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Unterscheidung des Sachverständigen von Zeugen im
Prozeß im Arch Ziv Prax. 104, 151.
Sachverständigenkammern und Sachverstän-
digenvereine. Die Bildung von Sachverständi-
genvereinen war zuerst im Urhebergesetz vom
11. Juni 1870 § 31 (Röl. 339) zur Abgabe
von Gutachten über Fragen des Urheberrechts
und demnächst in den G.
§ 16 (Rö#Bl. 4), vom 10. Jan. 1876 § 10 (R-
Bl. 8) und vom 11. Jan. 1876 § 14 (Rl. 11)
zu gleichem Zwecke vorgesehen. Nachdem die
drei ersteren Gesetze durch die jetzt geltenden
Urhebergesetze (s. Urheberrecht II) ersetzt
und in diesen die bisherigen Sachverständigen-
vereine als Sachverständigen kammern be-
zeichnet sind, bestehen Sachverständigenvereine
unter diesem Namen nur noch im Geltungs-
gebiete des G. vom 11. Jan. 1870, betr. das
Urheberrecht an Mustern und Modellen. Ihre
Funktionen sind die gleichen, wie die der Sach-
veiständigenkammern (s. daher Urheber-
recht VIII). Die Bestimmungen über
ihre Zusammensetzung und ihren Geschäfts-
betrieb sind in der R Bek. vom 10. Mai 1907
(3Bl. 215) enthalten.
Saisonzölle sind Zölle, die nur erhoben wer-
den, wenn der Eingang der betroffenen Waren
in einer bestimmten Zeit des Jahres erfolgt.
Der deutsche ZollT. vom 25. Dez. 1902 (Rö-
Bl. 303) kennt sie in den Nr. 23 und 47 für
frische Kartoffeln, Apfel, Birnen und Quitten,
der Vertragstarif auch noch für Hauszwetschgen.
Säkularisation. Bereits in dem Reichs-
deputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 (bei
v. Meyer, Corpus juris Confoederationis Ger-
manicae, 3. Aufl., Teil 1, 7) § 35 war bestimmt
worden, daß sowohl in den alten, wie den neuen
Besitzungen katholischer sowohl als evangclischer
Landesherren alle Güter der fundierten Stif-
tungen, Abteien und Klöster — katholischer, wie
evangelischer — der freien und vollen Dis-
position der respektiven Landesherren sowohl
zum Behufe des Aufwandes für Gottesdienst,
Unterrichts= und andere gemeinnützige Anstalten
als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen
werden sollten, unter dem Vorbehalt jedoch der
Ausstattung der beizubehaltenden Domtkirchen
und der Pensionierung der aufgehobenen Geist-
lichkeit. In Ubereinstimmung mit dieser Fest-
setzung wurde, nachdem inzwischen das ehemalige
Deutsche Reich aufgelöst worden war, für Preu-
then das Edikt über die Einziehung der sämtlichen
geistlichen Güter der Monarchie vom 30. Okt.
1810 (GS. 1806—1810, 32), das sog. Säku-
larisationsedikt (S. gleichbedeutend mit
Verweltlichung), erlassen, durch welches für den
damaligen Umfang der Monarchie alle Kloster-,
Dom- und andere Stifter, Balleien und Kom-
menden ohne Unterschied, ob sie zur kath. oder
prot. Religion gehörten, ausgehoben und die
Güter derselben für Staatsgüter erklärt wurden.
In den später erworbenen Teilen der altländischen
Provinzen ist die gleiche Maßregel von Fall zu
Fall getroffen (s. Hinschius, Preuß. Kirchen-
recht, 1884 S. 445) und ebenso hat seinerzeit in
den im Jahre 1866 neu erworbenen Landes-
teilen eine Einziehung der geistlichen Güter,
überall mit dem in dem Reichsdeputations-
hauptschluß vorgesehenen Vorbehalte der Ver-
vom 9. Jan. 1876
Sachverständigenkammern und Sachverständigenvereine — Salzabgabe
sorgung der Berechtigten, stattgefunden (s. hierzu
auch Damenstifter und Klosterfonds).
Durch die S. sind die Verpflichtungen der
früheren Klöster nicht beseitigt, und ist ihre
Verfolgung dem Rechtswege nicht entzogen
(IMBl. 1861, 280); andererseits ist das Säku-
larisationsdekret selbst im Rechtswege nicht an-
fechtbar (U Bl. 1862, 644). Die fiskalischen
Verpflichtungen sind aber auf die Höhe des
eingezogenen Vermögens und auf die Erhaltung
des damaligen Bestandes beschränkt (Uh#l.
1862, 749; 1863, 620; 1864, 490; 1881, 230).
Besonders begründete Verpflichtungen für öffent-
liche Einrichtungen (z. B. Schulen) gelten als
„besondere Stiftungen“ (O#. 38, 194), und
dementsprechend auch als besondere Rechtstitel
im Sinne des G. vom 28. Juli 1906 F 32 (s.
Schulleistungen Dritter). Der § 4
des Edikts vom 30. Okt. 1810 verhieß eine „hin-
reichende Belohnung der obersten geistlichen Be-
hörden, Dotierung der Pfarreien, Schulen,
milden Stiftungen“. Dies ist rücksichtlich der
kath. Kirche durch die Genehmigung der unter
Bistümer erwähnten Bullen geschehen ((.
auch bei Kirchen II, neuere Dotation von
1906). Über die Ansprüche der ev. Kirche s. die
Denkschrift des Ev. Oberkirchenrats in den Ver-
handlungen der Generalsynode 1891 S. 1104 ff.
und ebenda S. 1110 ff. sowie die Aufstellung der
Staatsregierung vom 1. Jan. 1886. Wegen des
durch das Säkularisationsedikt erworbenen Do-
mänenbesitzes s. Domänent(allgemein)II.
Salinen (Salzwerke) sind Anlagen zur Ge-
winnung von Salz. Sie sind in bergpolizeilicher
und gewerbepolizeilicher Beziehung den Berg-
werken (s. d.) gleichgestellt (Berggesetz vom
24. Juni 1865 — GS. 705 — §+ 1; GewO.
§ 154 a). Die gegen Gehalt oder Lohn be-
schäftigten Arbeiter unterliegen der Kranken-
und Invalidenversicherung. S. sind unfall-
versicherungspflichtige Betriebe (s. Versiche-
rungspflicht). Die fiskalischen S. werden
durch Salzämter (s. Bergbehörden lIV)
verwaltet. Die Benutzung einer S. zur Ge-
winnung oder Raffinierung von Salz ist nur
gestattet, wenn die Eröffnung des Betriebs min-
destens sechs Wochen vorher dem Hauptzoll-
oder Hauptsteueramt, in dessen Bezirke sich die
Anstalt befindet, angemeldet worden ist (G.,
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom
12. Okt. 1867 — BGl. 41 — § 3). Eine Be-
schreibung und Nachweisung der S. ist der Be-
hörde einzureichen, jede Anderung in den Be-
triebsräumen oder im Betrieb ist gleichfalls anzu-
zeigen (§ 4c. a. O.). Die Vorschriften der GewO.
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern (§§8 135—139 b) und
über die Lohnzahlung (§8 115—119 b) finden
auf alle S., auch wenn weniger als zehn Ar-
beiter beschäftigt sind, Anwendung. Arbeite-
rinnen dürfen unter Tage nicht beschäftigt wer-
den. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei
der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung
(Separation, Wäsche), bei dem Transport und
der Verladung ist auch über Tage verboten
(GewO. 8 154 a). S. auch Nebenbetriebe.
Salzabgabe. I. Allgemeines. Unter
S. wird diejenige indirekte Steuer verstanden, die
von ausländischem Salz als Einfuhrzoll und