Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bung ihrer Forderungen wichtige Privilegien bei- 
gelegt waren. 
auf eine einheitliche Gestaltung der mannig- 
fach verschiedenen statutaren Sonderrechte hinzu- 
wirken, ist das G., betr. die Zwangsvoll- 
streckung aus Forderungen land- 
schaftlicher (ritterschaftlicher) Kre- 
ditanstalten, vom 3. Aug. 1897 (GS. 388) 
ergangen, das nur in Einzelheiten durch das 
As. z. Reichsgesetz, betr. Anderung der ZPO., 
vom 22. Sept. 1899 (GS. 284) Art. 5 und 
durch das AGZVG. vom 23. Sept. 1899 (GS. 
291) Art. 12, vgl. auch Art. 34, berührt worden 
ist. Die Reichsgesetzgebung hat den Besonder- 
heiten des Pfandbriefskredits voll Rechnung ge- 
tragen (z. B. im B #B. § 1115 Abs. 2), und 
durch die Vorbehalte im Art. 167 EcBG#B. 
und § 2 des EG38VG. vom 24. März 1897 (Rö- 
Bl. 135) sind die landesgesetzlichen Vorschriften 
für die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. 
bestehenden landschaftlichen oder ritterschaft- 
lichen Institute in Geltung erhalten. Die Be- 
schränkung auf die bestehenden Institute er- 
scheint praktisch ohne Bedenken, da ein Bedürf- 
nis für Neubildung von L. nicht zu erwarten 
steht. Nach § 1 des G. von 1897 kann für die 
L. durch Satzung mit landesherrlicher Genehmi- 
gung bestimmt werden, daß der L. als Voll- 
streckungsbehörde ein Zwangsvollstreckungsrecht 
  
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll, und 
daß aus Urkunden, welche von einem zum 
Richteramte befähigten Beamten der Anstalt 
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse 
aufgenommen sind, die gerichtliche Zwangs- 
vollstreckung stattfindet. Das Zwangsvoll- 
streckungsrecht erstreckt sich nach §§ 3 ff. sowohl auf 
das bewegliche Vermögen des Schuldners, wie 
auf die Zwangsverwaltung und Zwangsver- 
stcigerung des Pfandgrundstücks. Die Zwangs- 
versteigerung muß auf den Antrag der 
L. eingeleitet werden (§ 4), der den vollstreck- 
baren Schuldtitel ersetzt. Für ihr Gebot bei der 
Zwangsversteigerung kann Sicherheitsleistung 
nicht verlangt werden (A3V6. Art. 9). Die 
Zwangsverwaltung kann die 2L. selb- 
ständig einleiten, und zwar sowohl zur Bei- 
treibung fälliger Forderungen als unter den 
Voraussetzungen der §§ 1134, 1135 B#B. im 
Wege des Arrestes (G. von 1897 §#8§ 3, 7). 
Auch bei gerichtlichen Zwangsver- 
waltungen bepfandbriefter Güter gebührt 
der L. nach Maßgabe ihres Statuts die Ernen- 
nung des Verwalters und seine Anweisung und 
Beaussichtigung; auf Ersuchen des Gerichts 
können sie diese Funktionen auch bei nicht be- 
pfandbrieften land= oder forstwirtschaftlichen 
Grundstücken übernehmen (§ 6 das.). Ansprüche, 
welche dem Zwangsvollstreckungsrecht der An- 
stalt unterliegen, brauchen, auch soweit sie sich 
aus dem Grundbuche nicht ergeben, weder für 
die Feststellung des geringsten Gebotes, noch 
zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungs- 
plan glaubhaft gemacht zu werden (§ 8 das.); 
die Ausgaben und Kosten der Zwangsverwal- 
tung kann die L. mit Zinsen seit der Zeit der 
Aufwendung zur ersten Stelle liquidieren (AG- 
ZVG. Art. 12). 
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Landschaften 
II. Die Beleihungen und das 
Um diese für ein Kreditinstitut Pfandbriefsgeschäft der C. Die L. 
besonders wichtigen Vorrechte auch den neuen gewähren 
L. zugute kommen zu lassen, und überhaupt lehne, 
nur Amortisationsdar- 
die seitens der L. unkündbar (ab- 
gesehen von den Fällen des Vermögensverfalles, 
der Devastation und ähnlichen), vom Schuldner 
mit der statutarischen Kündigungsfrist jederzeit 
aufgekündigt werden können. Die zulässige Höhe 
des Darlehnsbetrages bemißt sich nach der be- 
leihbaren Quote (regelmäßig zwei Drittel) des 
von der L. ermittelten Taxwerts. In der 
richtigen und zuverlässigen Ermittlung dieses 
Taxwerts, der wichtigsten Aufgabe eines jeden 
Kreditinstituts, liegt das größte Verdienst der 
L. Die Bewährung des landschaftlichen Tax- 
wesens hat neben den langjährigen Erfahrungen 
hauptsächlich darin ihren Grund, daß die Tax- 
aufnahme in den Händen der eigenen Organe 
der L. liegt, die als Mitglieder des Instituts 
mit dem eigenen Vermögen an dem Wohl und 
Wehe der L. interessiert sind und zugleich über 
die volle landwirtschaftliche Fachkunde gebieten. 
Die Vorschriften über das Taxverfahren sind 
demgemäß von alters her sehr sorgfältig und 
eingehend ausgebildet. Es sind drei Systeme 
zu unterscheiden: die Beleihung nach dem 
Grundsteuerreinertrage (im allgemeinen bis zum 
15= öder 20 fachen), die Beleihung nach einer 
vereinfachten Grundsteuertaxe, vorzugsweise bei 
kleineren Grundstücken angewendet, und die Be- 
leihung auf Grund förmlicher Taxe. Das erst- 
bezeichnete einfachste Verfahren ist für die- 
jenigen Darlehnssucher bestimmt, die nur auf 
einen geringen Kredit Anspruch machen. Die 
förmlichen Taxen sind teils Grund-, teils Ertrags- 
taxen, aber auch die Grundtaxen sind nicht auf 
den Verkaufswert, sondern auf den Ertragswert 
berechnet. Die Darlehnsvaluta wird in Pfand- 
briefen gezahlt, deren Verwertung die land- 
schaftlichen Darlehnskassen (s. zu IV) für Rech- 
nung des Schuldners übernehmen. Die hann. 
Institute verwerten jedoch die Pfandbriefe für 
eigene Rechnung und zahlen die Darlehne in 
bar aus. Bei den übrigen L. wird, wenn der 
Kurs der Pfandbriefe unter pari steht, dem 
Schuldner auf Verlangen ein Zuschuß- 
darlehn gewährt, welches samt Zinsen durch 
Verrechnung der für die Hauptschuld zu zah- 
lenden Amortisationsraten in einigen Jahren 
getilgt wird. Der im Interesse der Schulden- 
tilgung so wichtige Grundsatz der Amorti- 
sation hat bei den L. nicht von vornherein 
bestanden, sondern ist erst im Laufe der Zeit 
zur Geltung gelangt, er ist auch jetzt noch nicht 
gleichmäßig und konsequent durchgeführt. Jedoch 
ist mindestens die Amortisation des über die erste 
Wertshälfte hinausgehenden Darlehnsteiles all- 
gemein gesichert, bei den meisten L. wird ein 
jährlicher Tilgungsbeitrag von ½ % erhoben. 
Im Interesse der Durchführung der Amorti- 
sation ist die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen 
dem Schuldner zustehende Befugnis, Löschung 
oder Abtretung des getilgten Teiles der Schuld 
zu Lbeanspruchen, gewöhnlich dahin beschränkt, 
daß mindestens 10 0%% der Schuld getilgt sein 
müssen. Die Pfandbriefe werden seit 
langer Zeit für den Inhaber unkündbar aus- 
gegeben, während die ersten Reglements viel- 
sach die Kündigung zuließen. Die Einziehung
	        
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