Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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(Regl. § 24). Die Wahlprotokolle mit sämt- 
lichen zugehörigen Schriftstücken sind von dem 
Wahlvorsteher ungesäumt und jedenfalls so 
zeitig an den Wahlkommissar einzusenden, daß 
sie sich spätestens im Laufe des dritten Tages 
nach dem Wahltermin in seinen Händen be- 
finden (Regl. § 25). Behufs Ermittlung des 
Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf 
den vierten Tag nach dem Wahltermin in ein 
von ihm zu bestimmendes Lokal 6—12 Wähler, 
welche ein unmittelbares Staatsamt nicht be- 
kleiden, zusammen und verpflichtet dieselben 
als Beisitzer an Eides Statt. Ein außerdem 
hinzuzuziehender und in gleicher Weise zu ver- 
pflichtender Protokollführer muß Wähler, kann 
aber Beamter sein. Der Zutritt zu dem Lokale 
steht jedem Wähler offen (Wahlgesetz § 9; 
Regl. § 26). In dieser Versammlung werden 
die Protokolle über die Wahlen in den ein- 
zelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resul- 
tate der Wahlen zusammengestellt. Das Er- 
gebnis wird verkündet und demnächst durch die 
zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter 
bekanntgemacht. In dem über die Handlung 
aufzunehmenden Protokolle sind u. a. die Be- 
denken zu erwähnen, zu denen die Wahlen in 
den einzelnen Bezirken etwa Anlaß gegeben 
haben. Zur Beseitigung derselben kann der 
Wahlkommissar die von dem Wahlvorsteher 
aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge ein- 
fordern (Regl. § 27). 
V. Gewählt ist derjenige, welcher die ab- 
solute Mehrheit aller in dem Wahlkreise ab- 
gegebenen Stimmen erhalten hat (Wahlgesetz 
#§* 12). Stellt sich bei einer Wahl eine absolute 
Mehrheit nicht heraus, so hat der Wahlkommissar 
die Vornahme einer engeren Wahl 
(Stichwahl) zu veranlassen und den Termin 
zu derselben spätestens 14 Tage nach der Er- 
mittlung des Ergebnisses der ersten Wahl an- 
zusetzen (Regl. §§ 28 u. 29). Auf die engere 
Wahl kommen diejenigen beiden Kandidaten, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben; 
sind auf mehrere gleich viel Stimmen entfallen, 
so entschcidet darüber, wer auf die engere Wahl 
zu bringen ist, das durch die Hand des Wahl- 
kommissars zu ziehende Los (Regl. § 30 Abs. 1). 
Die engere Wahl findet auf denselben Grund- 
lagen nach denselben Vorschriften statt, wie die 
erste. Jedoch braucht hierbei die bei der ersten 
Wahl vorgeschriebene achttägige Frist für die 
Bekanntmachungen des Wahltermins, der Wahl- 
bezirke usw. nicht innegehalten zu werden (Regl. 
§ 31). In den Bekanntmachungen sind diejenigen 
beiden Kandidaten, zwischen denen zu wählen 
ist, zu benennen und es ist dabei ausdrücklich 
darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandi- 
daten fallenden Stimmen ungültig sind (Regl. 
§ 30 Abs. 2). Tritt bei der engeren Wahl Stim- 
mengleichheit ein, so entscheidet das durch die 
Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Los (Regl. 
#§ 32). Der Gewählte ist in der über die Fest- 
stellung der Wahlergebnisse stattfindenden Ver- 
handlung zu proklamieren (Regl. § 28); er ist 
durch den Wahlkommissar von der auf ihn ge- 
fallenen Wahl zu benachrichtigen und zur Er- 
klärung über die Annahme derselben, sowie zum 
Nachweise, daß er wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie 
  
  
  
  
Reichsunmittelbare 
das Ausbleiben der Erklärung binnen acht 
Tagen, von der Zustellung der Benachrichti- 
gung ab gerechnet, gilt als Ablehnung (Regl. 
§ 33). Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der 
Ri. die Wahl für ungültig, so hat die zuständige 
Behörde sofort eine Neuwahl zu veranlassen. 
Für dieselbe gelten dieselben Vorschriften wie 
für die engeren Wahlen, jedoch mit der Ab- 
weichung, daß für die Bekanntmachungen des 
Wahltermins usw. die achttägige Frist vor dem 
Termin, wie bei den allgemeinen Wahlen inne- 
gehalten werden muß. Das gleiche gilt für 
Ersatzwahlen während des Laufes der 
Legislaturperiode. Tritt einer dieser Fälle 
später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen 
ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen 
erneuert werden (Regl. § 34). 
VI. Sämtliche Verhandlungen, so- 
wohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, 
wie über die Zusammenstellung der Ergebnisse, 
sind unverzüglich von dem Wahlkommissar der 
zuständigen Behörde einzureichen, welche die- 
selben an die Zentralverwaltungsbehörde (in 
Preußen das Md J.) weiterzugeben hat (Regl. 
§ 35). Wegen Bildung der Wahlakten f. 
Erl. vom 17. Mai 1877 (Ml. 126) und wegen 
der telegraphischen Anzeigen über 
die Wahlergebnisse an den Md J. und den RK. 
Erl. vom 17. Okt. 1881 (I V J 368). 
VII. Zuständige Behörden für die 
bei den Wahlen zu treffenden Anordnungen 
sind nach Anl. D zum Wahlreglement (durch die 
anderweite Behördenorganisation zum Teil ge- 
ändert) in Preußen 1. für die Festsetzung des 
Tages, an dem die Auslegung der Wählerlisten 
beginnt (1), der Md J.; 2. für die Entscheidung 
über Einsprachen gegen die Wählerliste, die 
Abgrenzung der Wahlbezirke und die Ernen- 
nung der Wahlvorsteher und ihrer Vertreter (11), 
auf dem Lande der Landrat und in den Städten 
der Magistrat bzw. beim Fehlen eines kollegialen 
Gemeindevorstandes der Bürgermeister, in Han- 
nover der Landrat auch in den Städten, auf 
welche die hann. revidierte St O. vom 24. Juni 
1858 nicht Anwendung findet, in Hohenzollern 
überall der Oberamtmann; 3. für die Ernen- 
nung der Wahlkommissarien (IV), die Anberau- 
mung von Neuwahlen und Ersatzwahlen (V) und 
für die Einreichung der Wahlverhandlungen 
seitens des Wahlkommissars (VI) der Regierungs- 
präsident, für Berlin der Oberpräsident. 
VIIII. Die Kosten für die Druckformulare, 
sowie die Umschläge zu den Wahlzetteln und 
für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den 
Wahlkreisen werden aus der Staatskasse be- 
stritten, die übrigen fallen den Gemeinden zur 
Last (§ 16 des G.). 
IX. Wegen der Wahlvereine, der Wahl- 
versammlungen und der Verbreitung 
von Druckschriften und Stimmzetteln für Zwecke 
der Wahlen s. Wahlvereine, Ver- 
sammlungen IVb, Druckschriften- 
verbreitung IV. Stimmzettel. 
Reichsunmittelbare. I. R. sind diejenigen 
deutschen Fürsten= und Grafenfamilien, welche 
bei Auflösung des vormaligen Deutschen Reiches 
die Landeshoheit in ihren Territorien und zu- 
gleich Sitz und Stimme auf dem Reichstage be- 
sessen hatten, die Sounveränität jedoch infolge der
	        
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