Contents: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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50, 196; 63, 161; dieser ist auch bei der Aus- 
legung des Patents allein maßgebend — RZ., 
Patentrecht 
fremde Erfindung unter Verletzung des Patent- 
schutzes ausgebeutet wird, nicht aber wenn ohne 
46, 64), der Patentsucher oder der Einsprechende diese aus der fremden Erfindung Nutzen gezogen 
binnen einem Monat nach der Zustellung Be= wird (R St. 42, 151). Die Vorschriften des BGB. 
schwerde einlegen. 
  
20 K einzuzahlen. 
schwerde sind für Kosten des Beschwerdeverfahrens 46, 14). 
Über die Beschwerde ent- I er Ersatz des Schadens, 
Mit der Einlegung der Be- kommen nicht zur Anwendung (R3. 43, 56; 
Der Geschädigte kann bestimmen, ob 
den er unmittelbar durch 
scheiden die Beschwerdeabteilungen (s. Patent= die Verletzung erleidet, oder eine angemessene 
amt). 
schwerde wird als unzulässig verworfen (§ 25). 
Ist die Erteilung des Patents endgültig beschlossen, 
so erläßt das Patentamt darüber eine Bekannt- 
machung und fertigt demnächst für den Patent- 
inhaber eine Urkunde aus (§ 27). Auch erfolgt 
die Eintragung in die Patentrolle (§ 19). 
2. Nichtigkeitserklärung, Zurück- 
nahme des Patents (s. unter V). Die 
Einleitung des Verfahrens erfolgt nur auf schrift- 
lichen Antrag, der, soweit er auf die Behauptung, 
daß der Gegenstand nicht patentfähig sei, gestützt. 
wird, nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach 
der Bekanntmachung zulässig ist. Der Tag der 
Bekanntmachung wird nicht eingerechnet (RGg. 
65, 24). Mit dem Antrag ist eine Gebühr von 
50 K einzuzahlen. Ausländer haben auf Ver- 
langen des Patentinhabers nach näherer Be- 
stimmung des Patentamts wegen der Kosten des 
Verfahrens Sicherheit zu leisten. Wird die Ge- 
bühr nicht gezahlt oder die Sicherheit nicht ge- 
leistet, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 
Über den Antrag entscheidet die Nichtigkeits- 
abteilung (s. Patentamt). Gegen die Ent- 
scheidung des Patentamtes ist die Berufung an 
das RG. zulässig, die binnen sechs Wochen nach 
der Zustellung beim Patentamte schriftlich an- 
zumelden und zu begründen ist. Die selbständige 
Anfechtung der Entscheidung über den Kosten- 
  
  
Eine unstatthafte oder verspätete Be- s Lizenzgebühr oder Herausgabe des Gegenstandes 
verlangen will, den der Patentverletzende aus der 
unbefugten Benutzung des Patents gezogen hat. 
In letzterem Falle braucht er sich nicht auf den 
Gewinn, den er selbst hätte ziehen können, zu 
- beschränken (RGZ. 43, 56). Der Geschädigte kann 
Rechnungslegung fordern (RGZ. 46, 14) nicht 
nur bei wissentlicher, sondern auch bei grob fahr- 
lässiger Patentverletzung (RG#Z. 70, 249), auch 
sind neben dem Anspruch auf Entschädigung 
andere Ansprüche auf Grund des BG#B. nicht 
grundsätzlich ausgeschlossen (REG#Z. 62, 321). 
Wegen der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte 
s. RG# Z. 13, 424; 24, 394. Die Gerichte haben 
dem Patentamt Abschrift ihrer rechtskräftigen 
Entscheidungen mitzuteilen (Erl. vom 27. Okt. 
1877 — J#M Bl. 222). Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag ein, dieser kann zurückgenommen 
werden. Bestrafung ist nur bei wissentlicher 
Patentverletzung zulässig, wobei dolus eventualis 
genügt (R#t. 15, 34; 43, 397). Auf die Beweg- 
gründe kommt es nicht an (RG#St. 23, 363), es 
muß aber immer eine gewerbsmäßige Benutzung 
des Patents vorliegen. Darüber, ob das Patent 
zu Recht erteilt ist, hat der Strafrichter nicht zu 
befinden (Rö St. 3, 253). Solange es nicht 
rechtskräftig für nichtig erklärt ist, ist die Ver- 
letzung strafbar. Sie wird straflos, sobald die 
Aichtigkeit rechtskräftig ausgesprochen ist (RGEt. 
punkt ist unzulässig, wenn nicht die Veräußerung? 
in der Hauptsache auf Grund eines Anerkennt- 
nisses erfolgt ist (RG# Z. 71, 440). Das R6. 
entscheidet nach Maßgabe der Allerh V. vom 
6. Dez. 1891 (ReBl. 389). Die Gerichte sind 
verpflichtet, dem Patentamte Rechtshilfe zu 
leisten (§&§ 28—34; s. auch R#. 33, 423; 6, 
340; 67, 399). Wer mit dem Antrag auf Nichtig- 
keitserklärung oder Zurücknahme rechtskräftig 
abgewiesen ist, kann einen neuen Antrag nicht 
auf denselben Klagegrund stützen. 
sowie einer vorgeschobenen Person der Einwand 
der Rechtskraft entgegen (Re#. 59, 133). 
Veräußerung des streitigen Patents hat auf das 
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder 
Zurücknahme des Patents keinen Einfluß (R. 
2, 242). 
VIII. Strafen und Entschädigung 
(§§ 35—40). Patentverletzungen — wegen der 
mittelbaren Täterschaft (R# St. 42, 151; RG. 
65, 161 — verpflichten zur Entschädigung und 
werden mit Geldstrafen bis zu 5000 K oder mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. An Stelle 
des Schadenersatzes kann auf Verlangen des 
Beschädigten neben der Strafe auf eine Buße 
bis zu 10 000 .K (ogl. auch R## St. 33, 13; 37, 400) 
erkannt werden. Ein Entschädigungsanspruch 
besteht nur bei wissentlicher Patentverletzung 
oder bei grober Fahrlässigkeit (§ 35), ohne Rück- 
sicht ob die Patentverletzung vor oder nach Er- 
bebung der Klage vor sich geht (RG3. 62, 25). 
  
Es steht ihm 
30, 187), und zwar auch soweit sie in die Zeit 
vor der Nichtigkeitserklärung fällt (R#t. 16, 
261). Behauptet der Angeklagte die Nichtigkeit 
des Patents, so ist ihm, sofern der Verdacht der 
Verschleppung begründet erscheint, zur Erhebung 
der Nichtigkeitsklage eine Frist zu bestimmen 
(RG#t. 7, 116). Der Strafrichter hat die Patent- 
verletzung selbständig zu prüfen, ohne an ein 
etwaiges Urteil des Zivilgerichts gebunden zu 
sein (R# St. 24, 266). Bei einer Patentverletzung 
hinsichtlich eines Verfahrens muß das Wesen 
des dem Patentinhaber erteilten Patents und 
  
  
Die andererseits das Verfahren, das der das Patent 
Verletzende tatsächlich anwendet, geprüft wer- 
den. Auf das Verfahren, das der Batentinhaber 
tatsächlich anwendet, kommt es nicht an (RGSt. 
43, 397). Zur Stellung des Strafantrags 
berechtigt ist in erster Linie der Patentinhaber, 
dancben aber auch der Lizenzinhaber (s. unter 
IV), wenn er das Recht zur ausschließlichen 
Ausübung des Patents besitzt (RG#St. 11, 266). 
Die Klage auf Entschädigung wegen Patent- 
verletzung verjährt in drei Jahren (§8 39), die 
Strafverfolgung und der Anspruch auf Buße 
nach Stoe#B. § 67 in fünf Jahren (RG#. 16, 6). 
Der Antrag auf Buße unterliegt der Verjäh- 
rung nicht (REG#Z. 16, 6). Mit Geldstrafe bis 
zu 1000 4 wird bestraft, wer Gegenstände 
oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung 
versieht, die geeignet ist, den Irrtum zu erregen, 
daß die Gegenstände patentiert seien, oder wer 
Eine Patentverletzung liegt nur vor, wenn die in öffentlichen Anzeigen, aus Aushängeschildern,
	        
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