248
50, 196; 63, 161; dieser ist auch bei der Aus-
legung des Patents allein maßgebend — RZ.,
Patentrecht
fremde Erfindung unter Verletzung des Patent-
schutzes ausgebeutet wird, nicht aber wenn ohne
46, 64), der Patentsucher oder der Einsprechende diese aus der fremden Erfindung Nutzen gezogen
binnen einem Monat nach der Zustellung Be= wird (R St. 42, 151). Die Vorschriften des BGB.
schwerde einlegen.
20 K einzuzahlen.
schwerde sind für Kosten des Beschwerdeverfahrens 46, 14).
Über die Beschwerde ent- I er Ersatz des Schadens,
Mit der Einlegung der Be- kommen nicht zur Anwendung (R3. 43, 56;
Der Geschädigte kann bestimmen, ob
den er unmittelbar durch
scheiden die Beschwerdeabteilungen (s. Patent= die Verletzung erleidet, oder eine angemessene
amt).
schwerde wird als unzulässig verworfen (§ 25).
Ist die Erteilung des Patents endgültig beschlossen,
so erläßt das Patentamt darüber eine Bekannt-
machung und fertigt demnächst für den Patent-
inhaber eine Urkunde aus (§ 27). Auch erfolgt
die Eintragung in die Patentrolle (§ 19).
2. Nichtigkeitserklärung, Zurück-
nahme des Patents (s. unter V). Die
Einleitung des Verfahrens erfolgt nur auf schrift-
lichen Antrag, der, soweit er auf die Behauptung,
daß der Gegenstand nicht patentfähig sei, gestützt.
wird, nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach
der Bekanntmachung zulässig ist. Der Tag der
Bekanntmachung wird nicht eingerechnet (RGg.
65, 24). Mit dem Antrag ist eine Gebühr von
50 K einzuzahlen. Ausländer haben auf Ver-
langen des Patentinhabers nach näherer Be-
stimmung des Patentamts wegen der Kosten des
Verfahrens Sicherheit zu leisten. Wird die Ge-
bühr nicht gezahlt oder die Sicherheit nicht ge-
leistet, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Über den Antrag entscheidet die Nichtigkeits-
abteilung (s. Patentamt). Gegen die Ent-
scheidung des Patentamtes ist die Berufung an
das RG. zulässig, die binnen sechs Wochen nach
der Zustellung beim Patentamte schriftlich an-
zumelden und zu begründen ist. Die selbständige
Anfechtung der Entscheidung über den Kosten-
Eine unstatthafte oder verspätete Be- s Lizenzgebühr oder Herausgabe des Gegenstandes
verlangen will, den der Patentverletzende aus der
unbefugten Benutzung des Patents gezogen hat.
In letzterem Falle braucht er sich nicht auf den
Gewinn, den er selbst hätte ziehen können, zu
- beschränken (RGZ. 43, 56). Der Geschädigte kann
Rechnungslegung fordern (RGZ. 46, 14) nicht
nur bei wissentlicher, sondern auch bei grob fahr-
lässiger Patentverletzung (RG#Z. 70, 249), auch
sind neben dem Anspruch auf Entschädigung
andere Ansprüche auf Grund des BG#B. nicht
grundsätzlich ausgeschlossen (REG#Z. 62, 321).
Wegen der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte
s. RG# Z. 13, 424; 24, 394. Die Gerichte haben
dem Patentamt Abschrift ihrer rechtskräftigen
Entscheidungen mitzuteilen (Erl. vom 27. Okt.
1877 — J#M Bl. 222). Die Strafverfolgung tritt
nur auf Antrag ein, dieser kann zurückgenommen
werden. Bestrafung ist nur bei wissentlicher
Patentverletzung zulässig, wobei dolus eventualis
genügt (R#t. 15, 34; 43, 397). Auf die Beweg-
gründe kommt es nicht an (RG#St. 23, 363), es
muß aber immer eine gewerbsmäßige Benutzung
des Patents vorliegen. Darüber, ob das Patent
zu Recht erteilt ist, hat der Strafrichter nicht zu
befinden (Rö St. 3, 253). Solange es nicht
rechtskräftig für nichtig erklärt ist, ist die Ver-
letzung strafbar. Sie wird straflos, sobald die
Aichtigkeit rechtskräftig ausgesprochen ist (RGEt.
punkt ist unzulässig, wenn nicht die Veräußerung?
in der Hauptsache auf Grund eines Anerkennt-
nisses erfolgt ist (RG# Z. 71, 440). Das R6.
entscheidet nach Maßgabe der Allerh V. vom
6. Dez. 1891 (ReBl. 389). Die Gerichte sind
verpflichtet, dem Patentamte Rechtshilfe zu
leisten (§&§ 28—34; s. auch R#. 33, 423; 6,
340; 67, 399). Wer mit dem Antrag auf Nichtig-
keitserklärung oder Zurücknahme rechtskräftig
abgewiesen ist, kann einen neuen Antrag nicht
auf denselben Klagegrund stützen.
sowie einer vorgeschobenen Person der Einwand
der Rechtskraft entgegen (Re#. 59, 133).
Veräußerung des streitigen Patents hat auf das
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder
Zurücknahme des Patents keinen Einfluß (R.
2, 242).
VIII. Strafen und Entschädigung
(§§ 35—40). Patentverletzungen — wegen der
mittelbaren Täterschaft (R# St. 42, 151; RG.
65, 161 — verpflichten zur Entschädigung und
werden mit Geldstrafen bis zu 5000 K oder mit
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. An Stelle
des Schadenersatzes kann auf Verlangen des
Beschädigten neben der Strafe auf eine Buße
bis zu 10 000 .K (ogl. auch R## St. 33, 13; 37, 400)
erkannt werden. Ein Entschädigungsanspruch
besteht nur bei wissentlicher Patentverletzung
oder bei grober Fahrlässigkeit (§ 35), ohne Rück-
sicht ob die Patentverletzung vor oder nach Er-
bebung der Klage vor sich geht (RG3. 62, 25).
Es steht ihm
30, 187), und zwar auch soweit sie in die Zeit
vor der Nichtigkeitserklärung fällt (R#t. 16,
261). Behauptet der Angeklagte die Nichtigkeit
des Patents, so ist ihm, sofern der Verdacht der
Verschleppung begründet erscheint, zur Erhebung
der Nichtigkeitsklage eine Frist zu bestimmen
(RG#t. 7, 116). Der Strafrichter hat die Patent-
verletzung selbständig zu prüfen, ohne an ein
etwaiges Urteil des Zivilgerichts gebunden zu
sein (R# St. 24, 266). Bei einer Patentverletzung
hinsichtlich eines Verfahrens muß das Wesen
des dem Patentinhaber erteilten Patents und
Die andererseits das Verfahren, das der das Patent
Verletzende tatsächlich anwendet, geprüft wer-
den. Auf das Verfahren, das der Batentinhaber
tatsächlich anwendet, kommt es nicht an (RGSt.
43, 397). Zur Stellung des Strafantrags
berechtigt ist in erster Linie der Patentinhaber,
dancben aber auch der Lizenzinhaber (s. unter
IV), wenn er das Recht zur ausschließlichen
Ausübung des Patents besitzt (RG#St. 11, 266).
Die Klage auf Entschädigung wegen Patent-
verletzung verjährt in drei Jahren (§8 39), die
Strafverfolgung und der Anspruch auf Buße
nach Stoe#B. § 67 in fünf Jahren (RG#. 16, 6).
Der Antrag auf Buße unterliegt der Verjäh-
rung nicht (REG#Z. 16, 6). Mit Geldstrafe bis
zu 1000 4 wird bestraft, wer Gegenstände
oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung
versieht, die geeignet ist, den Irrtum zu erregen,
daß die Gegenstände patentiert seien, oder wer
Eine Patentverletzung liegt nur vor, wenn die in öffentlichen Anzeigen, aus Aushängeschildern,