Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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aufsichtsbehörde die Zahl der in Ziff. 1—4 be- 
zeichneten Mitglieder, auch das Zahlenverhältnis 
der einzelnen Kategorien, abweichend festsetzen 
(UZBBl. 1908, 520). Wenn die Zahl der zu Ziff. 3 
bezeichneten Mitglieder auf vier oder mehr fest- 
gesetzt wird, so müssen darunter wenigstens zwei 
Rektoren oder Lehrer sein. In diesem Falle 
können an Stelle der Lehrer auch Lehrerinnen 
gewählt werden. Wählbar sind die Lehrerinnen, 
die an einer der S. unterstellten Schule ange- 
stellt sind (§ 44 I des G.). Im übrigen sind 
Frauen nicht wählbar (s. Anw. A IV 1c). c) Die 
Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beige- 
ordneten, Schöffen usw.) und aus ihrer Zahl der 
Vorsitzende werden vom Bürgermeister ernannt. 
Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit 
selbst in die S. einzutreten und den Vorsitz mit 
vollem Stimmrecht zu übernehmen, er kann sich 
auch zum ständigen Mitglied ernennen (UB#Bl. 
1909, 376). Die Mitglieder aus der Stadtver- 
ordentenversammlung werden von dieser, die des 
Erziehungs= und Volksschulwesens kundigen Per- 
sonen von den der S. angehörigen Mitgliedern 
des Gemeindevorstandes und der Stadtverord- 
netenversammlung gewählt. Die Wahl er- 
folgt auf sechs Jahre; der Gewählte kann jedoch 
sein Amt nach drei Jahren niederlegen. Die ge- 
wählten Mitglieder, sowie der Ortsrabbiner be- 
dürfen der Bestätigung der Schulaufsichts- 
behörde (weil sie Schulaufsichtsrechte ausüben, 
und daher z. B. Sozialdemokraten auszuschließen. 
sind — U BBl. 1898, 725), welche, falls ein Nicht- 
bestätigter wiedergewählt wird, unter bestimm- 
ten Voraussetzungen einen Ersatzmann ernennen 
kann (8§ 44 II Abs. 1—5). Eine Ernennung von 
Stellvertretern kennt das Gesetz nicht (Um#l. 
1908, 538). — Ein Mitglied der S., das die Pflich- 
ten verletzt, die ihm als solchem obliegen, oder 
das sich durch sein Verhalten inner= oder außer- 
halb seiner Tätigkeit als Mitglied der S. der Ach- 
tung, des Ansehens oder des Vertrauens, welches 
die Zugehörigkeit zu einer S. erfordert, unwürdig 
macht oder gemacht hat, kann, abgesehen von den 
ernannten Mitgliedern (unter b Ziff. 1), deren 
Ausschluß sich nach dem für Gemeindebeamten 
geltenden Recht bestimmt (Anw. IV 4), von der 
Zugehörigkeit zur S. durch Verfügung der 
Schulaufsichtsbehörde ausgeschlossen werden. 
Gegen diese Verfügung steht dem Mitgliede 
binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren beim BezA. zu (§ 44 III). Es 
kommt auch das außeramtliche Verhalten in Be- 
tracht nach einer Handlung, die vor der Be- 
rufung in die S. liegt (s. Anw. A IV 4). 
Die Bestimmungen über die Vornahme 
der Wahlen für die zu wählenden sachkun- 
digen Mitglieder, sowie über die Geschäfts- 
führung der Schuldeputationen 
werden ebenso wie die näheren Anweisungen 
über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung 
der Schulkommissionen von dem Gemeindevor- 
stande getroffen und unterliegen der Bestätigung 
durch die Schulaussichtsbehörde (§ 44 II letzter 
Absatz; § 45 Abs. 4 u. 5). Es ist dabei die Vertei- 
lung der Geschäfte zu ordnen. Das einzelne 
Mitglied als solches ist zum Besuch der Schule 
nicht befugt. An der Beratung dürfen Mit- 
glieder nicht teilnehmen, die persönlich interessiert 
  
Schuldienstländereien 
Standes= und Amtssachen, sondern um seine 
persönlichen Angelegenheiten handelt (Erl. vom 
2. April 1909 — U Bl. 432; Anw. IV 3). 
III. Schulkommissionen. Nach § 45 
Schn G. können durch einen Gemeindebeschluß, 
welcher der Genehmigung der Schulaufsichtsbe- 
hörde bedarf, als Organe der S. für eine oder 
mehrere Volksschulen Schulkommissionen 
(Unterkommissionen) eingesetzt werden, 
welche die besonderen Interessen dieser Schulen 
wahrzunehmen, insbesondere auch die konfessio- 
nellen Interessen, wo die Schulkommissionen 
nach konfessionellen Gesichtspunkten gebildet sind 
(s. AusfAnw. VI), in Ausübung der Schulpflege 
die Verbindung zwischen Schule und Eltern zu 
fördern haben (z. B. Einrichtung von Eltern- 
abenden, Ferienkolonien). Sie sind berechtigt, 
Anträge an die S. zu stellen, auch verpflichtet 
deren Aufträge auszuführen. Die Schul- 
kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister 
oder einem vom Bürgermeister ernannten Ma- 
gistratsmitgliede (Beigeordneten, Schöffen usw.) 
aoder Kommissionsmitgliede als Vorsitzenden, dem 
  
etwa vorhandenen Ortsschulinspektor, dem nach 
dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem 
dienstältesten Ortspfarrer der ev. Landeskirche 
oder der kath. Kirche, oder, sofern für jede 
Schule eine Kommission eingesetzt ist, dem nach 
dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem 
dienstältesten derjenigen Pfarrer, zu deren 
Pfarreien die Schulkinder gehören, ferner einem 
von der S. zu ernennenden Rektor (Hauptlehrer) 
oder Lehrer (Lehrerin) der betreffenden Volks- 
schule (Volksschulen), endlich mehreren Mitglie- 
dern, die von der S. aus der Zahl der zu den 
Schulen des betreffenden Schulbezirks gewiese- 
nen Einwohner gewählt werden. Für Schulen, 
die ausschließsich mit Lehrern einer Konfession 
besetzt sind, sind nur Einwohner derselben Kon- 
fession wählbar. Wegen Eintritts eines anderen 
Geistlichen, sowie betreffs des Ausschlusses von 
Miitgliedern finden die unter II b undc wieder- 
gegebenen Bestimmungen entsprechende An- 
wendung. Wo derartige Organe unter oder 
neben einer S. oder ohne eine solche schon bisher 
in Städten bestehen, in denen die Volksschullast 
den bürgerlichen Gemeinden obliegt, hat es 
dabei sein Bewenden (§ 45; s. hierzu auch § 44 IV). 
Die Aufhebung einer Schulkommission darf nur 
aus erheblichen Gründen mit Genehmigung der 
Echulaufsichtsbehörde geschehen (§ 45 Abs. 3 
a 
IV. Schuldeputationen auf dem 
Lande. Die Einrichtung von S. kann in Land- 
gemeinden und Gesamtschulver- 
bänden mit mehr als 10 000 Seelen durch 
Beschluß der Gemeinde= bzw. Verbandsorgane, 
in Landgemeinden und Gesamt- 
schulverbänden mit mehr als 3000 Seelen 
durch einen solchen Beschluß unter Genehmigung 
der Schulaufsichtsbehörde erfolgen (§ 47 Abs. 10; 
§ 57), in welchem Falle die Vorschristen unter 
II Anwendung finden. In Gesamtschulver- 
bänden, denen eine Stadt angehört, muß eine 
S. eingerichtet werden (§ 57 cit.). S. hierzu 
Schulvorstände III. 
Schuldienstländereien s. Lehrerbesol- 
dung II 2 h; Dienstgebäude und 
sind (z. B. der Lehrer, wo es sich nicht nur um Dienstgrundstücke II und IV.
	        
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