Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Provinzialbehörden — Provinzialgrenzen 
amten. I. Die Provinsialordnungen führen als 
P. auf (Provinzialordnungen 88§ 87 ff.; Hess-! 
§§ 60 ff.; Posen G. vom 19. Mai 1889 
108 — Art. V A 2 ff.; V. vom 5. Nov.! 
Nass. 8 
–6S 
1889 — GS. 177 — §§ 21 ff. . den Landes- l unter direkter Leitung der 
direktor (Landeshauptmann); die 
dem Landesdirektor zugeordneten oberen 
Beamten; die zur Besorgung der Bureau- 
Nassen- und sonstigen Geschäfte 
der Provinzialverwaltung bestimmten Beamten; 
endlich die an den einzelnen Provinzial- 
instituten und in der Provinzial-, 
Chaussee= und Wegeverwaltung 
angestellten Beamten. Nach der Art ihrer Be- 
schäftigung werden die P. ebenso wie die Staats- 
beamten in höhere, mittlere (Subaltern-), Kanzlei- 
und Unterbeamte eingeteilt. 
II. Der Landesdirektor, die demselben zu- 
geordneten oberen Beamten und, soweit dies 
durch Provinzialstatut festgesetzt ist, die leitenden 
Beamten einzelner Verwaltungszweige werden 
vom ProvinziallKtommunaljlandtage gewählt 
(§* 41 Prov O.; Hess Nafss Prov O. 8 38; Posen V. 
vom 5. Nov. 1889 § 29). Alle übrigen Beamten 
werden von dem Provinzialausschuß nach Maß- 
gabe des Provinzialhaushaltsetats ernannt (§S§8 60, 
*144 Prov O.; Hess Nass Prov O. 8§ 58, 67; Posen 
V. vom 5. Nov. 1889, § 28). Bei der Besetzung 
der Stellen der P. sind die Militäranwärter 
nach den Bestimmungen des G. vom 21. Juli 
1892 (GS. 214) zu berücksichtigen (s. Militär- 
anwärter III, Gemeindebeoamte III). 
  
III. Die P. sind mittelbare Staats- 
beamte. Ihre besonderen dienstlichen Verhält- 
nisse sind durch Provinzialreglements geordnet. 
Das G. vom 30. Juli 1899, betr. die Anstellung 
und Versorgung der Kommunalbeamten (GS. 
141), findet gemäß 8 22 nur in bezug auf die in 
den 88 1—7 enthaltenen allgemeinen Bestim- 
mungen Anwendung (s. auch Anstellung 
der besoldeten Kommunalbeam- 
ten 1I). Dienstvorgesetzter aller P. ist der Landes- 
direktor, in Hannover das Landesdirektorium 
(Prov O. für Hannover § 90 Abs. 2). Wegen der 
S der P. vgl. Prov O. s 98; Hess- 
Nass Prov O. § 71; Posen V. vom 5. Nov. 1899, 
K 32. In den Eristatenssitun und den 
Provinzialrat sind P. nicht wählbar, wohl aber 
in den Provinziallandtag (O#G. 45, 15).1 
S. im übrigen Landesdirektoren und! 
Landesräte, und betreffs der Landes- 
kommunalbeamten in Hohenzollern 8§ 77 
u. 72 Ziff. 4 hohenzoll. Amts= und Landes- 
ordnung vom 9. Okt. 1900. 
Provinzialbehörden. Der Ausdruck P. als 
staatliche Behörden wird in verschiedenem Sinne 
gebraucht. Während in Tit. 2 Abschn. I LV. 
unter denselben im Gegensatze zu den in ihrer 
Verwaltung auf einen Regierungsbezirk be- 
schränkten Behörden (Bezirksbehörden, Abschn. 
II ct.) diejenigen Behörden der allgemeinen 
Landesverwaltung verstanden werden, deren 
Wirkungskreis sich auf den Bereich der gesamten 
Provinz erstreckt, werden in anderen Gesetzen 
(V. vom 24. Jan. 1844 — GES. 52 — 86; Diszi- 
plinargesetz vom 21. Juli 1852 — GES 465 — 
§#§ 19, 24 Ziff. 2; V. vom 1. Aug. 1879 — 
3S. 57 § 5; G. vom 13. Febr. 18541 — 
86 — § 1; s. auch LV. § 113) als P. oder 
  
  
GS. 
  
  
Pläne 
323 
Provinzialverwaltungsbehörden im weiteren 
Sinne alle diejenigen staatlichen Verwaltungs- 
behörden, darunter insbesondere die Regierungen, 
bezeichnet, welchen einc selbständige Verwaltung 
Zentralbehörden. 
übertragen ist und denen das Recht zur An- 
stellung bestimmter Beamtenkategorien, sowie 
das Recht der Disziplinarentscheidung über die- 
selben zusteht (s. wegen der Eisenbahndirektionen 
G. vom 17. Juni 1850 — GS. 271, und wegen 
der Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern zu Berlin LVG. s 45). 
Provinzialchausseen. duj wegerechtlichem 
Gebiet sind die Provinzen und die Bezirks- 
verbände der Prov. Hessen-Nassau durch das 
Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS. 497) 
die ordentlichen Träger der Unterhaltungslast 
hinsichtlich der früheren Staatschausseen und 
zugleich deren Eigentümer geworden. Obrig- 
lkeitliche Befugnisse haben sie dadurch nicht 
erhalten, insbesondere ist die Wegebau- und 
Wegepolizei hinsichtlich jener Chausseen den 
Organen des Staates, also dem Regierungs- 
präsidenten und dem Landrat, verblieben. Auch 
das Recht der landespolizeilichen Prüfung der 
neuer Provinzialchausseen ist Sache 
des Staates. S. im übrigen unter Runst- 
straßen III, IV u. V. 
Provinzlalfarben s. Provinzialwappen. 
Provinzialfeuersozietäten s. Feuerver- 
sicherungsanstalten. 
Provinzialgesetze. Nach dem territorialen 
Geltungsgebiete unterschcidet man zwischen all- 
gemeinen Landesgesetzen und P. Die ersteren 
sind diejenigen Gesetze, die für den ganzen Um- 
fang des Staates gelten, die letzteren diejenigen, 
die nur für einen Teil des Staates ergangen sind. 
Inhalt und Gegenstand der Gesetze sind für 
diese Unterscheidung unwesentlich (O# G. 36, 332). 
Nach § 61 Einl. z. ALR. werden P. durch neuere 
allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht 
in letzteren die Aufhebung deutlich angeordnet 
ist. Einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es 
danach nicht, vielmehr genügt es, daß die Auf- 
hebung mit Deutlichkeit zum Ausdruck gelommen 
ist (ogl. hierzu O -Tr. 28, 311 und O#G. 12, 316). 
Nach § 34 Prov O. f. d. ö. Pr. und analog i in den. 
übrigen Provinzen (für Posen s. G. wegen An- 
ordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823 
— 6. 129) sind die Provinziallandtage be- 
rufen, über diejenigen die Provinz betreffenden. 
Gesetzentwürfe, welche ihm zu dem Ende von 
der Staatsregierung überwiesen werden, ihr 
Gutachten abzugeben. Eine Verpflichtung zur 
Einholung dieses Gutachtens besteht für die 
Staatsregierung nicht. S. hierzu auch Provin- 
zialrechte. 
Provinzialgrenzen. Da die Provinzen nicht 
nur staatliche Verwaltungsbezirke, sondern zu- 
gleich kommunale Verbände sind, so bedarf die 
Abänderung ihrer Grenzen, ebenso wie diejenigen 
der Kreise, eines Gesetzes (5 4 der einzelnen 
Prov O. bzw. § 2 Hess Nass Prov O.). Die infolge 
einer derartigen Veränderung erforderliche Rege- 
lung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller 
Privatrechte Dritter, durch den MdJ. zu be- 
wirken. Dabei entstehende Streitigkeiten unter- 
liegen der Entscheidung des O V6. (vgl. Pr VBl. 
8, 241). Veränderungen solcher Gemeinde= oder 
21“
	        
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