Reichsschulkommission — Reichsstempelsteuer
Hauptverwaltung der Staats-
schulden III. Die Bestimmungen des G.
vom 19. Juni 1868 (BG#Bl. 339) haben in die
§§5 9—15 der Reichsschuldenordnung vom 19. März
1900 (REBl. 129) dergestalt Aufnahme gefun-
den, daß es hierbei „bis auf weiteres verbleibt“.
Reichsschulkommission ist eine zur Unter-
stützung des Reichskanzlers eingesetzte Kommis-
sion zur Feststellung und Wahrung der Grund-
sätze über den Nachweis der Befähigung bei Er-
teilung der Berechtigung zum einj.-freiw. Militär=
dienst (Wehr O. § 90); s. Einjährig-frei-
williger Dienst. Die Einsetzung ist er-
folgt durch Beschluß des BR. vom 21. Dez. 1868
(Prot. § 337) ausgestaltet durch weitere Be-
schlüsse desselben vom 31. Jan. 1873 (Prot. § 68)
und 19. Febr. 1875 (Prot. 8§ 143); sie ressortiert
vom Reichsamt des Innern. Die Kommission
besteht aus sechs Mitgliedern, vier ständigen und
zwei wechselnden. Preußen, Bayern, Sachsen
und Württemberg ernennen je ein Mitglied und
sind ständig vertreten. Die anderen Mitglieder
werden auf zwei Jahre abwechselnd von den
übrigen Bundesstaaten gewählt. Sie ist ins-
besondere auch befugt, Privatanstalten zu revi-
dieren, welche die Berechtigung erstreben (s. die
allg. Bemerk. der R. über derartige Privat-
anstalten im UBl. 1890, 653).
Reichsstempelstener. I. Allgemeines.
Das G. vom 15. Juli 1909 (RBl. 833) hat
sich zu seiner jetzigen Bedeutung aus einer
größeren Anzahl Vorläufer entwickelt. Das
erste RKStemp G. vom 1. Juli 1881 (Re# l. 185)
führte in der Hauptsache einen Fixstempel für
Schlußnoten und Rechnungen ein; ihm folgte
das G. vom 29. Mai 1835 (RBl. 171), welches;
die Ausstellung von Schlußnoten obligatorisch
machte. Das folgende vom 27. April 18941
(Roanl. 369) entsprang sinanziellen Bedürf-
nissen und erhöhte in der Hauptsache die schon
bestehenden Abgaben. Das darauf erlassene
vom 14. Juni 1900 (R#Bl. 275) verdankte
seine Entstehung der Initiative des RT. zur
Beschaffung des Mehrbedarfs für die Flotte.
Das vorletzte vom 3. Juni 1906 (R#Bl. 695)
bildet einen Teil des G., betr. die Ordnung
des Reichshaushalts und Tilgung der Reickhs-
schuld, vom 3. Juni 1906 (REGl. 620); f.
Reichsfinanzwesen IIIj; es führte ins-
besondere den Frachturkundenstempel, die Stem-
velabgabe für Kraftfahrzeuge, für Personen=
fahrkarten und die Tantiemesteuer ein. Das
nunmehr geltende vom 15. Juli 1909, in
einigen Bestimmungen inzwischen schon wieder
erweitert und ergänzt durch die 8§§ 67 bis 71
des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Febr. 1911
(RGBl. 33) bildet einen Teil der Reichsfinanz-
resorm vom Jahre 1909; es war veranlaßt durch
den Mehrbedarf des Reichs; es führt in der Haupt-
sache eine Talonsteuer, einen Scheck= und Quit-
tungsstempel, einen Stempel für Grundstücksüber-
tragungen aller Art ein und legt eine periodische
Steuer auf den gebundenen Grundbesitz (s.
Reichsfinanzwesen lV). Die neue Redak-
tion ist auf Grund des Art. VI des G. vom 15. Juli
1909 wegen Anderung des RStemp#. (RG-
Bl. 717) erfolgt. Die aus dem Rtemp G.
erzielten Einnahmen fließen nach Abzug der
Steuererlasse und Steuererstattungen sowic der
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Erhebungs= und Verwallungskosten (s. Reichs-
steuern 1V) in die Reichskasse; sein Gel-
tungsbereich ist das ganze Deutsche Reich aus-
schließlich Helgoland (§ 107). Die vom Bundes-
rate zur Ausführung des Gesetzes erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind im ZBl. 979 ff.
von 1906, 559 u. 789 von 1909 abgedruckt.
Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe
erfolgt durch die Behörden der Verwaltung
der Zölle und indirekten Steuern.
II. Wesentlicher Inhalt des Ge-
setzes und des Tarifs.
a) Steuerpflicht. Nach Maßgabe des
Tarifs zum Gesetz bilden den Gegenstand der
Besteucrung:
A. Aktien, Anteilscheine, Kuxpe,
Renten= und Schuldverschreibun-
gen, und zwar: 1. a) inländische Aktien,
Aktienanteilscheine und Reichsbankanteilscheine,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Wertpapiere (Tarif 1 a); b) Anteilscheine
der deutschen Kolonialgesellschaften und der
ihnen gleichgestellten deutschen Gesellschaften,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Wertpapiere (Tarif 1b); c) ausländische
Aktien und Aktienanteilscheine sowie Interims-
scheine (Tarif le); d) Anteilscheine gewerk-
schaftlich betricbener Bergwerke (Kuxe, Kux-
scheine), sowie ausgeschriebene Einzahlungen
auf Werte dieser Art (Tarif 1 d). 2. a) Julän-
dische für den Handelsverkehr bestimmte Renten-
und Schuldverschreibungen, sowie Interims-
scheine (Tarif 2 a); b) Renten= und Schuld-
verschreibungen ausländischer Staaten und Eisen-
bahngesellschaften, sowie Interimsscheine (Ta-
rifs 20); c) Renten= und Schuldverschreibungen
ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften
und industrieller Unternehmungen und sonstige
für den Handelsverkehr bestimmte ausländische
Renten= und Schuldverschreibungen, sowie In-
terimsscheine (Tarif 2c); d) Genußscheine
(Anm. zu Tarif 1 u. 2). 3. Inländische, auf
den Inhaber lautende, auf Grund staatlicher
Genehmigung ausgegebene Reuten= und Schuld-
verschreibungen der Kommunalverbände, Kom-
munen und Kommunalkreditanstalten, der Kor-
porationen ländlicher und städtischer Grund-
besitzer, der Grundkredit= und Hypotheken-
banken und der Eisenbahngesellschaften, sowie
Interimsscheine (Tarif 3). 4. Gewinnanteil-
scheinbogen von inländischen Aklien, Aktienanteil-
scheinen, Reichsbankantceilscheinen, Anteilscheinen
von Kolonialgesellschaften und ihnen gleich-
gestellten Gesellschaften (Tarif 3 Aaa). 5. Ge-
winnanteilscheinbogen von ausländischen Aktien
und Aktienanteilscheinen (Tarif 3 Ab). 6. Zins-
bogen (Rentenbogen) von inländischen für den
Handelsverkehr bestimmten Renten= und Schuld-
verschreibungen (Tarif 3Ac). 7. Zinsbogen
von Renten= und Schuldverschreibungen aus-
ländischer Staaten, Kommunalverbände, Kom-
munen und Eisenbahngesellschaften (Tarif 3 A d).
8. Zinsbogen von Renten= und Schuldverschrei-
bungen ausländischer Korporationen, Aktien-
gesellschaften oder industrieller Unternehmungen
und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmten
ausländischen Renten= und Schuldverschreibungen
(Tarif 3Aece). 9. Zinsbogen von inländischen
auf den Inhaber lautenden und auf Grund