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bung ihrer Forderungen wichtige Privilegien bei-
gelegt waren.
auf eine einheitliche Gestaltung der mannig-
fach verschiedenen statutaren Sonderrechte hinzu-
wirken, ist das G., betr. die Zwangsvoll-
streckung aus Forderungen land-
schaftlicher (ritterschaftlicher) Kre-
ditanstalten, vom 3. Aug. 1897 (GS. 388)
ergangen, das nur in Einzelheiten durch das
As. z. Reichsgesetz, betr. Anderung der ZPO.,
vom 22. Sept. 1899 (GS. 284) Art. 5 und
durch das AGZVG. vom 23. Sept. 1899 (GS.
291) Art. 12, vgl. auch Art. 34, berührt worden
ist. Die Reichsgesetzgebung hat den Besonder-
heiten des Pfandbriefskredits voll Rechnung ge-
tragen (z. B. im B #B. § 1115 Abs. 2), und
durch die Vorbehalte im Art. 167 EcBG#B.
und § 2 des EG38VG. vom 24. März 1897 (Rö-
Bl. 135) sind die landesgesetzlichen Vorschriften
für die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB.
bestehenden landschaftlichen oder ritterschaft-
lichen Institute in Geltung erhalten. Die Be-
schränkung auf die bestehenden Institute er-
scheint praktisch ohne Bedenken, da ein Bedürf-
nis für Neubildung von L. nicht zu erwarten
steht. Nach § 1 des G. von 1897 kann für die
L. durch Satzung mit landesherrlicher Genehmi-
gung bestimmt werden, daß der L. als Voll-
streckungsbehörde ein Zwangsvollstreckungsrecht
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll, und
daß aus Urkunden, welche von einem zum
Richteramte befähigten Beamten der Anstalt
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
aufgenommen sind, die gerichtliche Zwangs-
vollstreckung stattfindet. Das Zwangsvoll-
streckungsrecht erstreckt sich nach §§ 3 ff. sowohl auf
das bewegliche Vermögen des Schuldners, wie
auf die Zwangsverwaltung und Zwangsver-
stcigerung des Pfandgrundstücks. Die Zwangs-
versteigerung muß auf den Antrag der
L. eingeleitet werden (§ 4), der den vollstreck-
baren Schuldtitel ersetzt. Für ihr Gebot bei der
Zwangsversteigerung kann Sicherheitsleistung
nicht verlangt werden (A3V6. Art. 9). Die
Zwangsverwaltung kann die 2L. selb-
ständig einleiten, und zwar sowohl zur Bei-
treibung fälliger Forderungen als unter den
Voraussetzungen der §§ 1134, 1135 B#B. im
Wege des Arrestes (G. von 1897 §#8§ 3, 7).
Auch bei gerichtlichen Zwangsver-
waltungen bepfandbriefter Güter gebührt
der L. nach Maßgabe ihres Statuts die Ernen-
nung des Verwalters und seine Anweisung und
Beaussichtigung; auf Ersuchen des Gerichts
können sie diese Funktionen auch bei nicht be-
pfandbrieften land= oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken übernehmen (§ 6 das.). Ansprüche,
welche dem Zwangsvollstreckungsrecht der An-
stalt unterliegen, brauchen, auch soweit sie sich
aus dem Grundbuche nicht ergeben, weder für
die Feststellung des geringsten Gebotes, noch
zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungs-
plan glaubhaft gemacht zu werden (§ 8 das.);
die Ausgaben und Kosten der Zwangsverwal-
tung kann die L. mit Zinsen seit der Zeit der
Aufwendung zur ersten Stelle liquidieren (AG-
ZVG. Art. 12).
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Landschaften
II. Die Beleihungen und das
Um diese für ein Kreditinstitut Pfandbriefsgeschäft der C. Die L.
besonders wichtigen Vorrechte auch den neuen gewähren
L. zugute kommen zu lassen, und überhaupt lehne,
nur Amortisationsdar-
die seitens der L. unkündbar (ab-
gesehen von den Fällen des Vermögensverfalles,
der Devastation und ähnlichen), vom Schuldner
mit der statutarischen Kündigungsfrist jederzeit
aufgekündigt werden können. Die zulässige Höhe
des Darlehnsbetrages bemißt sich nach der be-
leihbaren Quote (regelmäßig zwei Drittel) des
von der L. ermittelten Taxwerts. In der
richtigen und zuverlässigen Ermittlung dieses
Taxwerts, der wichtigsten Aufgabe eines jeden
Kreditinstituts, liegt das größte Verdienst der
L. Die Bewährung des landschaftlichen Tax-
wesens hat neben den langjährigen Erfahrungen
hauptsächlich darin ihren Grund, daß die Tax-
aufnahme in den Händen der eigenen Organe
der L. liegt, die als Mitglieder des Instituts
mit dem eigenen Vermögen an dem Wohl und
Wehe der L. interessiert sind und zugleich über
die volle landwirtschaftliche Fachkunde gebieten.
Die Vorschriften über das Taxverfahren sind
demgemäß von alters her sehr sorgfältig und
eingehend ausgebildet. Es sind drei Systeme
zu unterscheiden: die Beleihung nach dem
Grundsteuerreinertrage (im allgemeinen bis zum
15= öder 20 fachen), die Beleihung nach einer
vereinfachten Grundsteuertaxe, vorzugsweise bei
kleineren Grundstücken angewendet, und die Be-
leihung auf Grund förmlicher Taxe. Das erst-
bezeichnete einfachste Verfahren ist für die-
jenigen Darlehnssucher bestimmt, die nur auf
einen geringen Kredit Anspruch machen. Die
förmlichen Taxen sind teils Grund-, teils Ertrags-
taxen, aber auch die Grundtaxen sind nicht auf
den Verkaufswert, sondern auf den Ertragswert
berechnet. Die Darlehnsvaluta wird in Pfand-
briefen gezahlt, deren Verwertung die land-
schaftlichen Darlehnskassen (s. zu IV) für Rech-
nung des Schuldners übernehmen. Die hann.
Institute verwerten jedoch die Pfandbriefe für
eigene Rechnung und zahlen die Darlehne in
bar aus. Bei den übrigen L. wird, wenn der
Kurs der Pfandbriefe unter pari steht, dem
Schuldner auf Verlangen ein Zuschuß-
darlehn gewährt, welches samt Zinsen durch
Verrechnung der für die Hauptschuld zu zah-
lenden Amortisationsraten in einigen Jahren
getilgt wird. Der im Interesse der Schulden-
tilgung so wichtige Grundsatz der Amorti-
sation hat bei den L. nicht von vornherein
bestanden, sondern ist erst im Laufe der Zeit
zur Geltung gelangt, er ist auch jetzt noch nicht
gleichmäßig und konsequent durchgeführt. Jedoch
ist mindestens die Amortisation des über die erste
Wertshälfte hinausgehenden Darlehnsteiles all-
gemein gesichert, bei den meisten L. wird ein
jährlicher Tilgungsbeitrag von ½ % erhoben.
Im Interesse der Durchführung der Amorti-
sation ist die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
dem Schuldner zustehende Befugnis, Löschung
oder Abtretung des getilgten Teiles der Schuld
zu Lbeanspruchen, gewöhnlich dahin beschränkt,
daß mindestens 10 0%% der Schuld getilgt sein
müssen. Die Pfandbriefe werden seit
langer Zeit für den Inhaber unkündbar aus-
gegeben, während die ersten Reglements viel-
sach die Kündigung zuließen. Die Einziehung