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Pflichtfeuerwehr — Plenum der Regierung
Exemplar an die kgl. Bibliothek zu Berlin und den nicht landrechtlichen Provin-
ein zweites an die Bibliothek der Universität
in der Provinz, in welcher er wohnt, unent-
geltlich einzusenden (s. das Nähere unter Bi-
bliotheken V).
Pflichtfeuerwehr s. Feuerwehren III.
pflichtteilsrecht s. Testamente I und
Verschwender.
Pfründe und Pfründenabgabe s. Geist-
liche (Diensteinkommen) I und Geist-
liche (Emeritierung) A4.
Pharmakope, die Kunst der Arzueiberei-
tung. Sie ist in beschränktem Maße Gegen-
stand der zweiten ärztlichen Prüfung (s. Arzt-
liche Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 —
ZBl. 136 — 8§ 33), in erschöpfender Weise
Gegenstand der zweiten pharmazeutischen
(Apotheker-) Prüfung (s. Prüfungsordnung
für Apotheker vom 18. Mai 1904 — 3BBl. 150
— § 22). Maßgebend für die Herstellung und
Prüfung der Arzneimittel ist im Deutschen
Reich das amtliche Arzneibuch für das Deutsche
Reich (s. RKBek. vom 30. Juni 1900 — 3Z Bl.
414). Vgl. auch Arzneimittel.
Pharmazenuten, gleichbedeutend mit Apo-
theker (s. d.). S. auch Technische Kom-
mission für pharmazeuntische An-
gelegenheiten.
Phosphor s. Zündhölzer.
Photographien s. Kunstwerke II.
Physikalisch-technische Reichsanstalt. Der
p.-t. R. liegt die experimentelle Förderung
der exakten Naturforschung und der Präzisions-
technik ob. Sie zerfällt in zwei Abteilungen,
von denen die erste (physikalische) sich der wissen-
schaftlichen Forschung zu widmen, die zweite
(technische) die Ergebnisse der Forschung nach
der technischen Seite hin weiter zu bilden und
für die Präzisionstechnik nutzbar zu machen
hat. Insbesondere gehört zu den Aufgaben
der zweiten Abteilung die Prüfung und Be-
zen As; Ba; Ca; Da; sowie in der Pro-
vinz Hannover.
Plakate s. Anschläge und Anschlagzettel.
Planfeststellung im Enteignungsverfahren
s. Enteignungsverfahren la uu. b,
für Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
s Klein bahnen III und Privat-
anschlußbahnen II; bei Bebannungs-
plänen s. Straßemn= und Bauflucht-
liniengesetz I
Platten Ring)werfen ist ein Ausspielen von
Waren, das auf Jahrmärkten und bei besonderen
Gelegenheiten vielfach veranstaltet wird. Nach
Gew.O § 56 c ist das Feilbieten von Waren im
Umherziehen im Wege der Ausspielung ver-
boten, sofern nicht die Ortspolizeibehörde Aus-
nahmen gestattet. Wandergewerbescheine für
das P. sollen nicht erteilt werden, sondern
dürfen nur auf das Feilbieten von Waren
lauten (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904
— HMl. 123 — Ziff. 68). S. auch Aus-
spielungen I.
Plätze (Rsentliche). Offentliche P. in den
Städten z. B. Marktplätze (O###G. 46, 267)
werden in wegerechtlicher Beziehung behandelt
wie öffentliche Wege (OB. 26, 358). Schmuck-
anlagen auf ihnen sind rechtlich, obwohl ihre
Dv Fläche tatsächlich dem öffentlichen Verkehr ent-
zogen ist, Teile der öffentlichen Plätze (Pr VBl.
25, 730). S. auch Straßen= und Bauflucht-
liniengesetz; Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen III 5; Ambulanter Gewerbebe-
trieb II.
Plazet, auch jus Placeti regii genannt, ist
ein vom Staate gegenüber den bevorrechteten
Kirchen aus der Staatshoheit hergeleitetes in
den einzelnen Ländern verschieden geregeltes
Recht, wonach keinerlei Verordnungen der
geistlichen Oberen, insbesondere auch des Pap-
stes erlassen und verkündet werden dürfen,
glaubigung von Instrumenten usw. auf dem Ar- bevor dieselben nicht die staatliche Genehmigung
beitsgebiete der Präzisionsmechanik; Druck (Ba= erhalten haben.
rometer, Thermometer usw.); Akustik, Wärme,
Elektrizität, Magnetismus, Optik, soweit die
Prüfung nicht zum Geschäftsbereich der Normal-
eichungskommission gehört — s. Prüfungsbestim-
mungen vom 31. März 1910 (8Z Bl. 101). Für!
Thermometer gelten die Prüfungsbestimmungen
vom 28. April 1909 (3 Bl. 194). Die sach-
verständige Aufsicht führt ein Kuratorium, dessen
Mitglieder vom Kaiser berufen werden.
Pikrinsäurefabriken sind Anlagen
zur
Fabrikation von Zündstoffen aller Art ((. 9
Für Preußen ist dieses Recht
(ALR. II, 11 88 117, 118) durch den, inzwischen
aufgehobenen Art. 16 Vu. (G. vom 18. Juni
1875 — GS. 259) der katholischen Kirche gegen-
über beseitigt und nicht wiederhergestellt worden.
Für die evangelische Kirche ist das P. im Art. 13
des G. vom 3. Juni 1876 (GS. 125) in der Fas-
sung des § 2 des G. vom 28. Mai 1894 (GS. 87)
seinem Inhalte nach enthalten.
Plenarentscheidungen s. Oberverwal-
tungsgericht II und Reichsgericht V.
Plenum der Regierung. Das P. d. R. be-
und daher nach GewO. 8§ 16 genehmigungs= steht unter dem Vorsitz des Regierungspräsi-
pflichtig; die Genehmigung erteilt der BezA.-denten aus den Oberregierungsräten mit Ein-
(36. 8§ 110). Bei Erteilung der Genehmigung schluß des Oberforstmeisters und des Verwal-
sind die Vorschriften für die Anlage und den tungsgerichtsdirektors, den Regierungsräten
Betrieb von P. vom 24. Okt. 1903 (HPM# l. und Regierungsassessoren einschließlich der
319) zu beachten (s. auch Sonntagsruhe dem Regierungspräsidenten beigegebenen Räte
im Gewerbebetrieb IV). Die Be= und Hilfsarbeiter, sowie des zweiten ernannten
schäftigung von Kindern (s. d. in gewerb= Mitgliedes des Bez. und den technischen Mit-
licher Beziehung) ist auch in Werkstätten! gliedern der Regierung (Kab O. vom 31. Dez.
verboten (Kinderschutz G. §88 4, 12). 1825 V; LVG. § 31; Zirk Vf. vom 9. Febr. 1884 V.
Pinfelmachereien s. Roßhaarspinne-— Ml. 15). Sämtliche vorgedachte Beamte,
reien. insbesondere auch die Regierungsassessoren und
Plaggen-, Heide-, Rasen= und Bültenhieb die technischen Räte, sowie die übrigen tech-
Gemeinheitsteilungen in den! nischen höheren Beamten, letztere jedoch nur
landrechtlichen Provinzen 1; in insoweit, als sie den Rang der Räte vierter