Provinzialbehörden — Provinzialgrenzen
amten. I. Die Provinsialordnungen führen als
P. auf (Provinzialordnungen 88§ 87 ff.; Hess-!
§§ 60 ff.; Posen G. vom 19. Mai 1889
108 — Art. V A 2 ff.; V. vom 5. Nov.!
Nass. 8
–6S
1889 — GS. 177 — §§ 21 ff. . den Landes- l unter direkter Leitung der
direktor (Landeshauptmann); die
dem Landesdirektor zugeordneten oberen
Beamten; die zur Besorgung der Bureau-
Nassen- und sonstigen Geschäfte
der Provinzialverwaltung bestimmten Beamten;
endlich die an den einzelnen Provinzial-
instituten und in der Provinzial-,
Chaussee= und Wegeverwaltung
angestellten Beamten. Nach der Art ihrer Be-
schäftigung werden die P. ebenso wie die Staats-
beamten in höhere, mittlere (Subaltern-), Kanzlei-
und Unterbeamte eingeteilt.
II. Der Landesdirektor, die demselben zu-
geordneten oberen Beamten und, soweit dies
durch Provinzialstatut festgesetzt ist, die leitenden
Beamten einzelner Verwaltungszweige werden
vom ProvinziallKtommunaljlandtage gewählt
(§* 41 Prov O.; Hess Nafss Prov O. 8 38; Posen V.
vom 5. Nov. 1889 § 29). Alle übrigen Beamten
werden von dem Provinzialausschuß nach Maß-
gabe des Provinzialhaushaltsetats ernannt (§S§8 60,
*144 Prov O.; Hess Nass Prov O. 8§ 58, 67; Posen
V. vom 5. Nov. 1889, § 28). Bei der Besetzung
der Stellen der P. sind die Militäranwärter
nach den Bestimmungen des G. vom 21. Juli
1892 (GS. 214) zu berücksichtigen (s. Militär-
anwärter III, Gemeindebeoamte III).
III. Die P. sind mittelbare Staats-
beamte. Ihre besonderen dienstlichen Verhält-
nisse sind durch Provinzialreglements geordnet.
Das G. vom 30. Juli 1899, betr. die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten (GS.
141), findet gemäß 8 22 nur in bezug auf die in
den 88 1—7 enthaltenen allgemeinen Bestim-
mungen Anwendung (s. auch Anstellung
der besoldeten Kommunalbeam-
ten 1I). Dienstvorgesetzter aller P. ist der Landes-
direktor, in Hannover das Landesdirektorium
(Prov O. für Hannover § 90 Abs. 2). Wegen der
S der P. vgl. Prov O. s 98; Hess-
Nass Prov O. § 71; Posen V. vom 5. Nov. 1899,
K 32. In den Eristatenssitun und den
Provinzialrat sind P. nicht wählbar, wohl aber
in den Provinziallandtag (O#G. 45, 15).1
S. im übrigen Landesdirektoren und!
Landesräte, und betreffs der Landes-
kommunalbeamten in Hohenzollern 8§ 77
u. 72 Ziff. 4 hohenzoll. Amts= und Landes-
ordnung vom 9. Okt. 1900.
Provinzialbehörden. Der Ausdruck P. als
staatliche Behörden wird in verschiedenem Sinne
gebraucht. Während in Tit. 2 Abschn. I LV.
unter denselben im Gegensatze zu den in ihrer
Verwaltung auf einen Regierungsbezirk be-
schränkten Behörden (Bezirksbehörden, Abschn.
II ct.) diejenigen Behörden der allgemeinen
Landesverwaltung verstanden werden, deren
Wirkungskreis sich auf den Bereich der gesamten
Provinz erstreckt, werden in anderen Gesetzen
(V. vom 24. Jan. 1844 — GES. 52 — 86; Diszi-
plinargesetz vom 21. Juli 1852 — GES 465 —
§#§ 19, 24 Ziff. 2; V. vom 1. Aug. 1879 —
3S. 57 § 5; G. vom 13. Febr. 18541 —
86 — § 1; s. auch LV. § 113) als P. oder
GS.
Pläne
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Provinzialverwaltungsbehörden im weiteren
Sinne alle diejenigen staatlichen Verwaltungs-
behörden, darunter insbesondere die Regierungen,
bezeichnet, welchen einc selbständige Verwaltung
Zentralbehörden.
übertragen ist und denen das Recht zur An-
stellung bestimmter Beamtenkategorien, sowie
das Recht der Disziplinarentscheidung über die-
selben zusteht (s. wegen der Eisenbahndirektionen
G. vom 17. Juni 1850 — GS. 271, und wegen
der Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern zu Berlin LVG. s 45).
Provinzialchausseen. duj wegerechtlichem
Gebiet sind die Provinzen und die Bezirks-
verbände der Prov. Hessen-Nassau durch das
Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS. 497)
die ordentlichen Träger der Unterhaltungslast
hinsichtlich der früheren Staatschausseen und
zugleich deren Eigentümer geworden. Obrig-
lkeitliche Befugnisse haben sie dadurch nicht
erhalten, insbesondere ist die Wegebau- und
Wegepolizei hinsichtlich jener Chausseen den
Organen des Staates, also dem Regierungs-
präsidenten und dem Landrat, verblieben. Auch
das Recht der landespolizeilichen Prüfung der
neuer Provinzialchausseen ist Sache
des Staates. S. im übrigen unter Runst-
straßen III, IV u. V.
Provinzlalfarben s. Provinzialwappen.
Provinzialfeuersozietäten s. Feuerver-
sicherungsanstalten.
Provinzialgesetze. Nach dem territorialen
Geltungsgebiete unterschcidet man zwischen all-
gemeinen Landesgesetzen und P. Die ersteren
sind diejenigen Gesetze, die für den ganzen Um-
fang des Staates gelten, die letzteren diejenigen,
die nur für einen Teil des Staates ergangen sind.
Inhalt und Gegenstand der Gesetze sind für
diese Unterscheidung unwesentlich (O# G. 36, 332).
Nach § 61 Einl. z. ALR. werden P. durch neuere
allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht
in letzteren die Aufhebung deutlich angeordnet
ist. Einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es
danach nicht, vielmehr genügt es, daß die Auf-
hebung mit Deutlichkeit zum Ausdruck gelommen
ist (ogl. hierzu O -Tr. 28, 311 und O#G. 12, 316).
Nach § 34 Prov O. f. d. ö. Pr. und analog i in den.
übrigen Provinzen (für Posen s. G. wegen An-
ordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823
— 6. 129) sind die Provinziallandtage be-
rufen, über diejenigen die Provinz betreffenden.
Gesetzentwürfe, welche ihm zu dem Ende von
der Staatsregierung überwiesen werden, ihr
Gutachten abzugeben. Eine Verpflichtung zur
Einholung dieses Gutachtens besteht für die
Staatsregierung nicht. S. hierzu auch Provin-
zialrechte.
Provinzialgrenzen. Da die Provinzen nicht
nur staatliche Verwaltungsbezirke, sondern zu-
gleich kommunale Verbände sind, so bedarf die
Abänderung ihrer Grenzen, ebenso wie diejenigen
der Kreise, eines Gesetzes (5 4 der einzelnen
Prov O. bzw. § 2 Hess Nass Prov O.). Die infolge
einer derartigen Veränderung erforderliche Rege-
lung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller
Privatrechte Dritter, durch den MdJ. zu be-
wirken. Dabei entstehende Streitigkeiten unter-
liegen der Entscheidung des O V6. (vgl. Pr VBl.
8, 241). Veränderungen solcher Gemeinde= oder
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