24 Landgemeindeordnungen
einen Zusatz erhalten hat. Sie findet auf alle GemO. für die Landdorfschaften des Gebiets von
Landgemeinden (s d.) und selbständigen Frankfurt a. M. vom 12. Aug. 1824 und 3. Nov.
Gutsbezirke (s. d.) in diesen Provinzen 1842, in Orb das bayr. Gemeindeedikt vom
Anwendung (§ 1), die zur Zeit des Inkrafttretens 17. Mai 1818 und 1. Juli 1834) die LGO. vom
der LG. rechtlich bestanden oder später in der 4. Aug. 1897 (GS. 301) getreten. Sie ent-
in diesem Gesetze vorgesehenen Weise (s. Ge= spricht in der großen Mehrzahl ihrer Vorschriften
meindebezirke)g) entstanden sind. Sie steht der L. f. d. ö. Pr. und gilt für die Land-
auf der Grundlage der Einwohnergemeinde, da gemeinden, d. h. diejenigen Gemeinden, in wel-
die hauptsächlichste Voraussetzung für die Ge-chen die St O. für Hessen-Nassau (s. Städte-
meindeangehörigkeit der Wohnsitz in der Ge-sordnungen I1 7) nicht eingeführt ist, so-
meinde ist. Unter den Gemeindeange= wie für die Gutsbezirke im Reg.-Bez. Kassel. Die
hörigen (s. d.) treten die Gemeindeglieder Gemeindeglieder werden auch Bürger, Orts-
hervor, denen allein das volle Gemeinde= bürger und Gemeindebürger genannt; der Ge-
recht (s. Landgemeinden — Ge meindevorsteher führt die Bezeichnung Bürger-
meinderccht) zusteht. Den größeren Fo= meister und ist zugleich Ortspolizeiverwalter. —
rensen (s. d.), juristischen Personen und gewissen Ausf Anw. sind am 5. Okt. und 30. Nov. 1896
Personengemeinschaften sind bestimmte Rechte erlassen worden.
und Pflichten zugemessen. Organe der Gemeinde 4. In Westfalen gilt die LöO. vom
sind die Gemeinde versammlung (s. 19. März 1856 (G S. 265), vor deren Erlaß dort
Landgemeindeversammlung) oder eine Gem O. vom 31. Okt. 1841 in Kraft stand.
an deren Stelle eine gewählte Gemeinde= Sic gilt in den Landgemeinden und Gutsbe-
vertretung (s. Landgemeindever= zirken sowie mit gewissen Abänderungen (§ 66)
tretung), der Gemeindevorsteher auch in denjenigen Städten der Prov. West-
(s. d.) und Schöffen (s. d.), die mitein= falen, in denen die Mests StO. vom 19. März
ander zu einem kollegialischen Gemeinde- 1856 nicht eingeführt ist (s. Städteord-
vorstand verbunden sein können. In den selb= nungen II2). Ihre Grundlage bildet eine
ständigen Gutsbezirken (s. d). nimmt der Guts= Verbindung der Einwohner= mit der Grund-
vorsteher dieselbe obrigkeitliche Stellung ein, besitzergemeinde (s. Landgemeinden —
wie in den Landgemeinden der Gemeindevor-= Gemeinderecht — II). Aus mehreren
steher, während der Gutsbesitzer (Gutsherr) an Gemeinden und Gutsbezirken sind Samt-
die Stelle der Gemeindeversammlung tritt (s. gemeinden (s. d.) gebildet, welche die Be-
Gutsherrschaften, Gutsbesitzer). zeichnung Amter (s. Amtsverfassung,)
Verbindungen nachbarlich belegener Gemeinden führen und von je einem Amtmann ((. d.)
und selbständiger Gutsbezirke behufs gemein= verwaltet werden, dem eine Amtsversammlung
samer Wahrnehmung kommunaler Angelegen= (s. Amtsverfassung) zur Seite steht. Or-
heiten sind zugelassen und können unter Um= gane der Gemeindeverwaltung sind der Ge-
ständen auch erzwungen werden (s. Zweckver= meindevorsteher (sK. d.) und sein Stell-
bände). Die Staatsaufsicht (s. Kommu= vertreter sowie die Gemeinde versamm-
nalaufsicht) steht dem Landrat als Vor= lung (s. Landgemeindeversamm-
sitzenden des Kr A. unter Mitwirkung letzterer lung). Als Organe des Gemeindevorstehers
Behörde und des Bez., in höherer und letzter kommen Dorf= und Bauerschafts-
Instanz dem Regierungspräsidenten zu. — vorsteher (s. d.) vor. An der Spitze der
AusfAnw. sind am 7. Nov., 28. u. 29. Dez. 1891 Gutsbezirke (s. d.) stehen die Guts-
erlassen worden. v orsteher (s. d.). Die Staatsaufsicht ist in
2. Die in der Prov. Schleswig- Hol= derselben Weise geregelt wie in den östl. Pro-
stein geltende LGO. vom 4. Juli 1892 (GS. vinzen. Ergänzt ist diese LG#O. durch die Westf-
155), die an die Stelle der für diese Provinz am KrO. vom 31. Juli 1881 (8§8 23—29, 99). Ausf-
22. Sept. 1867 erlassenen V., betr. die dortige Instr. sind am 9. Mai und ʒi. Juli 1856 (MBl.
Gemeindeverfassung, getreien ist, stimmt fast S. 147, 198) erlassen.
wörtlich mit der L. f. d. ö. Pr. überein, trifft 5. In der Rheinprovinz ist noch die
aber besondere Bestimmungen für die Kreife Hu-GemO. vom 23. Juli 1845 (GS. 523), die ur-
sum, Norderdithmarschen und Süderdithmar= sprünglich für Stadt- und Landgemeinden er-
schen, wo die alten Kirchspielslandgemeinden, lassen worden war, in Kraft. Sie ist durch G.
Köge, Dorsschaften und Bauernschaften (s. vom 15. Mai 1856 (G S. 435) sowie durch die
Samtgemeinden) bestehen geblieben sind. Rhein Kr O. vom 30. Mai 1887 (88 23—29, 99)
Die Fleckensgemeinden (s. Flecken) gelten als abgeändert und ergänzt worden und findet in
Stadtgemeinden. Für die Gemeinde Helgoland den Landgemeinden und in denjenigen Stadt-
ist die Gemeindeverfassung durch ein besonderes gemeinden der Rheinprovinz Anwendung, in
Statut geregelt worden. — AusfAnw. sind am denen nicht die Rhein St O. gilt (s. Städte-
23., 24. u. 25. Juli 1892 erlassen. ordnungen II 3). In ähnlicher Weise
3. Für die Prov. Hessen-Nassau ist an wie die LGO. für Westfalen beruht sie auf
die Stelle der dort bisher geltenden Gem O. einer Verbindung der Einwohner= und der
(KurhesschemO. vom 23. Okt. 1834, nass. Ge-Grundbesitzergemeinde (s. Landgemein-
meindegesetz vom 26. Juli 1854, großh. hess. dem — Gemeinderecht). Mehrere Ge-
Gem O. vom 30. Juni 1821 nebst Novellen vom meinden sind zu Samtgemeinden vereinigt,
27. Sept. 1848, 8. Jan. 1852 und 3. Mai 1858, die hier Bürgermeistereien (K#. Bürger-
die Gemeindeverfassungsgesetze für das Amt meistereiverbände und -versamm-
Homburg vom 9. Okt. 1849 nebst Novellen vom lungen) heißen und von einem Bürger-
21. Dez. 1849, 6. Dez. 1852 und 5. Febr. 1856, meister (s. d.) verwaltet werden. Dieser ist auch