Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gebühr  beträgt  75,  unter  Umständen  bloß  60,
50  oder  30  K  (Allg  Vf.  vom  31.  März  1908  —
Il  Bl.  189).  Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,
erhält  über  das  Ergebnis  ein  Zeugnis  des  Vorsitzenden
  der  Prüfungskommission  und  wird  von
dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts,  bei
welchem  er  sich  zur  Beschäftigung  melden  darf,
d.  i.  in  erster  Linie  desjenigen,  dessen  Bezirk
er  durch  Abstammung  angehört,  zum  Referendar
ernannt  und  eidlich  verpflichtet  (G.  vom  6.  Mai
1869  §  5;  Regul.  §§  12—15).

II.  Zwischen  der  ersten  und  der  zweiten  Prüsung
  muß  ein  Vorbereitungsdienst
von  vier  Jahren  liegen,  welcher  bei  den  Amts--,
Land=  und  Oberlandesgerichten,  der  Staatsanwaltschaft,
  sowie  den  Rechtsanwälten  und
Notaren  in  einer  gewissen  regelmäßigen  Reihenfolge
  zu  verwenden  ist  (G.  §  2  Abs.  3;
A##GVG.  §.  1;  G.  vom  6.  Mai  1869  §§  6—8
Abs.  2;  Regul.  §§  16—27;  Vf.  vom  11.  Jan.  1910
—  JM  l.  6  —  über  die  Ausbildung  der  Referendare
  im  Gerichtsschreiberdienste).  Referendare
sind  fähig,  die  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers
  wahrzunehmen,  und  wenn  sie  im
Vorbereitungsdienste  seit  mindestens  zwei  Jahren
beschäftigt  sind,  können  sie  durch  den  JM.  im
Falle  des  Bedürfnisses  mit  der  zeitweiligen
Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  bei  den
Amtsgerichten  (Hilfsrichter)  und  durch  den
Amtsrichter,  welchem  sie  zur  Ausbildung  überwiesen
  sind,  mit  der  Erledigung  einzelner  richterlicher
  Geschäfte,  in  der  Regel  jedoch  nur  mit  der
Abhaltung  von  Terminen,  insbesondere  der
Vernehmung  von  Zeugen,  beauftragt  werden.
Zur  Urteilsfällung,  zur  Beurkundung  einer
Verfügung  von  Todes  wegen  oder  eines  Ehevertrags,
  zur  Entscheidung  über  Durchsuchungen,
Beschlagnahmen  und  Verhaftungen  sowie  zu
den  Geschäften  des  Amtsrichters  bei  Bildung  der
Schöffen=  und  Schwurgerichte  sind  Referendare
nicht  befähigt  (s.  Richter  VI).  Die  Geschäfte
des  Amtsanwalts  können  von  dem  Justizminister
einem  Referendar  übertragen  werden.  Auch
kann  ein  Referendar  in  Strafsachen  zum  Verteidiger
  bestellt,  in  Zivilprozessen  und  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
unter  Umständen  einer  armen  Partei  zur  unentgeltlichen
  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  bei  den
erforderlichen  Verhandlungen  beigeordnet  werden.
Einem  mindestens  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienste
  beschäftigten  Referendar  kann  auch  die
Stellvertretung  eines  in  der  Ausübung  seines
Berufs  zeitweise  verhinderten  Rechtsanwalts
übertragen  werden  (G.  vom  6.  Mai  1869  §  8;
AG#GV.  88  2,  63;  PrFG.  Art.  130  Ziff.  II;
St  PO.  §  144;  BZPO.  §  116;  FG.  8  14;
PrFGG.  Art.  1;  Rechtsanwaltsordnung  vom
4.  Juli  1878  —  RBl.  177  —  F  25  Abf.  1;
Allg.  Vf.  vom  9.  Dez.  1879  —  Jll.  466).
Referendare,  die  durch  eine  tadelhafte  Führung
zu  der  Belassung  im  Dienste  sich  unwürdig
zeigen  oder  in  ihrer  Ausbildung  nicht  gehörig
fortschreiten,  können  von  dem  Justizminister
nach  Anhörung  des  Oberlandesgerichtspräsidenten
  ohne  weiteres  Verfahren  aus  dem  Dienste
entlassen  werden  (G.  vom  21.  Juli  1852  —  GE.
465  —  §  84).  Wegen  der  Übernahme  von  Referendaren
  in  den  Gerichtsschreiberdienst  s.  §  1  Abs.  2,
&#2  Abs.  2  des  G.  vom  3.  März  1879  —  GS.  99).

 

Richteramt

III.  Nach  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes
  ist  der  Referendar,
  wenn  sich  aus  den  über  die  Beschäftigung
vorzulegenden  Zeugnissen  ergibt,  daß  er  zur
Ablegung  der  zweiten  Prüfung  —  der  großen
Staatsprüfung  —  vor  der  für  den  ganzen  Staat
eingesetzten  Justizprüfungskommission  zu  Berlin
(vgl.  über  diese  JMBl.  1898,  51)  für  vorbereitet
  zu  erachten  sei,  zu  dieser  Prüfung  zuzulassen.
  Die  Gebühr  vafür  beträgt  100,  unter
Umständen  bloß  90,  50  oder  40  K  (Vf.  vom
10.  März  1909  —  JMl.  60).  Die  Prüfung  ist
ebenfalls  eine  schriftliche  und  eine  mündliche;
mit  der  letzteren  ist  ein  freier  Vortrag  aus  Akten
zu  verbinden.  Sie  soll  einen  wesentlich  praktischen
Charakter  tragen  und  ist  demgemäß  darauf  zu
richten,  ob  der  Kandidat  sich  eine  gründliche
Kenntnis  des  öffentlichen  und  des  Privatrechts
erworben  habe,  wobei  insbesondere  auf  das
Rechtsgebiet,  wo  er  seine  Ausbildung  erlangt
hat,  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  und  ob  er  für  befähigt
  zu  erachten  sei,  im  praktischen  Justizdienst
eine  selbständige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen
  (G.  vom  6.  Mai  1869  88  2,  9,  10;  Regul.
§§  28—40  Abs.  1;  Vf.  vom  10.  Nov.  1908  —
Il  Bl.  391).  Im  Falle  des  Nichtbestehens  kann
die  Prüfung  nach  einer  durch  das  Ermessen  der
Prüfungskommission  zu  bestimmenden  weiteren
Vorbereitungszeit  einmal  wiederholt  werden
(Regul.  §§  40  Abs.  2,  42).  Die  Referendare,
welche  die  große  Staatsprüfung  bestanden  haben,
werden  vom  JIM.  zu  Gerichtsassessoren  ernannt
(G.  vom  6.  Mai  1869  §  11).  Die  Gerichtsassessoren
  werden  nach  ihrer  Ernennung  einem
Amtsgericht  oder  Landgericht  oder  mit  ihrer
Zustimmung  einer  Staatsanwaltschaft  zur  unentgeltlichen
  Beschäftigung  überwiesen.  Ihre
Versetzung  an  einen  anderen  Ort  ist  nur  mit
ihrer  Zustimmung  zulässig.  Sie  sind  jedoch
verpflichtet,  auf  Anordnung  des  IM.  die  Verwaltung
  einer  Amtsrichterstelle,  die  Stellung
eines  Hilfsrichters  oder  eines  Hilfsarbeiters  bei
der  Staatsanwaltschaft  unter  Gewährung  von
Diäten  (2400—3300.4¾  jährlich,  Vf.  vom  2.  Juni
1909  —  IJ#Mhl.  151)  und  Ersatz  der  Reisekosten  zu
übernehmen.  Nach  Beendigung  des  ihnen  erteilten
Auftrags  treten  sie  bei  demjenigen  Gericht  oder
derjenigen  Staatsanwaltschaft  wieder  ein,  wohin
sie  vor  dem  erhaltenen  Auftrag  überwiesen  waren.
Bei  den  Landgerichten  und  bei  den  Strafkammern
an  den  Sitzen  der  Amtsgerichte  sind  die  Gerichtsassessoren
  zur  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte
  nur  befugt,  wenn  sie  als  Hilfsrichter  bei
dem  Landgericht  oder  der  Strafkammer  bestellt
sind  (AGchVW.  §8  3—5).  Ein  Gerichtsassessor
kann  zwar  zur  Übernahme  einer  Richterstelle
nicht  gezwungen  werden,  lehnt  er  es  jedoch  ab,
der  Aufforderung  des  JIM.  zur  Bewerbung  um
ein  bestimmtes  Richteramt  Folge  zu  leisten,  so
wird  die  nach  der  Ablehnung  verflossene  Zeit
bei  Feststellung  des  Besoldungsdienstalters  nicht
mitgerechnet  (§  3  des  Richterbesoldungsgesetzes
vom  29.  Mai  1907  —  GS.  111).  Die  Gerichtsassessoren
  sind  richterliche  Beamte,  auf  welche
das  Disziplinargesetz  vom  7.  Mai  1851  Anwendung
  findet.  UÜber  die  Besteuerung  der  Geschäftsdiäten
  der  Gerichtsassessoren  s.  O  GSt.
1,  269;  12,  32;  13,  52;  Meusel  im  PrBl.
31,  93.