Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ruhegehalt  —  Ruhestörung

und  Leitung  der  unter  den  Deutschen  im  Auslande
  bestehenden  Rückwanderungsbewegung  geründet
  worden.  Ihre  Tätigkeit  ist  im  wesentichen
  darauf  gerichtet,  den  Deutschen  im  Auslande,
  die  entschlossen  oder  gezwungen  sind,  ihre
dortigen  Wohnsitze  zu  verlassen,  und  nach  Deutschland
  zurückkehren  wollen,  mit  Rat  und  Tat  zur
Seite  zu  stehen,  sie  im  Inlande  unterzubringen
und  bei  ihrer  Eingewöhnung  in  die  Verhältnisse
der  alten  Heimat  zu  unterstützen.  Erl.  vom
28.  Mai  1909.  Es  handelt  sich  hier  vorzugsweise
um  deutsche  Rückwanderer  aus  Rußland.  Die
Rückwandererstelle  bezweckt  die  Wiederbevölkerung
  des  platten  Landes  und  die  Ersetzung  der
slawischen  Wanderarbeiter  durch  seßhafte  deutsche
Landarbeiterfamilien  —  eine  wirtschaftlich  und
national  gleich  wichtige  Tätigkeit.

Ruhegehalt.  S.  die  „Pensionierung“
betreffenden  Artikel,  darunter  Offizierpensionsgesetz;
  Mannschaftsversorgungsgesetz;
  Geistliche  (Emeritierung)
  und  Kirchen  beamte  III.

Nuhegehaltskassen  für  Bolksschullehrer.  Um
die  wechselnde  Pensionslast  der  Gemeinden  für
die  Aufbringung  der  Ruhegehälter  der  Volksschullehrer
  (s.  Pensionierung  der  Lehrer)
  gleichmäßiger  zu  gestalten,  ist  durch  das
G.  vom  23.  Juli  1893  (GS.  194;  Ausff.
vom  28.  Juli,  5.  Aug.  u.  14.  Sept.  1893  —
UßBl.  S.  658  bzw.  660  u.  732;  Einführung  in
Helgoland  durch  V.  vom  1.  Febr.  1897  —
GS.  23;  wegen  Hohenzollern  s.  §  67  des
Volksschulunterhaltungsgesetzes)  die  Einrichtung
von  R.  angeordnet.  Die  Bestimmungen  dieses
G.  sind  demnächst  auch  für  die  Alterszulagekassen
  für  Volksschullehrer  ((.  Lehrerbesoldung
  II  2)  und  für  die  Witwen=  und
Waisenkassen  für  Volksschullehrer  (s.  Witwen=
  und  Waisenversorgung  der
Volksschullehrer)  maßgebend  geworden.
  Das  Gesetz  bestimmt,  daß  behufs  gemeinsamer
  Bestreitung  des  durch  den  Staatsbeitrag
  (s.  Staatsbeiträge  für
Volksschulen  III  2)  nicht  gedeckten
Teils  der  Ruhegehälter  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
für  die  zur  Aufbringung  verpflichteten  Schulverbände
  (Schulsozietäten,  Gemeinden,  Gutsbezirke)
  in  jedem  Regierungsbezirk,  unter  Ausschluß
  von  Berlin,  eine  von  der  Regierung  verwaltete
  Ruhegehaltskasse  gebildet  wird  und  aus
dieser  die  Ruhegehälter  an  die  Berechtigten  gezahlt
  werden  (§§  1,  2  u.  5).  Der  Bedarf  der
Kasse  ist  von  den  Schulverbänden  des  Kassenbezirks
  aufzubringen.  Seine  Verteilung  erfolgt
nach  dem  Stande  der  Ruhegehälter  am  1.  Oktober
des  Vorjahres  unter  Hinzurechnung  der  voraussichtlichen
  Verwaltungskosten  unter  Zugrundelegung
  des  ruhegehaltsberechtigten  Jahreseinkommens
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  gleichfalls
nach  dem  Stande  am  1.  Okt.  des  Voriahres,  wobei
  jedoch  für  jede  Stelle  ein  Betrag  bis  zu  800  .K
außer  Berechnung  bleibt  (88  6—8;  s.  hierzu  auch
O#G.  29,  162;  32,  195;  38,  207).  Der  Verteilungsplan
  wird  von  der  Regierung  entworfen
und  dem  von  dem  ProvinzialiLandes)hausschusse
auf  je  sechs  Jahre  gewählten,  zur  Wahrnehmung
der  Interessen  der  Schulunterhaltungspflichtigen
bestellten  Kassenanwalt  (s.  d.)  mitgeteilt  und

 

443

nach  Erledigung  etwaiger  von  ihm  geltend  gemachter
  Erinnerungen  festgestellt  und  öffentlich
bekanntgemacht  (8§§  3,  9,  10).  Die  festgestellten
Beträge  werden  von  den  Schulverbänden  in
vierteljährlichen  Raten  eingezogen  (§  11).  Die
Einziehung  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (U  Bl.  1896,  607).  Nachforderungen
über  die  durch  den  Verleilungsplan  festgestellten
Sätze  hinaus  sind  unzulässig  (O  VG.  39,  162).
Den  Schulverbänden  steht  gegen  den  Verteilungsplan
  binnen  einer  vierwöchentlichen  Frist
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim
BezA.  gegen  die  Regierung,  jedoch  ohne  aufschiebende
  Wirkung,  zu  (s.  hierzu  auch  O#.
39,  162).  Von  jeder  Ruhegehaltsfestsetzung  ist
dem  Kassenanwalt  Kenntnis  zu  geben,  dem  dieselben
  Rech  smittel,  wie  den  zur  Unterhaltung
der  Schule  Verpflichteten  zustehen  (§  17).  Wo  besondere
  Träger  der  Pensionslast  nicht  vorhanden
sind,  tragen  die  Lehrerunterhaltungspflichtigen
die  Last,  auch  wenn  sie  nur  ortsverfassungsmäßig
zu  Leistungen  verbunden  sind  (U  BBl.  1896,  426;
1897,  782).  Nach  §  64  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  vom  28.  Juli  1906  treten  für  dessen
Bereich  vom  1.  April  1908  ab  durchweg  die
Schulverbände  ein,  soweit  nicht  Dritte  verpflichtet
  sind.  Das  G.,  betr.  das  Ruhegehalt  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  nichtstaatlichen
  mittleren  Schulen,  vom  11.  Juni
1894  (G.  109),  gestattet  im  §  4  den  zur  Aufbringung
  des  Ruhegehalts  Verpflichteten  den
Beitritt  zur  Ruhegehaltskasse  für  Volksschullehrer.
Das  G.  vom  25.  Aug.  1909  (GS.  738)  macht
den  Beitritt  dann  zur  Pflicht,  wenn  eine  Gemeinde
  mit  den  von  ihr  unterhaltenen  mittleren
Schulen  der  Alterszulagekasse  für  die  Volksschullehrer
  beitreten  will.  —  Wegen  gleichartiger
Einrichtungen  für  die  Geistlichen  s.  Geistliche
  (Emeritierung)  Ac  und  für  Kirchen
  beamte  III.

Ruhestörung.  Der  Polizei  liegt  es  ob,  jede
Störung  der  öffentlichen  Ruhe  zu  verhindern,
soweit  diese  als  Bestandteil  der  öffentlichen  Ordnung
  gefährdet  ist  („„Offentliche  Ruhe,
Sicherheit  und  Ordnung).  Strafrechtlicher
  Schutz  gegen  Ruhestörungen  ist  dagegen
nur  in  dem  weit  engeren  Rahmen  des  §  360
Ziff.  11  StGB.  gewährt.  Mit  Geldstrafen  bis
zu  150  .K  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  wird
bestraft,  wer  ungebührlicherweise  ruhestörenden
Lärm  erregt.  Dieser  Tatbestand  liegt  nur  vor,
wenn  Geräusche  hervorgebracht  werden,  welche
das  Publikum  als  solches  —  nicht  nur  einzelne
Personen  —  belästigen.  Die  Störung  braucht
aber  nicht  notwendig  an  einem  öffentlichen  Orte
stattgefunden  zu  haben,  es  genügt,  daß  ein  individuell
  nicht  begrenzter  Personenkreis,  z.  B.  auch
die  miteinander  nicht  in  persönlicher  Verbindung
stehenden  Bewohner  eines  Mietshauses,  in  Mitleidenschaft
  gezogen  sind  (R  St.  13,  366).  Ohne
Belang  für  die  Strafbarkeit  ist  auch  die  Zeit  der
Verübung,  die  Störung  der  Tag=  und  Nachtruhe
steht  gleich.  Unbedingte  Voraussetzung  strafrechtlichen
  Einschreitens  ist  dagegen,  daß  der  Lärm
ungebührlicherweeise  erregt  war,  d.  h.
daß  der  Urheber  zu  seiner  störenden  Handlung
entweder  überhaupt  nicht  befugt  war  oder  die
ihm  zustehenden  Befugnisse  ohne  zwingenden
Grund  überschritten  hat,  etwa  durch  die  Art  oder