Provinzialverbände — Prozesse des Fiskus
unter Mitwirkung des Provinzialfynodalvor-
stands (Kirch G. vom 16. Juni 1895 § 2). S. im
übrigen Synoden.
Provinzialverbände s. Provinzen (all-
gemein) III, IV.
Provinzialvermögen. AUber die Verwendung
des Vermögens der Provinz, ohne Unterschied
der Art desselben, beschließt der Provinzialland-
tag. Jedoch ist zur Erleichterung des Geschäfts-
ganges, namentlich mit Rücksicht auf dic bei der
Kassenverwaltung, wie auch bei der Verwaltung
der Provinzialinstitute, häufiger notwendig wer-
dende Veräußerung unbedenutender Grundstücke
vorgesehen, daß durch Provinzialstatut dem
Provinzialausschusse für einzelne Verwaltungs-
zweige und Anstalten die Befugnis zur Veräuße-
rung von Grundstücken niederen Wertes bei-
gelegt werden kann (Prov O. 88 37, 38, 59;
Hess Nass Prov O. §8 31, 35, 57).
Provinzialwappen. Die Provinzen des
preuß. Staates führen verschiedene Wappen,
die ihnen durch Kabinettsorder verliehen worden
sind. Ostpreußen führt in Silber einen
königlich gekrönten, goldbewehrten schwarzen
Adler mit goldenen Kleestengeln, Zepter und
Reichsapfel in den Fängen, goldenem Namens-
zug F. R. auf der Brust; Westpreußen in
Silber einen goldbewehrten Adler mit Krone
um den Hals, aus der ein geharnischter, schwert-
schwingender Arm emporwächst; Branden-
burg in Silber einen mit Kurfürstenhut ge-
krönten, goldbewehrten roten Adler mit goldenen
Kleestengeln, Zepter und Schwert in den Fängen,
mit blauem Brustschild, auf dem sich ein goldenes
Zepter befindet; Pommerrn in Silber einen
goldbewehrten roten Greif; Posen in Silber
einen königlich gekrönten, goldbewehrten schwar-
zen Adler mit goldenen Kleestengeln, Zepter und
Reichsapfel in den Fängen, gekröntem goldenem
Brustschild, auf dem sich ein gekrönter silberner
Adler befindet; Schlesien in Gold einen
herzoglich gekrönten, goldbewehrten schwarzen
Adler mit bekreuztem silbernen Brustmond;
Sachsen einen in Gold und Schwarz zehnmal
quergestreiften Schild, darüber schrägrechts einen
grünen Rautenkranz; Schleswig-Hol-
st ein auf einem durch eine Spitze gespaltenen
Schild oben rechts in Rot ein silbernes Nessel-
blatt mit Herzschildchen von Silber über Rot
geteilt, oben links in Gold zwei blaue Löwen,
unten in Rot einen silbernen Pferdekopf; Han-
nover in Rot ein laufendes silbernes Pferd;
Westfalen in Rot ein springendes silbernes
Pferd: Hessen = Nassau auf einem durch
eine Spitze gespaltenen Schild oben rechts in
Blau einen gekrönten, von Silber und Not
achtmal quergestreisten Löwen, oben links in
Blau, mit goldnen Schindeln bestreut, einen
gekrönten goldenen Löwen, in der roten Spitze
einen goldbewehrten silbernen Adler; Rhein-
provinz in Silber einen königlich gekrönten
goldbewehrten schwarzen Adler mit goldenen
Kleestengeln, Zepter und Reichsadler in den
Fängen, gekröntem grünen Brustschild mit
silbernem Schrägfluß; Hohenzollern einen
gevierteten Schild von Silber und Schwarz.
Für alle Provinzen, mit Ausnahme von Schles-
wig-Holstein, sind außerdem Provinzialfarben
vorgeschrieben, und zwar für Ostpreußen schwarz-
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weiß, für Westpreußen weiß-schwarz, für Bran-
denburg rot-weiß, für Pommern blau-weiß, für
Posen weiß-schwarz-weiß, für Schlesien weiß-
gelb, für Sachsen schwarz-gelb, für Hannover
gelb-weiß, für Westfalen rot-weiß-blau, für den
Bezirksverband Kassel rot-weiß, für den Be-
zirksverband Wicsbaden blau-orange, für die
Rheinprovinz grün-weiß, für Hohenzollern weiß-
schwarz (Kab O. vom 22. Okt. 1882 — Staats-
anzeiger 1882 Nr. 264; vom 28. April 1884 —
Staatsanzeiger 1884 Nr. 10 — und vom 3. Juni
1893 — Staatsanzeiger 1893 Nr. 143). — über
die. Verfolgung von unerlaubter Benutzung der
P. durch Zivilklage s. Stadtwappen.
S. Frh. v. d. Horst im Pr Bl. 30, 211.
Provinzialwege sind diejenigen nicht mit
dem rechtlichen Charakter als Kunststraßen aus-
gestatteten Wege, bezüglich deren die Wegebau-
last in Sachsen, Westpreußen und Posen dem
Provinzialverbande obliegt (Wegeordnung für
Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS. 316 — F 15;
Wegecordnung für Westpreußen vom 27. Sept.
1905 — GS. 357 — § 15; Wegeordnung für
Posen vom 15. Juli 1907 — GS. 243 — 8 14).
S. Wegc (öffentlichc) III, Wegebau-
last I.
Provisorische Straßen s. aßen= und
Baufluchtliniengesoetz 7V, 3.
Prozesse des Fiskus. 1. Nach § 18 Z PO.
wird der allgemeine Gerichtsstand des Reichs-
oder Landesfiskus, neben welchem die besonderen
Gerichtsstände nicht ausgeschlossen sind, durch
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen
ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten:
vgl. auch § 19 3PO., Bek. vom 21. April 1936
(RGBl. 464) und Vf. vom 25. April 1906 (IJIM-
Vl. 128). Hiernach (vgl. Fiskus III) hat der
Reichsriskus, soweit nichts Abweichendes vorge-
schrieben ist, den allgemeinen Gerichtsstand in
Berlin, dem Sitz des RK. oder seines Stellvertre-
ters (G. vom 17. März 1878 — RGBl. 7) als der
mit der Verwaltung der Reichsangelegenheiten
betrauten obersten Reichsbehörde. Abweichende
Bestimmungen enthalten z. B. § 13 des G. über
das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Okt. 1871 (R Bl. 347) und §§ 144, 151 bis
153 RBWG. in der Fassung vom 18. Mai 1907
(RuBl. 245). Vertreter des Reichsmilitärfiskus
ist im allgemeinen die Kontingentsverwaltung
des betreffenden Bundesstaats, deren Vertreter
dann weiter in Preußen in der Regel die Korps-
intendantur, bei den eine Festung betreffenden
Angelegenheiten und den der Zuständigkeit der
Kontingentsverwaltung entzogenen gemeinsamen
Militärangelegenheiten des Reichs sowie gegen-
über Ansprüchen auf Militärpension der KrM.
(RG. 43, 12; 53, 240; G. vom 31. Mai 1906
— RGBl. 565 — F 39 Ziff. 1; G. vom 31. Mai
1906 — RGBl. 593 — §5 42 Ziff. 1). In Reichs-
marineangelegenheiten wird der Reichsfiskus
durch den Staatssekretär des Reichsmarineamts
vertreten (AE. vom 30. März 1889 — RG l. 47);
ebenso bei den Pensions= usw. Ansprüchen der
Offiziere usw. der Kais. Marine (G. vom 31. Mai
1906 — RGBl. 565 — § 60 und G. vom 31. Mai
1906 — RE Bl. 593 — §5 60). Bei den Pensions-
usw. Ansprüchen der Offiziere usw. der Kais.
Schutztruppen liegt die Vertretung dem Aus-
wärtigen Amte (Reichskolonialamt) ob (G. vom
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