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Reviervbeamte — Revision
Selbstaufopferung oder einen sehr wichtigen sehr zu belasten, das Bedürfnis nach besonderen
Erfolg, außerdem aber dadurch bedingt, daß der
Hilieleistende nach seiner ganzen Persönlichkeit
einer solchen Auszeichnung nicht unwürdig ist
(Erl. vom 23. Sept. 1833).
mittelungen sind in jedem Einzelfall auf diese
Punkte besonders zu richten.
rungsmedaille wird gleichfalls nur ver-
liehen, wenn der Retter bei dem Rettungswerke
selbst in Lebensgefahr — jedoch in minder er-
heblicher, als die Verleihung der R. sie voraus-
setzt — sich befunden hat und die Verleihung dem
Munsche des Retters entspricht. Auf ihre Ver-
leihung ist das Lebensalter des
Würdigkeit vorausgesetzt — ohne Einfluß, wäh-
rend bei der R. die Verleihung selbst erst dann
zu erfolgen pflegt,
entsprechendes Alter erreicht hat. Die Ent-
scheidung hierüber bleibt in jedem derartigen
Falle der Allerhöchsten Stelle vorbehalten. Die
Rottungs= und die Erinnerungsmedaille gelten
als Auszeichnungen für Taten allgemeiner Opfer-
willigkeit, für die Rettung von „Mitbürgern“
sowic für solche Handlungen, welche auf die Er-
füllung einer Pflicht nicht zurückzuführen sind.
Beide Auszeichnungen können demnach im all-
gemeinen nicht in Frage kommen, wenn es sich
um die Rettung von näheren Angehörigen der
cigenen Familie handelt oder wenn der betreffen-
den Person der Schutz des Lebens des Geretteten
anvertraut ist. Die Erinnerungsmedaillen ver-
bleiben beim Tode des Empfängers deren An-
gehörigen als ein Andenten. Neben der
leihung der R. und der Erinnerungsmedaille
kommen als Anerkennungen für mutiges Ver-
halten in Fällen der Gefahr öffentliche
Belobigungen durch den Regierungs-
präsidenten im Amtsblatte der Regierung und
Geldbelohnungen bis zu 30 K in Be-
tracht. Letztere werden in solchen Fällen ge-
währt, die zur Begründung eines
belohnung vor diesen beiden Allerhöchsten Aus-
zeichnungen den Vorzug gibt (Erl. vom 30. Okt.
1895 — Ml. 239).
S. Verunglückte und auch
rettorstiftung.
Revierbeamte s. Bergbehörden I.
Revision. I. R., im weiteren, allgemeinen
Sinne gleich Durchsicht und Prüfung, namentlich
wiederholte, bezeichnet im Rechtswesen
scheidung in höherer, letzter Instanz herbeige führt
wird. Mit der Berufung (s. d.) hat dieses Rechts-
mittel, welches seine geschichtliche Wurzel in dem
Kassationsrekurse des franz.
scheidet sich von ihr aber begrifflich dadurch, daß
es nicht auf eine angebliche falsche Beurteilung
Die amtlichen Er- I
Die Erinne
Retters — seine
wenn der Betreffende ein
Ver-
Antrages auf
Verleihung der R. oder der Erinnerungsmedaille!
nicht geeignet sind, oder in Fällen, in denen der
Retter nach seinen Verhältnissen einer Geld-
Vorschläge auf Verleihung
der Rettungsmedaille an Militärpersonen sind!
auf dem militärischen Instanzenwege zu machen.
Lebens-
an
ein
Rechtsmittel, durch welches eine nochmalige Ent-
Rechtes hat, ge-
mein, daß es nur gegen Urteile gegeben ist, unter= 1911 (RG Bl.
Voraussetzungen. Als solche kommt namentlich
eine Nevisionesumme vor.
II. Im jetzigen Zivilprozesse (30.
§§ 540—560) findet die R. gegen die in der Be-
rufungsinstanz von den Oberlandesgerichten er-
lassenen Endurteile mit Auenahme von Urteilen.
durch welche über die Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst-
weiligen Verfügung entschieden wird, als weiteres
Rechteomittel statt, bei Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche jedoch regelmäßig
nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes den
Betrag von 1500 .A, seit dem G., betr. Anderungen
der 3PO., vom 5. Juni 1905 (RGvl. 536) von
2500 4# und mit dem G., betr. die Zuständig-
kril des Reichsgerichts, vom 22. Mai 1910
(REGBl. 767) von 5000.K übersteigt. Sie kann
nur darauf gestützt werden, daß die Cntschei-
dung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes
oder eines Gesetzes, dessen Gelteranweebten
sich über den Bezirk des Beorufungsgerichts
erstreckt, — also nicht auch ausländischen Rechtes
beruhe, d. h. die Gesetzesverletzung muß
für die Entscheidung kansal sein. Das Gesesz
ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist. Einzelne
prozessuale Mängel, Verstöße gegen gewisse
grundlegende Vorschriften des Prozeßrechts (nicht
vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Ver-
letzung der Vorschriften über die Offentlichkeit
des Verfahrens, Mangel der Gründe für die
Entscheidung usw.) begründen unbedingt die R.
Für das Verfahren in der Repvisionsinstanz
gelten im allgemeinen die Bestimmungen über
das in der Verufungsinstanz, jedoch haben die
G. vom b. Juni 1905 und 22. Mai 1910 außer
der Erhöhung der Revisionssumme noch beson
dere Vorschriften, namentlich über die Ein-
legung nicht mehr durch Zustellung an
den Gegner, sondern durch Einreichung der
Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht —, die
sonstige Einlegungssorm, den Begründungs-
zwang, die Vorprüfung der Zulässigteit des
Rechtsmittels, die Anschlußrevision und die vor-
läufige Vollstreckbarkeit der Versäumnisurteile
des Revisionsgerichts getroffen. Wird die R. für
begründet erachtet, so ist die Vorentscheidung
aufzuheben und in der Regel die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses hat die rechtliche Beurteilung, welche der
Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Ent-
scheidung zugrunde zu legen (RG###. 74, 220 zu
dem Falle, daß voermeintlich nicht revisible Nor-
men übersehen worden seien). Revisionsgericht
ist, soweit Preußen in Frage kommt, nur das
Reichsgericht (s. d.). Vgl. G., betr. die bei einem
obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 20. Febr.
59).
III. Die Strafprozeßordnung (8§* 371
bis 398) läßt die R. gegen die Urteile der Land-
der dem Urteile zugrunde liegenden Tatsachen, gerichte und der Schwurgerichte zu, sobald sie
der qunestio facti, gestützt werden kann. Da die auf einer Verletzung des Gesetzes, und zwar eines
R. wesentlich der Erhaltung der Rechtseinheit! jeden Gesetzes, beruhen. Auch hier ist das Gesetz
mit zu dienen bestimmt ist, so kann sie für gleiche verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
Sachen nur an einen höchsten Gerichtshof richtig angewendet worden ist, und bei gewissen
gehen. Hieraus ergibt sich, um diesen nicht zu Mängeln des Verfahrens ist das Urteil stets als