Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Rentenschulden — Rettungsmedaille 429 
dingungen erfüllen. Über das Vorhandensein; Restitutio in integrum s. Wiederein- 
dieser Bedingungen entscheidet der Bundesrat, se Lung in den vorigen Stand. 
der auch ermächtigt ist, solchen Vereinigungen der Retablissementspläne sind neue Bebauungs- 
vorbezeichneten Art Steuerfreiheit zuzubilligen, pläne, welche alsbald nach Zerstörung größerer 
die eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der bebauter Stadtteile durch Brand oder andere 
Kapitaleinlagen gewähren (8 30 a. a. O.). So-Ereignisse für diese aufgestellt werden. Nach 8 2 
weit nur die Ablösung der Rente bewirkt wird, Abs. 2 des Straßen= und Baufluchtliniengesetzes 
kommen die für die Ablösung von Reallasten # vom 2. Juli 1875 (GS. 561) sind die Gemeinden 
geltenden Kostenbestimmungen zur Anwendung. verpflichtet, sofort nach Cintritt der Zerstörung 
Wegen der Literatur vgl. den Art. Koloni= darüber Beschluß zu fassen, ob und inwieweit 
sation (innere). für den betroffenen Gemeindeteil ein Retablisse- 
Nentenschulden s. Grundschulden II: mentsplan zu entwerfen ist, und gegebenen 
Mündelgelder I und Mündelsicher-Falles die unverzügliche Feststellung des Plancs 
heit. 6 zu bewirken. 6 . 
Rentenstellen s. Versicherungsanstal- Retorsionszölle s. Kampf# lle. Z 
ten IV 3. Retourwaren. Als R. im weiteren Sinne 
Rentenversicherung. Die R. in ihren ver= kann man alle Waren zusammenfassen, die, aus 
schiedenen Formen ist eine Abart der Lebens= dem freien Verkehr (s. d.) des Zollgebiets nach 
versicherung (G. über die privaten Versiche- dem Auslande versendet, von dort zuruckkommen. 
rungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 — Die vielfach verbreitete Ansicht, daß alle diese 
RBl. 139 — § 6; s. auch § 12 das.). Am be-Waren Anspruch auf Zollfreiheit hätten, itt irrig. 
kanntesten ist die Leibrentenversicherung, bei der § 4 V36. bestimmt ausdrücklich, daß, von Aus- 
den Versicherten gegen einmalige Hergabe eines nahmen abgesehen (s. Zollbefreiungen), 
Kapitals eine bestimmte lebenslängliche Jahres= die aus dem Auslande eingehenden Gegenstände 
rente gewährt wird (BG B. §§ 759—761). Nach ohne Rücksicht auf ihre etwaige Abstammung aus 
§* 761 ist für den Leibrentenvertrag schriftliche dem freien Verkehr des Zollgebiets zollpflichtig 
versicherung, Lebensversicherungs- vereinsländische Erzeugnisse oder Fabritate, 
gesellschaften. welche, außer dem Meß= und Marktverkehr (s. d.), 
Rentmeister s. Steuerverwaltung auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur 
(direkte) II. Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum 
Reparaturbauten, Begriff f. Straßen= vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslaude 
und Baufluchtliniengesetz unter II 1. gesandt sind und von dort zurückkommen; der- 
: , artige Waren haben bei Nachweis der Identität 
w Repxajentationstosten s. Dienstauf (s. Identitätsnachweis) Anspruch auf 
'.. . ..... Zollfreiheit. Der § 113 findet, da er „vereins- 
M#eserde= ist die Bezeichnung für diejenigen ländische Erzeugnisse oder Fabrikate“ verlangt, 
annschasten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht keine Anwendung auf verzollte ausländische Wa- 
im Heere oder der Marine genügt haben und bis ren; für diese kann die Zollfreiheit nur im Wege 
zur Beendigung ihrer Zugehörigkeit, zum stehen- des Billigkeitserlasses (s. Zollbefreiungen) 
den Veere (RV. urt. 55 u der fuafiang des & gewährt werden. Bei Ausstellungsgütern wird 
Fl · 22— „249) baw. in der der inländische Ursprung als gegeben angenommen. 
Flotte zur Reserve beurlaubt sind, insoweit nicht Das W#3G. bezeichnet als R., für die Zollfreiheit 
die jährlichen Übungen, notwendige Verstär= gewährt werden kann, im § 114 auch Gegen- 
kungen oder Mobilmachungen des Heeres, bzw. stände, die aus dem Auslande zu öffentlichen 
Terstärkungen der Flotte die Einberufung zum Ausstellungen oder zum vorübergehenden Ge- 
Dienste erfordern. Die Mannschaften der Re- · -.- - 
serve sind im Frieden zur Teilnahme an zwei brauch eingehen und demnächst wieder aus 
Ubungen, deren Dauer acht Wochen nicht über- gesührt werden. ###rei ungen. 
schreiten soll, verpflichtet. Jede Einberufung 
zum Dienst im Heere oder der Flotte, sowie jede ettunnanstaken st und e Retturgehaniet 4 
infolge angeordneter Verstärkung eintretende tätigteit * nstalten 
Zurückbehaltung über die aktive Dienstzeit hinaus Kn skähne s. Wass e rwehren 
zählt für eine Ubung (Wehrgesetz § 6; G. vom 9 ili Belol aus 
15. Abril 1905.— NGl. 210.— Art. II/§ 10. Die Aettungsmedaille. Zur Delohnung ausger 
Mannschaften der R. erhalten bei ihrer Ent- zeichneter Handlungen bei Feuersgefahr wurde 
« von König Friedrich Wilhelm III. am 6. März 
lassung aus dem aktiven Dienst einen Militär= - - 
paß und gehören zum Beurlaubten- 1802 eine silberne, nur zur Aufbewahrung be 
"‚Sncne. Z . timmte Medaille gestiftet, und am 1.Februar 1833 
ttan de (1. #7 De Reseroepftücht dauert, fünf Lüi 85) eine en Tragen bestimmte, als Aus- 
¾. rher Sa re J61. ilitärd " n L t cht, zeichnung für Rettung aus Gefahr zu verleihende 
eich isr egsmarine und auch un Medaille hinzugefügt, welche die Bezeichnung 
gen, militärische). „Rettungsmedaille am Bande“ 
Reservefonds der Sparkassen s. Spar-(AE. vom 8. April 1902 — GS. 69) führt. Die 
  
  
kasse nreservefonds. erstgedachte größere Medaille erhielt das gleiche 
Reservisten (Unterstützung der Familien von Gepräge und die Bezeichnung „Erinne- 
R.) s. Familienunterstützungen. rungsmedaille". Die Verleihung der R. 
  
Residenzpflicht nennt man die Pflicht der am Bande wird durch eine besonders erhebliche, 
Beamten, an ihrem Amtssitz zu wohnen; s. Be= mit der Hilfeleistung verbundene Gefahr, einen 
amte, allgemein, V. vorzüglichen Beweis von Entschlossenheit und
	        
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