Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

430 
Reviervbeamte — Revision 
Selbstaufopferung oder einen sehr wichtigen sehr zu belasten, das Bedürfnis nach besonderen 
Erfolg, außerdem aber dadurch bedingt, daß der 
Hilieleistende nach seiner ganzen Persönlichkeit 
einer solchen Auszeichnung nicht unwürdig ist 
(Erl. vom 23. Sept. 1833). 
mittelungen sind in jedem Einzelfall auf diese 
Punkte besonders zu richten. 
rungsmedaille wird gleichfalls nur ver- 
liehen, wenn der Retter bei dem Rettungswerke 
selbst in Lebensgefahr — jedoch in minder er- 
heblicher, als die Verleihung der R. sie voraus- 
setzt — sich befunden hat und die Verleihung dem 
Munsche des Retters entspricht. Auf ihre Ver- 
leihung ist das Lebensalter des 
Würdigkeit vorausgesetzt — ohne Einfluß, wäh- 
rend bei der R. die Verleihung selbst erst dann 
zu erfolgen pflegt, 
entsprechendes Alter erreicht hat. Die Ent- 
scheidung hierüber bleibt in jedem derartigen 
Falle der Allerhöchsten Stelle vorbehalten. Die 
Rottungs= und die Erinnerungsmedaille gelten 
als Auszeichnungen für Taten allgemeiner Opfer- 
willigkeit, für die Rettung von „Mitbürgern“ 
sowic für solche Handlungen, welche auf die Er- 
füllung einer Pflicht nicht zurückzuführen sind. 
Beide Auszeichnungen können demnach im all- 
gemeinen nicht in Frage kommen, wenn es sich 
um die Rettung von näheren Angehörigen der 
cigenen Familie handelt oder wenn der betreffen- 
den Person der Schutz des Lebens des Geretteten 
anvertraut ist. Die Erinnerungsmedaillen ver- 
bleiben beim Tode des Empfängers deren An- 
gehörigen als ein Andenten. Neben der 
leihung der R. und der Erinnerungsmedaille 
kommen als Anerkennungen für mutiges Ver- 
halten in Fällen der Gefahr öffentliche 
Belobigungen durch den Regierungs- 
präsidenten im Amtsblatte der Regierung und 
Geldbelohnungen bis zu 30 K in Be- 
tracht. Letztere werden in solchen Fällen ge- 
währt, die zur Begründung eines 
belohnung vor diesen beiden Allerhöchsten Aus- 
zeichnungen den Vorzug gibt (Erl. vom 30. Okt. 
1895 — Ml. 239). 
S. Verunglückte und auch 
rettorstiftung. 
Revierbeamte s. Bergbehörden I. 
Revision. I. R., im weiteren, allgemeinen 
Sinne gleich Durchsicht und Prüfung, namentlich 
wiederholte, bezeichnet im Rechtswesen 
scheidung in höherer, letzter Instanz herbeige führt 
wird. Mit der Berufung (s. d.) hat dieses Rechts- 
mittel, welches seine geschichtliche Wurzel in dem 
Kassationsrekurse des franz. 
scheidet sich von ihr aber begrifflich dadurch, daß 
es nicht auf eine angebliche falsche Beurteilung 
Die amtlichen Er- I 
Die Erinne 
Retters — seine 
wenn der Betreffende ein 
Ver- 
Antrages auf 
Verleihung der R. oder der Erinnerungsmedaille! 
nicht geeignet sind, oder in Fällen, in denen der 
Retter nach seinen Verhältnissen einer Geld- 
Vorschläge auf Verleihung 
der Rettungsmedaille an Militärpersonen sind! 
auf dem militärischen Instanzenwege zu machen. 
Lebens- 
an 
ein 
Rechtsmittel, durch welches eine nochmalige Ent- 
Rechtes hat, ge- 
mein, daß es nur gegen Urteile gegeben ist, unter= 1911 (RG Bl. 
Voraussetzungen. Als solche kommt namentlich 
eine Nevisionesumme vor. 
II. Im jetzigen Zivilprozesse (30. 
§§ 540—560) findet die R. gegen die in der Be- 
rufungsinstanz von den Oberlandesgerichten er- 
lassenen Endurteile mit Auenahme von Urteilen. 
durch welche über die Anordnung, Abänderung 
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst- 
weiligen Verfügung entschieden wird, als weiteres 
Rechteomittel statt, bei Rechtsstreitigkeiten über 
vermögensrechtliche Ansprüche jedoch regelmäßig 
nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes den 
Betrag von 1500 .A, seit dem G., betr. Anderungen 
der 3PO., vom 5. Juni 1905 (RGvl. 536) von 
2500 4# und mit dem G., betr. die Zuständig- 
  
  
kril des Reichsgerichts, vom 22. Mai 1910 
(REGBl. 767) von 5000.K übersteigt. Sie kann 
nur darauf gestützt werden, daß die Cntschei- 
dung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes 
oder eines Gesetzes, dessen Gelteranweebten 
sich über den Bezirk des Beorufungsgerichts 
erstreckt, — also nicht auch ausländischen Rechtes 
beruhe, d. h. die Gesetzesverletzung muß 
für die Entscheidung kansal sein. Das Gesesz 
ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder 
nicht richtig angewendet worden ist. Einzelne 
prozessuale Mängel, Verstöße gegen gewisse 
grundlegende Vorschriften des Prozeßrechts (nicht 
vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Ver- 
letzung der Vorschriften über die Offentlichkeit 
des Verfahrens, Mangel der Gründe für die 
Entscheidung usw.) begründen unbedingt die R. 
Für das Verfahren in der Repvisionsinstanz 
gelten im allgemeinen die Bestimmungen über 
das in der Verufungsinstanz, jedoch haben die 
G. vom b. Juni 1905 und 22. Mai 1910 außer 
der Erhöhung der Revisionssumme noch beson 
dere Vorschriften, namentlich über die Ein- 
legung nicht mehr durch Zustellung an 
den Gegner, sondern durch Einreichung der 
Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht —, die 
sonstige Einlegungssorm, den Begründungs- 
zwang, die Vorprüfung der Zulässigteit des 
Rechtsmittels, die Anschlußrevision und die vor- 
läufige Vollstreckbarkeit der Versäumnisurteile 
des Revisionsgerichts getroffen. Wird die R. für 
begründet erachtet, so ist die Vorentscheidung 
aufzuheben und in der Regel die Sache zur 
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung 
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 
Dieses hat die rechtliche Beurteilung, welche der 
Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Ent- 
scheidung zugrunde zu legen (RG###. 74, 220 zu 
dem Falle, daß voermeintlich nicht revisible Nor- 
men übersehen worden seien). Revisionsgericht 
ist, soweit Preußen in Frage kommt, nur das 
Reichsgericht (s. d.). Vgl. G., betr. die bei einem 
obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 20. Febr. 
59). 
III. Die Strafprozeßordnung (8§* 371 
bis 398) läßt die R. gegen die Urteile der Land- 
der dem Urteile zugrunde liegenden Tatsachen, gerichte und der Schwurgerichte zu, sobald sie 
der qunestio facti, gestützt werden kann. Da die auf einer Verletzung des Gesetzes, und zwar eines 
R. wesentlich der Erhaltung der Rechtseinheit! jeden Gesetzes, beruhen. Auch hier ist das Gesetz 
mit zu dienen bestimmt ist, so kann sie für gleiche verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht 
Sachen nur an einen höchsten Gerichtshof richtig angewendet worden ist, und bei gewissen 
gehen. Hieraus ergibt sich, um diesen nicht zu Mängeln des Verfahrens ist das Urteil stets als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.