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(Regl. § 24). Die Wahlprotokolle mit sämt-
lichen zugehörigen Schriftstücken sind von dem
Wahlvorsteher ungesäumt und jedenfalls so
zeitig an den Wahlkommissar einzusenden, daß
sie sich spätestens im Laufe des dritten Tages
nach dem Wahltermin in seinen Händen be-
finden (Regl. § 25). Behufs Ermittlung des
Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf
den vierten Tag nach dem Wahltermin in ein
von ihm zu bestimmendes Lokal 6—12 Wähler,
welche ein unmittelbares Staatsamt nicht be-
kleiden, zusammen und verpflichtet dieselben
als Beisitzer an Eides Statt. Ein außerdem
hinzuzuziehender und in gleicher Weise zu ver-
pflichtender Protokollführer muß Wähler, kann
aber Beamter sein. Der Zutritt zu dem Lokale
steht jedem Wähler offen (Wahlgesetz § 9;
Regl. § 26). In dieser Versammlung werden
die Protokolle über die Wahlen in den ein-
zelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resul-
tate der Wahlen zusammengestellt. Das Er-
gebnis wird verkündet und demnächst durch die
zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter
bekanntgemacht. In dem über die Handlung
aufzunehmenden Protokolle sind u. a. die Be-
denken zu erwähnen, zu denen die Wahlen in
den einzelnen Bezirken etwa Anlaß gegeben
haben. Zur Beseitigung derselben kann der
Wahlkommissar die von dem Wahlvorsteher
aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge ein-
fordern (Regl. § 27).
V. Gewählt ist derjenige, welcher die ab-
solute Mehrheit aller in dem Wahlkreise ab-
gegebenen Stimmen erhalten hat (Wahlgesetz
#§* 12). Stellt sich bei einer Wahl eine absolute
Mehrheit nicht heraus, so hat der Wahlkommissar
die Vornahme einer engeren Wahl
(Stichwahl) zu veranlassen und den Termin
zu derselben spätestens 14 Tage nach der Er-
mittlung des Ergebnisses der ersten Wahl an-
zusetzen (Regl. §§ 28 u. 29). Auf die engere
Wahl kommen diejenigen beiden Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben;
sind auf mehrere gleich viel Stimmen entfallen,
so entschcidet darüber, wer auf die engere Wahl
zu bringen ist, das durch die Hand des Wahl-
kommissars zu ziehende Los (Regl. § 30 Abs. 1).
Die engere Wahl findet auf denselben Grund-
lagen nach denselben Vorschriften statt, wie die
erste. Jedoch braucht hierbei die bei der ersten
Wahl vorgeschriebene achttägige Frist für die
Bekanntmachungen des Wahltermins, der Wahl-
bezirke usw. nicht innegehalten zu werden (Regl.
§ 31). In den Bekanntmachungen sind diejenigen
beiden Kandidaten, zwischen denen zu wählen
ist, zu benennen und es ist dabei ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandi-
daten fallenden Stimmen ungültig sind (Regl.
§ 30 Abs. 2). Tritt bei der engeren Wahl Stim-
mengleichheit ein, so entscheidet das durch die
Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Los (Regl.
#§ 32). Der Gewählte ist in der über die Fest-
stellung der Wahlergebnisse stattfindenden Ver-
handlung zu proklamieren (Regl. § 28); er ist
durch den Wahlkommissar von der auf ihn ge-
fallenen Wahl zu benachrichtigen und zur Er-
klärung über die Annahme derselben, sowie zum
Nachweise, daß er wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie
Reichsunmittelbare
das Ausbleiben der Erklärung binnen acht
Tagen, von der Zustellung der Benachrichti-
gung ab gerechnet, gilt als Ablehnung (Regl.
§ 33). Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der
Ri. die Wahl für ungültig, so hat die zuständige
Behörde sofort eine Neuwahl zu veranlassen.
Für dieselbe gelten dieselben Vorschriften wie
für die engeren Wahlen, jedoch mit der Ab-
weichung, daß für die Bekanntmachungen des
Wahltermins usw. die achttägige Frist vor dem
Termin, wie bei den allgemeinen Wahlen inne-
gehalten werden muß. Das gleiche gilt für
Ersatzwahlen während des Laufes der
Legislaturperiode. Tritt einer dieser Fälle
später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen
ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen
erneuert werden (Regl. § 34).
VI. Sämtliche Verhandlungen, so-
wohl über die Wahlen in den Wahlbezirken,
wie über die Zusammenstellung der Ergebnisse,
sind unverzüglich von dem Wahlkommissar der
zuständigen Behörde einzureichen, welche die-
selben an die Zentralverwaltungsbehörde (in
Preußen das Md J.) weiterzugeben hat (Regl.
§ 35). Wegen Bildung der Wahlakten f.
Erl. vom 17. Mai 1877 (Ml. 126) und wegen
der telegraphischen Anzeigen über
die Wahlergebnisse an den Md J. und den RK.
Erl. vom 17. Okt. 1881 (I V J 368).
VII. Zuständige Behörden für die
bei den Wahlen zu treffenden Anordnungen
sind nach Anl. D zum Wahlreglement (durch die
anderweite Behördenorganisation zum Teil ge-
ändert) in Preußen 1. für die Festsetzung des
Tages, an dem die Auslegung der Wählerlisten
beginnt (1), der Md J.; 2. für die Entscheidung
über Einsprachen gegen die Wählerliste, die
Abgrenzung der Wahlbezirke und die Ernen-
nung der Wahlvorsteher und ihrer Vertreter (11),
auf dem Lande der Landrat und in den Städten
der Magistrat bzw. beim Fehlen eines kollegialen
Gemeindevorstandes der Bürgermeister, in Han-
nover der Landrat auch in den Städten, auf
welche die hann. revidierte St O. vom 24. Juni
1858 nicht Anwendung findet, in Hohenzollern
überall der Oberamtmann; 3. für die Ernen-
nung der Wahlkommissarien (IV), die Anberau-
mung von Neuwahlen und Ersatzwahlen (V) und
für die Einreichung der Wahlverhandlungen
seitens des Wahlkommissars (VI) der Regierungs-
präsident, für Berlin der Oberpräsident.
VIIII. Die Kosten für die Druckformulare,
sowie die Umschläge zu den Wahlzetteln und
für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den
Wahlkreisen werden aus der Staatskasse be-
stritten, die übrigen fallen den Gemeinden zur
Last (§ 16 des G.).
IX. Wegen der Wahlvereine, der Wahl-
versammlungen und der Verbreitung
von Druckschriften und Stimmzetteln für Zwecke
der Wahlen s. Wahlvereine, Ver-
sammlungen IVb, Druckschriften-
verbreitung IV. Stimmzettel.
Reichsunmittelbare. I. R. sind diejenigen
deutschen Fürsten= und Grafenfamilien, welche
bei Auflösung des vormaligen Deutschen Reiches
die Landeshoheit in ihren Territorien und zu-
gleich Sitz und Stimme auf dem Reichstage be-
sessen hatten, die Sounveränität jedoch infolge der