504
aufsichtsbehörde die Zahl der in Ziff. 1—4 be-
zeichneten Mitglieder, auch das Zahlenverhältnis
der einzelnen Kategorien, abweichend festsetzen
(UZBBl. 1908, 520). Wenn die Zahl der zu Ziff. 3
bezeichneten Mitglieder auf vier oder mehr fest-
gesetzt wird, so müssen darunter wenigstens zwei
Rektoren oder Lehrer sein. In diesem Falle
können an Stelle der Lehrer auch Lehrerinnen
gewählt werden. Wählbar sind die Lehrerinnen,
die an einer der S. unterstellten Schule ange-
stellt sind (§ 44 I des G.). Im übrigen sind
Frauen nicht wählbar (s. Anw. A IV 1c). c) Die
Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beige-
ordneten, Schöffen usw.) und aus ihrer Zahl der
Vorsitzende werden vom Bürgermeister ernannt.
Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit
selbst in die S. einzutreten und den Vorsitz mit
vollem Stimmrecht zu übernehmen, er kann sich
auch zum ständigen Mitglied ernennen (UB#Bl.
1909, 376). Die Mitglieder aus der Stadtver-
ordentenversammlung werden von dieser, die des
Erziehungs= und Volksschulwesens kundigen Per-
sonen von den der S. angehörigen Mitgliedern
des Gemeindevorstandes und der Stadtverord-
netenversammlung gewählt. Die Wahl er-
folgt auf sechs Jahre; der Gewählte kann jedoch
sein Amt nach drei Jahren niederlegen. Die ge-
wählten Mitglieder, sowie der Ortsrabbiner be-
dürfen der Bestätigung der Schulaufsichts-
behörde (weil sie Schulaufsichtsrechte ausüben,
und daher z. B. Sozialdemokraten auszuschließen.
sind — U BBl. 1898, 725), welche, falls ein Nicht-
bestätigter wiedergewählt wird, unter bestimm-
ten Voraussetzungen einen Ersatzmann ernennen
kann (8§ 44 II Abs. 1—5). Eine Ernennung von
Stellvertretern kennt das Gesetz nicht (Um#l.
1908, 538). — Ein Mitglied der S., das die Pflich-
ten verletzt, die ihm als solchem obliegen, oder
das sich durch sein Verhalten inner= oder außer-
halb seiner Tätigkeit als Mitglied der S. der Ach-
tung, des Ansehens oder des Vertrauens, welches
die Zugehörigkeit zu einer S. erfordert, unwürdig
macht oder gemacht hat, kann, abgesehen von den
ernannten Mitgliedern (unter b Ziff. 1), deren
Ausschluß sich nach dem für Gemeindebeamten
geltenden Recht bestimmt (Anw. IV 4), von der
Zugehörigkeit zur S. durch Verfügung der
Schulaufsichtsbehörde ausgeschlossen werden.
Gegen diese Verfügung steht dem Mitgliede
binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren beim BezA. zu (§ 44 III). Es
kommt auch das außeramtliche Verhalten in Be-
tracht nach einer Handlung, die vor der Be-
rufung in die S. liegt (s. Anw. A IV 4).
Die Bestimmungen über die Vornahme
der Wahlen für die zu wählenden sachkun-
digen Mitglieder, sowie über die Geschäfts-
führung der Schuldeputationen
werden ebenso wie die näheren Anweisungen
über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung
der Schulkommissionen von dem Gemeindevor-
stande getroffen und unterliegen der Bestätigung
durch die Schulaussichtsbehörde (§ 44 II letzter
Absatz; § 45 Abs. 4 u. 5). Es ist dabei die Vertei-
lung der Geschäfte zu ordnen. Das einzelne
Mitglied als solches ist zum Besuch der Schule
nicht befugt. An der Beratung dürfen Mit-
glieder nicht teilnehmen, die persönlich interessiert
Schuldienstländereien
Standes= und Amtssachen, sondern um seine
persönlichen Angelegenheiten handelt (Erl. vom
2. April 1909 — U Bl. 432; Anw. IV 3).
III. Schulkommissionen. Nach § 45
Schn G. können durch einen Gemeindebeschluß,
welcher der Genehmigung der Schulaufsichtsbe-
hörde bedarf, als Organe der S. für eine oder
mehrere Volksschulen Schulkommissionen
(Unterkommissionen) eingesetzt werden,
welche die besonderen Interessen dieser Schulen
wahrzunehmen, insbesondere auch die konfessio-
nellen Interessen, wo die Schulkommissionen
nach konfessionellen Gesichtspunkten gebildet sind
(s. AusfAnw. VI), in Ausübung der Schulpflege
die Verbindung zwischen Schule und Eltern zu
fördern haben (z. B. Einrichtung von Eltern-
abenden, Ferienkolonien). Sie sind berechtigt,
Anträge an die S. zu stellen, auch verpflichtet
deren Aufträge auszuführen. Die Schul-
kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister
oder einem vom Bürgermeister ernannten Ma-
gistratsmitgliede (Beigeordneten, Schöffen usw.)
aoder Kommissionsmitgliede als Vorsitzenden, dem
etwa vorhandenen Ortsschulinspektor, dem nach
dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem
dienstältesten Ortspfarrer der ev. Landeskirche
oder der kath. Kirche, oder, sofern für jede
Schule eine Kommission eingesetzt ist, dem nach
dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem
dienstältesten derjenigen Pfarrer, zu deren
Pfarreien die Schulkinder gehören, ferner einem
von der S. zu ernennenden Rektor (Hauptlehrer)
oder Lehrer (Lehrerin) der betreffenden Volks-
schule (Volksschulen), endlich mehreren Mitglie-
dern, die von der S. aus der Zahl der zu den
Schulen des betreffenden Schulbezirks gewiese-
nen Einwohner gewählt werden. Für Schulen,
die ausschließsich mit Lehrern einer Konfession
besetzt sind, sind nur Einwohner derselben Kon-
fession wählbar. Wegen Eintritts eines anderen
Geistlichen, sowie betreffs des Ausschlusses von
Miitgliedern finden die unter II b undc wieder-
gegebenen Bestimmungen entsprechende An-
wendung. Wo derartige Organe unter oder
neben einer S. oder ohne eine solche schon bisher
in Städten bestehen, in denen die Volksschullast
den bürgerlichen Gemeinden obliegt, hat es
dabei sein Bewenden (§ 45; s. hierzu auch § 44 IV).
Die Aufhebung einer Schulkommission darf nur
aus erheblichen Gründen mit Genehmigung der
Echulaufsichtsbehörde geschehen (§ 45 Abs. 3
a
IV. Schuldeputationen auf dem
Lande. Die Einrichtung von S. kann in Land-
gemeinden und Gesamtschulver-
bänden mit mehr als 10 000 Seelen durch
Beschluß der Gemeinde= bzw. Verbandsorgane,
in Landgemeinden und Gesamt-
schulverbänden mit mehr als 3000 Seelen
durch einen solchen Beschluß unter Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde erfolgen (§ 47 Abs. 10;
§ 57), in welchem Falle die Vorschristen unter
II Anwendung finden. In Gesamtschulver-
bänden, denen eine Stadt angehört, muß eine
S. eingerichtet werden (§ 57 cit.). S. hierzu
Schulvorstände III.
Schuldienstländereien s. Lehrerbesol-
dung II 2 h; Dienstgebäude und
sind (z. B. der Lehrer, wo es sich nicht nur um Dienstgrundstücke II und IV.