Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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zu führen, die den Liquidationen beizufügen sind zialausschuß, Bezirksausschuß, Kreisausschuß, 
(Feldmesserreglement vom 2. März 1871 — Kreisdeputierte, Amtsvorsteher, jedoch nicht le- 
GS. 101; AE. vom 22. Dez. 1887 — GS. 1888, diglich als Stellvertreter oder als Mitglieder von 
4; abändernde Bestimmungen vom 26. Aug. Kreiskommissionen) tätig gewesen sind, wobei 
1885 — GS. 319 — und 26. Febr. 1894 — auf den Zeitraum von vier Jahren eine Be- 
GS. 18). schäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden 
S. auch Beei digung und öffentliche bis zur Dauer von zwei Jahren in Anrechnung 
Anstellung. gebracht werden darf. Diese Vorschriften sind 
Landrat. I. Das Amt des L. ist in der für die Regierung bei der Ernennung von 
Mark Brandenburg entstanden. Ursprünglich L. maßgebend. Das Vorschlagsrecht der Kreis= 
von den Ständen dazu erwählt, um in den ein-tage ist dagegen insofern beschränkt, als 
zelnen Kreisen die ständischen Geschäfte, dar= auch die unter 1 aufgeführten, an sich zum L. 
unter auch die Einziehung der von den Ständen geeigneten Personen mit höherer Qualifikation 
bewilligten landesherrlichen Steuern, zu be= nur dann vorgeschlagen werden können, wenn sie 
sorgen, wurden die L. im Laufe der Zeit mehr dem Kreise mindestens ein Jahr durch Wohnsitz 
und mehr auch zu anderweiten landesherrlichen oder Grundbesitz angehören. Die vorstehenden 
Geschäften herangezogen, bis sie schließlich unter Bestimmungen sind in die Kr . der übrigen 
Beibehaltung ihrer ständischen Funktionen zu Provinzen ausgenommen (KrO. f. Hannover 
wirklichen Beamten und Organen der landes-- 22; f. Hessen-Nassau § 214; f. Westfalen u. 
herrlichen Verwaltung im vollen Umfange der Rheinprovinz § 30; f. Schleswig-Holstein § 66; 
letzteren wurden, in welcher Eigenschaft sie den in der Rheinprovinz unter Hervorhebung des 
Kriegs= und Domänenkammern unterstellt waren Ehren bürgermeisters). Nur in der 
(i. hierzu auch Kreisordnungen). Die Prov. Posen finden dieselben keine Anwendung:; 
Einrichtung, welche sich hervorragend bewährte, hier steht vielmehr, nachdem im 8 5 des Kreis- 
wurde auf die übrigen Landesteile und die neu teilungsgesetzes vom 6. Juni 1887 (GS. 197) 
erworbenen Gebiete unter entsprechender terri= die bisher gültig gewesenen Bestimmungen 
torialer Abgrenzung der letzteren übertragen, und wieder hergestellt wurden, das Wahlrecht der 
bei der Reorganisation der inneren Verwaltung Kreisstände aber bereits früher suspendiert wor- 
im Anfange des vorigen Jahrhunderts (V. vom den ist (AOrder vom 2. Febr. 1833 — v. Kamptz 
30. April 1815 — GS. 85 — N 344), ebenso wie 17, 33), die Besetzung der Landratsstellen der 
bei der Neuordnung der allgemeinen Landes= Krone ohne Mitwirkung der Kreisvertretung zu. 
verwaltung durch das Landesverwaltungsgesetz Für die Qualifikation der daselbst zu L. zu er- 
vom 30. Juli 1883 § 36 beibehalten, so daß, nennenden Personen kommen, soweit die L. 
nachdem dasselbe in allen Provinzen durch= nicht zum höheren Verwaltungs= oder Justiz- 
geführt ist, überall L. mit Ausnahme von Hohen= dienst befähigten Beamten entnommen werden, 
zollern (s. d.) vorhanden sind. — Dem ursprüng= die Bestimmungen des Regul. über die Prüsung 
lich ständischen Charakter des Amtes entsprechend der Landratsamtskandidaten vom 13. Mai 1838 
wurde in den Kr O. der Jahre 1825—1828 den (G#. 423) in Betracht. Da es sich in den übrigen 
Kreisständen für die Wiederbesetzung erledigter Provinzen nicht um ein Präsentationsrecht des 
Landratsämter ein Wahl= und Präsen= Kreistages, sondern nur um ein Vorschlagsrecht 
tationsrecht eingeräumt. Durch die KrO. handelt, so ist die Krone bei der Besetzung des 
f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 § 74 wurde Landratsamtes an die gemachten Vorschläge nicht 
dieses Wahlrecht in ein Vorschlagsrecht gebunden. An die Ausübung des Vorschlags- 
der Kreisversammlung aus der Zahl der Grund= rechts selbst kann der Kreistag erst dann heran- 
besitzer und Amtsvorsteher des Kreises umge= treten, wenn ihm dazu von dem Regierungs- 
wandelt, und sodann, nachdem durch § 16 des präsidenten als der Aufsichtsbehörde ein Auftrag 
G., betr. die Befähigung für den höheren Ver= erteilt worden ist. Wegen der Beteiligung der 
waltungsdienst, vom 11. März 1879 (GS. 160) Häupter vormals reichsunmittelbarer Familien 
für die Wirksamkeit der bisherigen Bestim= bei der Ernennung von Landräten s. Reichs- 
mungen über die Besetzung der Landratsämter unmittelbare III. 
ein Endtermin bis zum 1. Jan. 1884 gesetzt II. Der L. steht in disziplinarer Be- 
worden war, sowohl die Befähigungsanforde-- ziehung unter dem Regierungspräsidenten 
rung für das Landratsamt, wie das Vor-[(LVG. § 18 in Verb. mit den Vorschriften der 
schlagsrecht für dasselbe durch die Kreisord= Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 und der 
nungsnovelle vom 19. März 1881 (GS. 155) KabO. vom 31. Dez. 1825 — G. 1826, 5), in 
§ 74 neu geregelt. Danach sind zur Beklei= höherer Instanz unter dem Md J.; er gehört zu 
dung der Stelle eines Landrats diejenigen denjenigen Beamten, welche gemäß § 87 Ziff. 2 
Personen geeignet, welche 1. die Befähigung des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (GS. 
zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienst 465) mit Gewährung von Wartegeld in den 
(Regierungs= und Gerichtsassessoren) erlangt einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. 
haben, oder 2. dem Kreise seit mindestens einem Die Versetzung eines Landrats, welcher für 
Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören einen bestimmten Kreis auf Grund des Vor- 
und zugleich mindestens während eines vier= schlages des Kreistages ernannt ist, im Inter- 
jährigen Zeitraums entweder a) als Referendare esse des Dienstes ist dagegen nicht angängig (§ 87 
im Vorbereitungsdienst bei den Gerichten und # Ziff. 1 Abs. 3 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 
Berwaltungsbehörden (also nicht bei einer 1852; anderer Ansicht v. Rheinbaben, Disziplinar- 
dieser Behörden allein) oder b) in Selbstverwal- gesetz 1904, 300). Der Regierungspräsident 
tungsämtern des betreffenden Kreises, des Be= ist berechtigt, einzelne Landräte zu den Plenar- 
zirkes oder der Provinz (Provinzialrat, Provin= versammlungen der Regierung mit vollem 
  
  
  
  
  
 
	        
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