 
chem Range stehenden Militärbeamten (Chaussee- 
geldtarif vom 29. Febr. 18410 — GS. 94; 
Brücken, Chausseegeld), e) die Ver- 
sorgung im Zivildienst ([s. Militäran- 
wärter). 5. In Betracht kommen außer- 
dem noch § 9 BGB., wonach eine Militär- 
person ihren. Wohnsitz am Garnisonorte hat 
und als Wohnsitz einer Militärperson, deren 
Truppenteil im Inlande keinen Garnisonort hat, 
der letzte inländische Garnisonort des Truppen- 
teils gilt, diese Vorschriften aber keine Anwen- 
dung auf M. finden, die nur zur Erfüllung der 
Wehrpflicht dienen, oder die nicht selbständig 
einen Wohnsitz begründen können — pgl. dazu 
und wegen des Gerichtsstandes G. vom 
28. Mai 1901 (RBl. 185) § 8 Abf. 2; V. 
vom 16. Nov. 1902 (Röl. 280) und 8P. 
§* 14 —, sowie § 570 BGB. wegen Kün- 
digung von Miet wohnungen im Falle 
der Versetzung (s. Kündigungsfristen 
bei Wohnungen), Beschränkung der Ab- 
tretung, Verpfändung oder sonstigen Übertra- 
gung des Anspruches auf Zahlung von Dienst- 
einkünften, Wartegeldern oder Pensionen (RMil- 
G. § 45 Abs. 1; vgl. Abtretungund Pfän- 
dung), Beschränkungen in der Zwangsvoll- 
streckung (§ 45; ferner ZPO. 8§§ 752, 790, 850, 
904, 905, 912; V., betr. das Verwaltungs- 
zwangsverfahren, vom 15. Nov. 1899 — GS. 545) 
§& 8, 46), Errichtung privilegierter Testa- 
mente (§ 44; vgl. Testamente III), Be- 
günstigungen in bezug auf die Besteuerung der 
Reliktenversorgung (§ 48) und die Möglichkeit 
der Konfliktserhebung (vgl. Konflikte und 
Konfliktserhebung lIII). 
IV. Hinsichtlich des Unterstützungs- 
wohnsitzes (s. d. II) der M. gilt folgendes: 
M., die nicht bloß zur Erfüllung ihrer Militär- 
pflicht dienen, erwerben durch den Aufenthalt 
an ihrem Garnisonorte den Unterstützungswohn- 
sitz und verlieren ihn durch Abwesenheit von dort 
in gleicher Weise wie andere Personen. Zu 
diesen M. gehören auch die Gendarmen. Da- 
gegen ist der Dienst zur Erfüllung der gesetzlichen 
Dienstpflicht (auch als Freiwilliger, BAH. 29, 
45) und der Dienst als Reservist oder Land-
	        
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