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erfolgt nach Maßgabe der Schiffseichordnung
für die Elbe (RKBek. vom 30. Juni 1899 —
ZBl. 202), die ohne sachliche Änderung auf
allen Wasserstraßen Preußens, mit Ausnahme
des Rheins und seiner Nebenflüsse und des Dort-
mund-Ems-Kanals, sowie auf allen Binnen-
wasserstraßen in Braunschweig, Bremen, Lippe,
Lübeck, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz eingeführt worden ist. Die Eichscheine
werden gegenseitig anerkannt (Erl. vom 12. März
1902 — HMBl. 140). Die Kosten, die durch die
öffentliche Bekanntmachung der Ungültigkeits-
erklärung von Eichscheinen entstehen (§ 11 der
Eichordnung) sind vom Schiffseigentümer zu tra-
gen (Erl. vom 19. Mai 1909— HMl. 272). über
die Auslegung einzelner Bestimmungen s. Erl.
vom 7. Febr. 1903 (OMBl. 43).
fahrzeuge, Dampfboote und Motorschiffe, die
weder zur Fracht noch zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung dienen,
Eichung freizulassen (Erl. vom 28. Febr. 1903 —
HM Bl. 164). Für den Rhein und seine Neben-
flüsse ist eine besondere Eichordnung für Rhein-
schisse vom 4. Juli 1900 durch den Br. erlassen;
hier besteht auch ein Eichzwang. S. auch Ord-
nung für die Untersuchung der Rheinschiffe vom
10. März 1905. Für den Dortmund-Ems-Kanal
finden sich entsprechende Vorschriften in der
Schiffahrtspolizeiverordnung vom 30. Dez. 1899
nebst Nachträgen vom 16. Aug. 1900 und 30. Jan.
1904. Nach RKBek. vom 4. Febr. 1898 (RGl.
299) und vom 1. Juni 1908 (RBl. 398) ist
zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und
den Niederlanden eine Übereinkunft über die
Eichung der Binnenschiffe getroffen.
Schiffszertifikate s. Schi f fsregister.
Schildwachen s. Wache
Schlächtereien sind rach Gew. 5 16 geneh-
migungspflichtige Anlagen. Eine S. im Sinne
des § 26 a. a. O. ist jede Lokalität, in welcher
gewerbsmäßig geschlachtet wird, ohne Rücksicht
darauf, ob das betreffende Lokal von einem
oder von mehreren Gewerbetreibenden benutzt
wird und ob das Fleisch in rohem oder ver-
arbeitetem Zustande weiter veräußert wird. Die
Errichtung der S. setzt aber nicht notwendig
voraus, daß besondere dauernde Vorrichtungen
behufs des Schlachtens in einem bestimmten
Lokale getroffen werden, vielmehr muß schon
die tatsächliche Widmung einer bestimmten
Räumlichkeit zum periodischen gewerbsmäßigen
Schlachten als Anlage einer S. angesehen wer-
den (Entsch. des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 17. Juli 1883 — Pr Bl. 5, 307). Ge-
flügel= und Fischschlächtereien gehören nicht hier-
her (O#. 32, 282). S. auch Geflügel-
mästereien. und Geflügelschläch-
tereien. Die Genehmigung erteilt der Kr .
(StA.), in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einw. der Magi-
strat (3G. § 109). S. auch Techn Anl. (s. d.)
Ziff. 25 und AusfAnw. z. GewO. Ziff. 16 in
der Fassung des Erl. vom 20. Mai 1909 (HM-
Bl. 273). In Fleischereien ist die Beschäftigung
von Kindern (s. Kinder in gewerblicher
Beziehung lIII) verboten (Kinderschutzgesetz
vom 30. März 1903 — RGBl. 113 — F8 4, 12).
S. auch Schlachthäuser, Fleischer-
gewerbe.
Kleine Sport-
Schiffszertifikate — Schlachthäuser
Schlachthäuser. I. Allgemeines. S.
sind Schlachtstätten, die von einer größeren An-
zahl von Schlächtern benutzt werden. Sie sind
als Schlächtereien (s. d.) nach GewO. § 16 ge-
nehmigungspflichtig. Nach GewO. 8§ 23 Abs. 2
bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten,
die sernere Benutzung bestehender und die An-
lage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten,
für welche öffentliche S. in genügendem Um-
fange vorhanden sind oder errichtet werden, zu
untersagen (Schlachthauszwang). Es
ist nicht erforderlich, daß das S. im Bezirke
der Gemeinde selbst belegen ist, doch muß es in
einem unmittelbar benachbarten Orte liegen
(Mot. z. G. vom 29. Mai 1902 — GS. 162;
Drucks, des Herrenhauses Nr. 39). Das S.
kann für einen Schlachthausverband errichtet
werden (O#V##. vom 4. Nov. 1899 — Prl.
21, 316).
sind von der
—
Wegen Begründung des Schlacht-
hauszwangs nach Errichtung eines öffent-
lichen S. durch Beschluß der beteiligten Ge-
meinden auch für die Ortschaften, für die
das S. nicht schon bei der Errichtung, sondern
erst später durch Beschluß der beteiligten Ge-
meinden bestimmt worden ist s. II. Offentlich
ist ein S., wenn es für diejenigen Personen,
welche in der Gemeinde das Schlächtergewerbe
betreiben, zugänglich ist; im Eigentume der
politischen Gemeinde braucht es nicht zu stehen
(RG#. 47, 76). Die näheren Bestimmungen über
die Einführung des Schlachthauszwangs sind für
Preußen durch G., betr. die Errichtung öffent-
licher, ausschließlich zu benutzender S., vom
18. März 1868 (GS. 277), das durch die G.
vom 9. März 1881 (GS. 273), vom 29. Mai
1902 (GE. 162), vom 28. Juni 1902 (GS. 220)
und vom 23. Sept. 1904 (GS. 257) abgeändert
worden ist, erlassen.
II. Errichtung. Nach § 1 des Schlacht-
hausgesetzes kann in denjenigen Gemeinden,
für welche ein öffentliches S. errichtet ist, durch
Gemeindebeschluß, der der Genehmigung des
Bez. bedarf (8G. § 131), angeordnet werden,
daß innerhalb des Gemeindebezirkes oder eines
Teils desselben das Schlachten aller oder ein-
zelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit
dem Schlachten in unmittelbarem Zusammen-
hange stehenden Verrichtungen, z. B. das Sal-
zen und Trocknen von Häuten (KJ. 19, 333),
ausschließlich in den öffentlichen S. vorge-
nommen werden dürfen. Dabei kann bestimmt
werden, daß das Verbot auf die im Besitz und
in der Verwaltung von Innungen oder son-
stigen Korporationen befindlichen gemeinschaft-
lichen S. oder auf Hausschlachtungen keine An-
wendung finde. Wird eine Gemeinde ohne
Schlachthauszwang in eine Gemeinde mit einem
öffentlichen S. eingemeindet, so muß der Be-
schluß in der eingemeindeten Gemeinde beson-
ders eingeführt werden (RG# Z. 48, 275). Wird
der Schlachthauszwang auf die Hausschlach-
tungen ausgedehnt, so darf zugunsten einzelner
eine Ausnahme nicht gemacht werden (HME.
vom 20. April 1899). Her Beschluß kann schon
vorher genehmigt werden, wenn die Fertig-
stellung des S. bis zum Inkrafttreten des Be-
schlusses sichergestellt ist (HOME. vom 12. Mai
1894, KGIJ. 38 C 61). Anderseits kann der
Schlachthauszwang nach Errichtung eines öffent-