Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

426 Rentengüter 
insbesondere auch ein eigenesWiederkau 8Birtschaftsgebãude — aber nur zu diesem 
recht bei R. eingeführt (Art. 12 8 1und Art. 29). Zweck — kann die Rentenbank den Rentenguts- 
Alle die genannten Gesetze find nur kurz und besitzern Tilgungsdarlehen in Rentenbriefen ge- 
lassen nicht entfernt ahnen, welch wichtiges währen, die ihrerseits nur dann kündbar sind, 
Mittel zur Förderung der inneren Kolonisation wenn der Rentengutsbesitzer den Auflagen zur 
in ihnen gegeben ist. . ordnungsmäßigen Unterhaltung und Versiche- 
II. Unter Rentengut wird ein wung der Gebäude nicht nachkommt, in Konkurs 
Grundstück verstanden, das gegen gerät oder zwangsweise zur Zahlung der rück- 
ÜUbernahme der Entri ch tung einer ständigen Rentenbankrente angehalten werden 
festen Geldrente oder einer festen muß (G. vom 7. Juli 1891 § 2). Erfolgt die 
Abgabe in Körnern zu Eigentum Ablösung der Rente oder die Gewährung des 
erworben ist. Auf die Höhe der verein= „Baudarlehns“ zugleich mit der Begründung 
barten Rente kommt es für den Begriff des des R., so kann die Zahlung der entstehenden 
Rentengutes nicht an; sofern die Beteiligten Rentenbankrente auf Antrag für das erste Jahr 
nur ernstlich die Begründung eines Rentengutes unterbleiben; ihr Betrag wird dann dem ab- 
wollen, genügt es, daß überhaupt eine feste zulösenden Kapital zugerechnet und mit diesem 
Geldrente als Gegenleistung vereinbart wird, verzinst und getilgt — sog. Freijahr — (G. vom 
es kann daher auch ein größerer Teil des Kauf= 7. Juli 1891 § 5). Der Antrag auf Ablösung 
preises in anderer Weise gedeckt werden. Ver= der Rentengutsrente oder auf Gewährung eines 
tragsmäßig kann die Ablösbarkeit der Rente Darlehns ist durch die Generalkommission zu- 
oder Körnerabgabe von der Zustimmungbeider rückzuweisen, sofern nicht dieser Rente oder 
Teile abhängig gemacht werden. Auch die Höhe dem Darlehn das Vorrecht vor den sonstigen 
des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist privatrechtlichen Belastungen zusteht oder als 
ist der vertragsmäßigen Bestimmung überlassen, es an der gehörigen Sicherheit fehlt. Diese 
jedoch darf der Rentenberechtigte sich höchstens kann als vorhanden angenommen werden, wenn 
den 25 fachen Betrag der Rente ausbedingen, der 25 fache Betrag der Rentenbankrente inner- 
wenn die Ablösung auf seinen Antrag erfolgt. halb des 30 fachen Grundsteuerreinertrages zu- 
Um den Rentengutserwerber nicht der Gefahr züglich der Hälfte des Versicherungswertes der 
auszusetzen, für die Hypotheken und Grund= Gebäude oder innerhalb der ersten ¾ des durch 
schulden des Hauptgutes, von dem sein Grund= ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere, 
stück abgetrennt ist, in Anspruch genommen zu durch die Generalkommission unter Zuziehung 
werden, muß das R. frei von diesen Schulden von Kreisverordneten und eines Bausachver- 
begründet werden, zu welchem Zwecke ein Un= ständigen aufzunehmende Taxe zu ermittelnden 
schädlichkeitszengnis (s. d.) ausgestellt werden Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt 
kann. Vertragsmäßig kann der Erwerber eines (G. vom 7. Juli 1891 5/7). Solange eine Renten- 
R. dahin beschränkt werden, daß die Zulässigkeit bankrente auf dem R. haftet, kann die Aufhebung 
einer Zerteilung des Grundstücks oder der Ab= der wirtschaftlichen Selbständigkeit und die 
veräußerung von Teilen desselben von der Zu-Zerteilung des R. nur mit Genehmigung der 
stimmung des Rentenberechtigten abhängig sein, Generalkommission erfolgen (G. vom 7. Juli 
oder daß der Erwerber verpflichtet sein soll, die 1891 § 4). Innerhalb der ersten zehn Jahre 
wirtschaftliche Selbständigkeit des übernommenen nach Begründung des N. ist eine Kapitalsab- 
Grundstücks durch bestimmte Maßnahmen zu lösung der darauf haftenden Rentenbantrente 
sichern. Versagt der Berechtigte seine Genehmi- nur mit Genehmigung der Generaltommission 
gung zu einer Befreiung von solchen Beschrän= zulässig (G. vom 7. Juli 1891 § 6 Ziff. 9). Ein 
kungen, so kann sie von der Auseinandersehungs- bei der Begründung des R. etwa begründetes 
behörde (s. Generalkommissionen) er-Wiederkaufsrecht verliert seine Wirksamkeit nicht 
teilt werden, falls das im gemeinwirtschaftlichen dadurch, daß die Rente getilgt ist; für die Frage 
Interesse liegt (G. vom 27. Juni 1890 8§ 1—7). der fortdauernden Rechtswirksamkeit des ding- 
Die auf R. von mittlerem oder kleinerem Um= lichen Wiederkaufsrechtes kommt es nur darauf 
fange haftenden Renten können durch Ver= an, ob das Gut zur Zeit der Begründung des 
mittlung der Rentenbanken soweit abgelöst Wiederkaufsrechtes ein R. war oder nicht. Die 
werden, als ihrc Ablösbarkeit nicht von der Zu-- Begründung des R. kann auf Antrag durch Ver- 
stimmung beider Teile abhängig gemacht ist. mittlung der Generalkommission erfolgen. Diese 
Zum Antrage auf Ablösung sind im Falle ihrer hat in solchem Falle den Rentengutsvertrag mit 
ulässigkeit beide Teile berechtigt; sie Feschieht den Beteiligten zu errichten, gegebenenfalls 
dadurch, daß der Rentenberechtigte den 27 fachen damit die Ablösung der Rente und die Gewäh- 
Betrag der Rente in 3½ proz. (oder den rung eines Darlehns zu verbinden, die Grund- 
23⅜ sachen Betrag in 4 proz.) Rentenbriefen buchberichtigung herbeizuführen und überhaupt 
(und soweit dies durch solche nicht geschehen alle zur Begründung des R. erforderlichen Maß- 
kann, in barem Gelde) erhält, deren Verzinsung nahmen zu treffen (G. vom 7. Juli 1891 §F. 12). 
und Tilgung der Rentengutebesitzer durch Zah= Da der Rentengutsvertrag erst errichtet und die 
lung einer 4 (oder 4½) proz. Rente von dem Rente erst auf die Rentenbank übernommen 
Nennwerte der Rentenbriefe, während 60½ werden kann, wenn die Vermessung der Renten- 
(oder 561/12) Jahre zu bewirken hat (G. vom gutsflächen erfolgt ist und die Unterlagen zur 
7. Juli 1991 §§ 1 u. 3). (In der Praxis pflegt Grundbuchberichtigung beschafft sind, vergeht 
die Gewährung nicht des 27 fachen, sondern des oft geraume Zeit von der tatsächlichen Ubergabe 
25 fachen Betrages der Rente vereinbart zu des R. an den Erwerber bis zur Aushändigung 
werden.) Zur erstmaligen Einrichtung eines R. der Rentenbriefe an den Verkäufer. Für diese 
durch Aufführung der notwendigen Wohn= und Zeit kann letzterem aus dem Reservefonds der
	        
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