Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Provinzialverbände — Prozesse des Fiskus 
unter Mitwirkung des Provinzialfynodalvor- 
stands (Kirch G. vom 16. Juni 1895 § 2). S. im 
übrigen Synoden. 
Provinzialverbände s. Provinzen (all- 
gemein) III, IV. 
Provinzialvermögen. AUber die Verwendung 
des Vermögens der Provinz, ohne Unterschied 
der Art desselben, beschließt der Provinzialland- 
tag. Jedoch ist zur Erleichterung des Geschäfts- 
ganges, namentlich mit Rücksicht auf dic bei der 
Kassenverwaltung, wie auch bei der Verwaltung 
der Provinzialinstitute, häufiger notwendig wer- 
dende Veräußerung unbedenutender Grundstücke 
vorgesehen, daß durch Provinzialstatut dem 
Provinzialausschusse für einzelne Verwaltungs- 
zweige und Anstalten die Befugnis zur Veräuße- 
rung von Grundstücken niederen Wertes bei- 
gelegt werden kann (Prov O. 88 37, 38, 59; 
Hess Nass Prov O. §8 31, 35, 57). 
Provinzialwappen. Die Provinzen des 
preuß. Staates führen verschiedene Wappen, 
die ihnen durch Kabinettsorder verliehen worden 
sind. Ostpreußen führt in Silber einen 
königlich gekrönten, goldbewehrten schwarzen 
Adler mit goldenen Kleestengeln, Zepter und 
Reichsapfel in den Fängen, goldenem Namens- 
zug F. R. auf der Brust; Westpreußen in 
Silber einen goldbewehrten Adler mit Krone 
um den Hals, aus der ein geharnischter, schwert- 
schwingender Arm emporwächst; Branden- 
burg in Silber einen mit Kurfürstenhut ge- 
krönten, goldbewehrten roten Adler mit goldenen 
Kleestengeln, Zepter und Schwert in den Fängen, 
mit blauem Brustschild, auf dem sich ein goldenes 
Zepter befindet; Pommerrn in Silber einen 
goldbewehrten roten Greif; Posen in Silber 
einen königlich gekrönten, goldbewehrten schwar- 
zen Adler mit goldenen Kleestengeln, Zepter und 
Reichsapfel in den Fängen, gekröntem goldenem 
Brustschild, auf dem sich ein gekrönter silberner 
Adler befindet; Schlesien in Gold einen 
herzoglich gekrönten, goldbewehrten schwarzen 
Adler mit bekreuztem silbernen Brustmond; 
Sachsen einen in Gold und Schwarz zehnmal 
quergestreiften Schild, darüber schrägrechts einen 
grünen Rautenkranz; Schleswig-Hol- 
st ein auf einem durch eine Spitze gespaltenen 
Schild oben rechts in Rot ein silbernes Nessel- 
blatt mit Herzschildchen von Silber über Rot 
geteilt, oben links in Gold zwei blaue Löwen, 
unten in Rot einen silbernen Pferdekopf; Han- 
nover in Rot ein laufendes silbernes Pferd; 
Westfalen in Rot ein springendes silbernes 
Pferd: Hessen = Nassau auf einem durch 
eine Spitze gespaltenen Schild oben rechts in 
Blau einen gekrönten, von Silber und Not 
achtmal quergestreisten Löwen, oben links in 
Blau, mit goldnen Schindeln bestreut, einen 
gekrönten goldenen Löwen, in der roten Spitze 
einen goldbewehrten silbernen Adler; Rhein- 
provinz in Silber einen königlich gekrönten 
goldbewehrten schwarzen Adler mit goldenen 
Kleestengeln, Zepter und Reichsadler in den 
Fängen, gekröntem grünen Brustschild mit 
silbernem Schrägfluß; Hohenzollern einen 
gevierteten Schild von Silber und Schwarz. 
Für alle Provinzen, mit Ausnahme von Schles- 
wig-Holstein, sind außerdem Provinzialfarben 
vorgeschrieben, und zwar für Ostpreußen schwarz- 
  
  
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weiß, für Westpreußen weiß-schwarz, für Bran- 
denburg rot-weiß, für Pommern blau-weiß, für 
Posen weiß-schwarz-weiß, für Schlesien weiß- 
gelb, für Sachsen schwarz-gelb, für Hannover 
gelb-weiß, für Westfalen rot-weiß-blau, für den 
Bezirksverband Kassel rot-weiß, für den Be- 
zirksverband Wicsbaden blau-orange, für die 
Rheinprovinz grün-weiß, für Hohenzollern weiß- 
schwarz (Kab O. vom 22. Okt. 1882 — Staats- 
anzeiger 1882 Nr. 264; vom 28. April 1884 — 
Staatsanzeiger 1884 Nr. 10 — und vom 3. Juni 
1893 — Staatsanzeiger 1893 Nr. 143). — über 
die. Verfolgung von unerlaubter Benutzung der 
P. durch Zivilklage s. Stadtwappen. 
S. Frh. v. d. Horst im Pr Bl. 30, 211. 
Provinzialwege sind diejenigen nicht mit 
dem rechtlichen Charakter als Kunststraßen aus- 
gestatteten Wege, bezüglich deren die Wegebau- 
last in Sachsen, Westpreußen und Posen dem 
Provinzialverbande obliegt (Wegeordnung für 
Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS. 316 — F 15; 
Wegecordnung für Westpreußen vom 27. Sept. 
1905 — GS. 357 — § 15; Wegeordnung für 
Posen vom 15. Juli 1907 — GS. 243 — 8 14). 
S. Wegc (öffentlichc) III, Wegebau- 
last I. 
Provisorische Straßen s. aßen= und 
Baufluchtliniengesoetz 7V, 3. 
Prozesse des Fiskus. 1. Nach § 18 Z PO. 
wird der allgemeine Gerichtsstand des Reichs- 
oder Landesfiskus, neben welchem die besonderen 
Gerichtsstände nicht ausgeschlossen sind, durch 
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen 
ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten: 
vgl. auch § 19 3PO., Bek. vom 21. April 1936 
(RGBl. 464) und Vf. vom 25. April 1906 (IJIM- 
Vl. 128). Hiernach (vgl. Fiskus III) hat der 
Reichsriskus, soweit nichts Abweichendes vorge- 
schrieben ist, den allgemeinen Gerichtsstand in 
Berlin, dem Sitz des RK. oder seines Stellvertre- 
ters (G. vom 17. März 1878 — RGBl. 7) als der 
mit der Verwaltung der Reichsangelegenheiten 
betrauten obersten Reichsbehörde. Abweichende 
Bestimmungen enthalten z. B. § 13 des G. über 
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Okt. 1871 (R Bl. 347) und §§ 144, 151 bis 
153 RBWG. in der Fassung vom 18. Mai 1907 
(RuBl. 245). Vertreter des Reichsmilitärfiskus 
ist im allgemeinen die Kontingentsverwaltung 
des betreffenden Bundesstaats, deren Vertreter 
dann weiter in Preußen in der Regel die Korps- 
intendantur, bei den eine Festung betreffenden 
Angelegenheiten und den der Zuständigkeit der 
Kontingentsverwaltung entzogenen gemeinsamen 
Militärangelegenheiten des Reichs sowie gegen- 
über Ansprüchen auf Militärpension der KrM. 
(RG. 43, 12; 53, 240; G. vom 31. Mai 1906 
— RGBl. 565 — F 39 Ziff. 1; G. vom 31. Mai 
1906 — RGBl. 593 — §5 42 Ziff. 1). In Reichs- 
marineangelegenheiten wird der Reichsfiskus 
durch den Staatssekretär des Reichsmarineamts 
vertreten (AE. vom 30. März 1889 — RG l. 47); 
ebenso bei den Pensions= usw. Ansprüchen der 
Offiziere usw. der Kais. Marine (G. vom 31. Mai 
1906 — RGBl. 565 — § 60 und G. vom 31. Mai 
1906 — RE Bl. 593 — §5 60). Bei den Pensions- 
usw. Ansprüchen der Offiziere usw. der Kais. 
Schutztruppen liegt die Vertretung dem Aus- 
wärtigen Amte (Reichskolonialamt) ob (G. vom 
Str 
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