Rechnungsjahr — Rechtsangelegenheiten 351
Rechnungen dem R. diejenigen Bescheinigungen die eingeschriebenen Hilfskassen, Krankenkassen,
zu erteilen und diejenigen Abweichungen und Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstal-
Verstöße mitzuteilen, über welche der R. Be= ten ist R. das Kalenderjahr. Dies ergibt sich
merkungen aufzustellen verpflichtet ist, Fonds= aus den Vorschriften des BR. über die Rech-
verwechslungen bei Beträgen von mindestens nungsabschlüsse (s. d.) und ist auch im GuU#.
20 4+ aber unter allen Umständen, soweit der § 111, LuBG. § 119, BuVG. F 40, Su#.
R. nicht Ausnahmen anordnet (Reichskontroll= § 117, Inv VG. § 165 ausdrücklich ausgesprochen.
gesetz § 7). Bei anderen Rechnungen ist der Den Innungen, Innungsausschüssen, Innungs-
R. befugt, sich auf Stichproben zu beschränken, verbänden, Handwerkskammern, Handelskam-
wenn sie nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig mern ist die Festsetzung des Rechnungsjahrs über-
einer regelmäßigen eingehenden Prüfung nicht lassen. Auch hier ist es in der Regel das Kalender-
bedürfen; in unregelmäßigen Zwischenräumen jahr, nur bei den Handelskammern wegen der
hat er aber auch sie vollständig zu prüfsen. Den Veranlagung zu der den Beiträgen zugrunde zu
Verwaltungsbehörden darf er nur ausnahms- legenden Gewerbesteuer das vom 1. April bis
weise gestatten, sich hinsichtlich der von ihnen zum 31. März laufende Etatsjahr. Bei den
zu prüfenden Rechnungen ebenfalls auf Stich= Krankenkassen und Innungen ist das R. auch
proben zu beschränken (§ 4). Auf die Vorlegung wichtig für den Austritt, der gewöhnlich nur
von Rechnungsbelegen kann er verzichten (§ 5), zum Schlusse des R. zulässig ist.
Bei den nach dem Etat zur Selbstbewirtschaftung Rechnungsrevisoren sind bei den Landgerich-
überwiesenen Fonds beschränkt sich die Prüsung ten und dem Amtsgericht Berlin-Mitte für die
des R. auf die Verausgabung an die Selbst= Revision der Kassenverwaltung, der Kanzlei-
verwaltungsstelle im ganzen; doch hat er sich verwaltung, die Prüfung des Gerichtskostenge-
von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen setzes, der Kassen und Register der Gerichtsvoll-
Verwaltung und Prüfung zu überzeugen, ge= zieher, der Jahresrechnungen und für einige
gebenenfalls durch vollständige Prüfung seiner= andere Geschäfte angestellt. S. Gerichtliche
seits (§ 6). Ebenso hat er sich von Zeit zu Zeit Kassen 1I. Die Revisionen sind von ihnen
von der ordnungsmäßig der der Militärverwal= bei jeder Justizbehörde des Landgerichtsbezirks.
tung bzw. dem Kommando der Schutztruppen in der Regel einmal jährlich an Ort und Stelle
übertragenen Überwachung und Ausgleichung nach Bestimmung des Landgerichtspräsidenten
derienigen etatsmäßigen Brot= und Futter= bzw. Ersten Staatsanwalts vorzunehmen. Vgl.
gebührnisse der Truppen und einzelner Emp-= Näheres in der Geschäftsanweisung für die
fangsberechtigter des Heeres zu überzeugen, Rechnungsämter und R. vom 26. März 1907
welche während desselben Rechnungsjahres aus (JMl. 63) §§ 10—24 mit Nachtrag vom
verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben wer- 21. August 1910 (Il Bl. 327). Über die Ge-
den (§ 7). Der R. ist ermächtigt, von der Ein= heimen R. bei der Oberrechnungskammer s.
ziehung zu wenig vereinnahmter oder zuviel Oberrechnungskammer II.
verausgabter sowie Auszahlung zu wenig ver- Rechnungswesen s. Etats= und Rech-
ausgabter Beträge abzusehen, wenn sie geringe nungswesen des Staates; bei Bolks-
fügig sind oder doch die Einziehung oder Aus= schulen s. Schulkassen= und Rech-
zahlung mit unverhältnismäßigen Weiterungen nungswesen.
oder Kosten verknüpft wäre; handelt es sich indes, Recht s. Gese tze.
um Einzelbeträge über 100 4(, so ist von der Rechtfertigung der Berufung s. Beru-
Unterlassung dem BR. und RT. Kenntnis zussfung IlV, der Revision s. Revision.
geben (8 8). Fondsverwechslungen sind in die Rechtsangelegenheiten (gewerbsmäßige Be-
Bemerkungen nicht aufzunehmen und ihre Aus= sorgung fremder R.). I. Begriff. Personen,
leichung ist nicht anzuordnen, wenn keine wesent= die gewerbsmäßig fremde R. und bei Behörden
iche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechs= wahrzunehmende Geschäfte besorgen, insbeson-
lung verursacht oder vermieden ist, und wenn dere darauf bezügliche schriftliche Aussätze ab-
durch die Nichtausgleichung der Abschluß im End= fassen, gewerbsmäßig Auskunft über Vermö-
ergebnisse nicht wesentlich beeinflußt wird, es gensverhältuisse oder persönliche Angelegenheiten
sei denn, es handelt sich um Fragen von grund= erteilen (Konzipienten, Rechtskon-
sätzlicher Bedeutung (§ 9). Abnahme der den sulenten, Auskunfteien, Detek-
Verwaltungsbehörden zur Prüfung überlassenen tivbureaus), haben bei Eröffnung ihres
Rechnungen findet überhaupt nicht statt, eine Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde ihres
sachliche Abnahme anderer durch die Verwal= Wohnorts hiervon Anzeige zu erstatten (Gew.
tungsbehörde dann nicht, wenn der R. in ge= § 35 Abs. 6; Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai
eigneten Fällen zeitweise oder dauernd hierauf 1904 — HMl. 123 — Ziff. 7). Unter den Be-
verzichtet (§ 10). Diese Bestimmungen des Kon= griff der Besorgung fremder R. und bei Be-
trollgesetzes stellen einen Versuch dar, die oberste hörden wahrzunehmender Geschäfte fällt z. B.
Rechnungsbehörde von unbedeutenderen Ge= die Herbeischaffung von Beweismaterial in Zivil-
schäften und Kleinlichkeiten zu befreien. Vgl. und Strafprozeßsachen, der Schutz gegen Üüber-
im übrigen Etats= und Rechnungs= vorteilung bei Vertrags-, Handels= und Privat-
wesen des Staates und Oberrech= geschäften, die Besorgung von Vertrauensange-
nungskammenr. legenheiten, Inkassogeschäften (O## G. 37, 3360).
Rechnungsjahr. Wegen des Reiches, des Auch Patentanwälte (s. d.) sind Per-
Staates und der Gemeinden usw. s. Etats-sonen der in Rede stehenden Art (Mot. z. Nov.
jahr, wegen der Kirchengemeinden in den z. GewO. vom 1. Juli 1883 S. 23), doch gilt
östlichen Provinzen § 66 der Verwaltungsord= für diese in ihrer Tätigkeit als Patentanwälte
nung vom 17. Juni 1893 (KGVl. 23). Für jetzt das G., betr. die Patentanwälte, vom