Rentenschulden — Rettungsmedaille 429
dingungen erfüllen. Über das Vorhandensein; Restitutio in integrum s. Wiederein-
dieser Bedingungen entscheidet der Bundesrat, se Lung in den vorigen Stand.
der auch ermächtigt ist, solchen Vereinigungen der Retablissementspläne sind neue Bebauungs-
vorbezeichneten Art Steuerfreiheit zuzubilligen, pläne, welche alsbald nach Zerstörung größerer
die eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der bebauter Stadtteile durch Brand oder andere
Kapitaleinlagen gewähren (8 30 a. a. O.). So-Ereignisse für diese aufgestellt werden. Nach 8 2
weit nur die Ablösung der Rente bewirkt wird, Abs. 2 des Straßen= und Baufluchtliniengesetzes
kommen die für die Ablösung von Reallasten # vom 2. Juli 1875 (GS. 561) sind die Gemeinden
geltenden Kostenbestimmungen zur Anwendung. verpflichtet, sofort nach Cintritt der Zerstörung
Wegen der Literatur vgl. den Art. Koloni= darüber Beschluß zu fassen, ob und inwieweit
sation (innere). für den betroffenen Gemeindeteil ein Retablisse-
Nentenschulden s. Grundschulden II: mentsplan zu entwerfen ist, und gegebenen
Mündelgelder I und Mündelsicher-Falles die unverzügliche Feststellung des Plancs
heit. 6 zu bewirken. 6 .
Rentenstellen s. Versicherungsanstal- Retorsionszölle s. Kampf# lle. Z
ten IV 3. Retourwaren. Als R. im weiteren Sinne
Rentenversicherung. Die R. in ihren ver= kann man alle Waren zusammenfassen, die, aus
schiedenen Formen ist eine Abart der Lebens= dem freien Verkehr (s. d.) des Zollgebiets nach
versicherung (G. über die privaten Versiche- dem Auslande versendet, von dort zuruckkommen.
rungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 — Die vielfach verbreitete Ansicht, daß alle diese
RBl. 139 — § 6; s. auch § 12 das.). Am be-Waren Anspruch auf Zollfreiheit hätten, itt irrig.
kanntesten ist die Leibrentenversicherung, bei der § 4 V36. bestimmt ausdrücklich, daß, von Aus-
den Versicherten gegen einmalige Hergabe eines nahmen abgesehen (s. Zollbefreiungen),
Kapitals eine bestimmte lebenslängliche Jahres= die aus dem Auslande eingehenden Gegenstände
rente gewährt wird (BG B. §§ 759—761). Nach ohne Rücksicht auf ihre etwaige Abstammung aus
§* 761 ist für den Leibrentenvertrag schriftliche dem freien Verkehr des Zollgebiets zollpflichtig
versicherung, Lebensversicherungs- vereinsländische Erzeugnisse oder Fabritate,
gesellschaften. welche, außer dem Meß= und Marktverkehr (s. d.),
Rentmeister s. Steuerverwaltung auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur
(direkte) II. Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum
Reparaturbauten, Begriff f. Straßen= vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslaude
und Baufluchtliniengesetz unter II 1. gesandt sind und von dort zurückkommen; der-
: , artige Waren haben bei Nachweis der Identität
w Repxajentationstosten s. Dienstauf (s. Identitätsnachweis) Anspruch auf
'.. . ..... Zollfreiheit. Der § 113 findet, da er „vereins-
M#eserde= ist die Bezeichnung für diejenigen ländische Erzeugnisse oder Fabrikate“ verlangt,
annschasten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht keine Anwendung auf verzollte ausländische Wa-
im Heere oder der Marine genügt haben und bis ren; für diese kann die Zollfreiheit nur im Wege
zur Beendigung ihrer Zugehörigkeit, zum stehen- des Billigkeitserlasses (s. Zollbefreiungen)
den Veere (RV. urt. 55 u der fuafiang des & gewährt werden. Bei Ausstellungsgütern wird
Fl · 22— „249) baw. in der der inländische Ursprung als gegeben angenommen.
Flotte zur Reserve beurlaubt sind, insoweit nicht Das W#3G. bezeichnet als R., für die Zollfreiheit
die jährlichen Übungen, notwendige Verstär= gewährt werden kann, im § 114 auch Gegen-
kungen oder Mobilmachungen des Heeres, bzw. stände, die aus dem Auslande zu öffentlichen
Terstärkungen der Flotte die Einberufung zum Ausstellungen oder zum vorübergehenden Ge-
Dienste erfordern. Die Mannschaften der Re- · -.- -
serve sind im Frieden zur Teilnahme an zwei brauch eingehen und demnächst wieder aus
Ubungen, deren Dauer acht Wochen nicht über- gesührt werden. ###rei ungen.
schreiten soll, verpflichtet. Jede Einberufung
zum Dienst im Heere oder der Flotte, sowie jede ettunnanstaken st und e Retturgehaniet 4
infolge angeordneter Verstärkung eintretende tätigteit * nstalten
Zurückbehaltung über die aktive Dienstzeit hinaus Kn skähne s. Wass e rwehren
zählt für eine Ubung (Wehrgesetz § 6; G. vom 9 ili Belol aus
15. Abril 1905.— NGl. 210.— Art. II/§ 10. Die Aettungsmedaille. Zur Delohnung ausger
Mannschaften der R. erhalten bei ihrer Ent- zeichneter Handlungen bei Feuersgefahr wurde
« von König Friedrich Wilhelm III. am 6. März
lassung aus dem aktiven Dienst einen Militär= - -
paß und gehören zum Beurlaubten- 1802 eine silberne, nur zur Aufbewahrung be
"‚Sncne. Z . timmte Medaille gestiftet, und am 1.Februar 1833
ttan de (1. #7 De Reseroepftücht dauert, fünf Lüi 85) eine en Tragen bestimmte, als Aus-
¾. rher Sa re J61. ilitärd " n L t cht, zeichnung für Rettung aus Gefahr zu verleihende
eich isr egsmarine und auch un Medaille hinzugefügt, welche die Bezeichnung
gen, militärische). „Rettungsmedaille am Bande“
Reservefonds der Sparkassen s. Spar-(AE. vom 8. April 1902 — GS. 69) führt. Die
kasse nreservefonds. erstgedachte größere Medaille erhielt das gleiche
Reservisten (Unterstützung der Familien von Gepräge und die Bezeichnung „Erinne-
R.) s. Familienunterstützungen. rungsmedaille". Die Verleihung der R.
Residenzpflicht nennt man die Pflicht der am Bande wird durch eine besonders erhebliche,
Beamten, an ihrem Amtssitz zu wohnen; s. Be= mit der Hilfeleistung verbundene Gefahr, einen
amte, allgemein, V. vorzüglichen Beweis von Entschlossenheit und