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insbesondere auch ein eigenesWiederkau 8Birtschaftsgebãude — aber nur zu diesem
recht bei R. eingeführt (Art. 12 8 1und Art. 29). Zweck — kann die Rentenbank den Rentenguts-
Alle die genannten Gesetze find nur kurz und besitzern Tilgungsdarlehen in Rentenbriefen ge-
lassen nicht entfernt ahnen, welch wichtiges währen, die ihrerseits nur dann kündbar sind,
Mittel zur Förderung der inneren Kolonisation wenn der Rentengutsbesitzer den Auflagen zur
in ihnen gegeben ist. . ordnungsmäßigen Unterhaltung und Versiche-
II. Unter Rentengut wird ein wung der Gebäude nicht nachkommt, in Konkurs
Grundstück verstanden, das gegen gerät oder zwangsweise zur Zahlung der rück-
ÜUbernahme der Entri ch tung einer ständigen Rentenbankrente angehalten werden
festen Geldrente oder einer festen muß (G. vom 7. Juli 1891 § 2). Erfolgt die
Abgabe in Körnern zu Eigentum Ablösung der Rente oder die Gewährung des
erworben ist. Auf die Höhe der verein= „Baudarlehns“ zugleich mit der Begründung
barten Rente kommt es für den Begriff des des R., so kann die Zahlung der entstehenden
Rentengutes nicht an; sofern die Beteiligten Rentenbankrente auf Antrag für das erste Jahr
nur ernstlich die Begründung eines Rentengutes unterbleiben; ihr Betrag wird dann dem ab-
wollen, genügt es, daß überhaupt eine feste zulösenden Kapital zugerechnet und mit diesem
Geldrente als Gegenleistung vereinbart wird, verzinst und getilgt — sog. Freijahr — (G. vom
es kann daher auch ein größerer Teil des Kauf= 7. Juli 1891 § 5). Der Antrag auf Ablösung
preises in anderer Weise gedeckt werden. Ver= der Rentengutsrente oder auf Gewährung eines
tragsmäßig kann die Ablösbarkeit der Rente Darlehns ist durch die Generalkommission zu-
oder Körnerabgabe von der Zustimmungbeider rückzuweisen, sofern nicht dieser Rente oder
Teile abhängig gemacht werden. Auch die Höhe dem Darlehn das Vorrecht vor den sonstigen
des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist privatrechtlichen Belastungen zusteht oder als
ist der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen, es an der gehörigen Sicherheit fehlt. Diese
jedoch darf der Rentenberechtigte sich höchstens kann als vorhanden angenommen werden, wenn
den 25 fachen Betrag der Rente ausbedingen, der 25 fache Betrag der Rentenbankrente inner-
wenn die Ablösung auf seinen Antrag erfolgt. halb des 30 fachen Grundsteuerreinertrages zu-
Um den Rentengutserwerber nicht der Gefahr züglich der Hälfte des Versicherungswertes der
auszusetzen, für die Hypotheken und Grund= Gebäude oder innerhalb der ersten ¾ des durch
schulden des Hauptgutes, von dem sein Grund= ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere,
stück abgetrennt ist, in Anspruch genommen zu durch die Generalkommission unter Zuziehung
werden, muß das R. frei von diesen Schulden von Kreisverordneten und eines Bausachver-
begründet werden, zu welchem Zwecke ein Un= ständigen aufzunehmende Taxe zu ermittelnden
schädlichkeitszengnis (s. d.) ausgestellt werden Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt
kann. Vertragsmäßig kann der Erwerber eines (G. vom 7. Juli 1891 5/7). Solange eine Renten-
R. dahin beschränkt werden, daß die Zulässigkeit bankrente auf dem R. haftet, kann die Aufhebung
einer Zerteilung des Grundstücks oder der Ab= der wirtschaftlichen Selbständigkeit und die
veräußerung von Teilen desselben von der Zu-Zerteilung des R. nur mit Genehmigung der
stimmung des Rentenberechtigten abhängig sein, Generalkommission erfolgen (G. vom 7. Juli
oder daß der Erwerber verpflichtet sein soll, die 1891 § 4). Innerhalb der ersten zehn Jahre
wirtschaftliche Selbständigkeit des übernommenen nach Begründung des N. ist eine Kapitalsab-
Grundstücks durch bestimmte Maßnahmen zu lösung der darauf haftenden Rentenbantrente
sichern. Versagt der Berechtigte seine Genehmi- nur mit Genehmigung der Generaltommission
gung zu einer Befreiung von solchen Beschrän= zulässig (G. vom 7. Juli 1891 § 6 Ziff. 9). Ein
kungen, so kann sie von der Auseinandersehungs- bei der Begründung des R. etwa begründetes
behörde (s. Generalkommissionen) er-Wiederkaufsrecht verliert seine Wirksamkeit nicht
teilt werden, falls das im gemeinwirtschaftlichen dadurch, daß die Rente getilgt ist; für die Frage
Interesse liegt (G. vom 27. Juni 1890 8§ 1—7). der fortdauernden Rechtswirksamkeit des ding-
Die auf R. von mittlerem oder kleinerem Um= lichen Wiederkaufsrechtes kommt es nur darauf
fange haftenden Renten können durch Ver= an, ob das Gut zur Zeit der Begründung des
mittlung der Rentenbanken soweit abgelöst Wiederkaufsrechtes ein R. war oder nicht. Die
werden, als ihrc Ablösbarkeit nicht von der Zu-- Begründung des R. kann auf Antrag durch Ver-
stimmung beider Teile abhängig gemacht ist. mittlung der Generalkommission erfolgen. Diese
Zum Antrage auf Ablösung sind im Falle ihrer hat in solchem Falle den Rentengutsvertrag mit
ulässigkeit beide Teile berechtigt; sie Feschieht den Beteiligten zu errichten, gegebenenfalls
dadurch, daß der Rentenberechtigte den 27 fachen damit die Ablösung der Rente und die Gewäh-
Betrag der Rente in 3½ proz. (oder den rung eines Darlehns zu verbinden, die Grund-
23⅜ sachen Betrag in 4 proz.) Rentenbriefen buchberichtigung herbeizuführen und überhaupt
(und soweit dies durch solche nicht geschehen alle zur Begründung des R. erforderlichen Maß-
kann, in barem Gelde) erhält, deren Verzinsung nahmen zu treffen (G. vom 7. Juli 1891 §F. 12).
und Tilgung der Rentengutebesitzer durch Zah= Da der Rentengutsvertrag erst errichtet und die
lung einer 4 (oder 4½) proz. Rente von dem Rente erst auf die Rentenbank übernommen
Nennwerte der Rentenbriefe, während 60½ werden kann, wenn die Vermessung der Renten-
(oder 561/12) Jahre zu bewirken hat (G. vom gutsflächen erfolgt ist und die Unterlagen zur
7. Juli 1991 §§ 1 u. 3). (In der Praxis pflegt Grundbuchberichtigung beschafft sind, vergeht
die Gewährung nicht des 27 fachen, sondern des oft geraume Zeit von der tatsächlichen Ubergabe
25 fachen Betrages der Rente vereinbart zu des R. an den Erwerber bis zur Aushändigung
werden.) Zur erstmaligen Einrichtung eines R. der Rentenbriefe an den Verkäufer. Für diese
durch Aufführung der notwendigen Wohn= und Zeit kann letzterem aus dem Reservefonds der