Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stadtverordnetenwahlen 
schullehrer; d) die richterlichen Beamten, jedoch 
unter Ausschluß der technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlichen Gerichte. 
Zu ersteren gehören auch die staatsseitig er- 
nannten Mitglieder der Verwaltungsgerichte, 
nicht aber die Subalternbeamten, Referendare, 
Rechtsanwälte und Notare; e) die Beamten der 
Staatsanwaltschaft (s. d.), einschließlich der 
Amtsanwälte und ihrer Vertreter, der bei 
Staats= und Amtsanwaltschaften kommissarisch 
beschäftigten Assessoren und der Amts= und 
Forstanwälte. Die im § 153 GWG. bezeich- 
neten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind 
als Polizeibeamte nicht wählbar (s. folgend 
lit. k; Pr Bl. 19, 344; 24, 181); f) die Polizei- 
beamten unter Einschluß des Landrats und des 
Kreissekretärs als seines gesetzlichen Vertreters 
(OBG. 13, 78), des Kreisdeputierten, wenn er 
zur Zeit der Wahl den Landrat vertritt (OVG. 
25, 20). Das Verbot umfaßt auch die Polizei- 
beamten, deren Wirksamkeit sich nicht auf das 
Gebiet der betreffenden Stadt erstreckt. Polizei- 
beamte sind auch die Distriktskommissare der 
Prov. Posen, die Amtsvorsteher (Pr BBl. 19, 344; 
24, 281), die Bergrevierbeamten und Eisen- 
bahnpolizeibeamten (Bahnpolizeireglement vom 
30. Dez. 1885 — RuBl. 313 — § 66; O#. 
16, 73; 25, 127; Pr BBl. 17, 222), ferner die 
Eichmeister (Pr WBl. 21, 430); dagegen nicht die 
Kreisärzte (Pr VBl. 26, 546). Staatsbeamte 
bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmi- 
gung der vorgesetzten Dienstbehörde (St Meschl. 
vom 2. März 1851 — MBl. 38; Erl. vom 25. März 
1893 — MBl. 126). Rechtsanwälte sind seit 
dem Inkrafttreten der deutschen Rechtsanwalts- 
ordnung vom 1. Juli 1878 (RBl. 177) nicht 
Staatsbeamte, Notare bedürfen nach Art. 82 
Abs. 1 FGG. vom 21. Sept. 1899 (GS. 249) 
der Genehmigung nicht mehr (s. auch Schl- 
Holst St O. § 38 Abs. 3). Ebensowenig Reichs- 
beamte nach § 16 des RBG. vom 18. Mai 1907 
(Ronl. 245). Für aktive Militärpersonen würde, 
falls sie als Einwohner von Stadtgemeinden in 
Betracht kommen, nach § 47 RMil G. die Ge- 
nehmigung der Dienstvorgesetzten erforderlich 
sein. Nachträgliche Versagung einer gesetzlich 
vorgeschriebenen Annahmeerlaubnis macht die 
Wahl eines Staatsbeamten nicht ungültig, es 
hat hier wie bei Wahlablehnung eine neue (Er- 
gänzungs-) Wahl stattzufinden (Pr VBl. 17, 370). 
Die Zurückziehung der Annahmeerlaubnis ist 
jederzeit zulässig. Für pensionierte bzw. emeri- 
tierte Angestellte gelten die unter a bis k auf- 
geführten Vorschriften nicht. Vater und Sohn, 
sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Stadt- 
verordnete sein. Halbbrüder stehen den Brü- 
dern gleich (Pr VBl. 27, 323). Bei gleichzeitiger 
Erwählung wird nur der an Jahren ältere zu- 
gelassen. In Hessen-Nassau und Hohenzollern 
ergreift diese Vorschrift auch Schwiegervater 
und Schwiegersohn, wobei letzterer ausscheidet, 
wenn die Verschwägerung im Laufe der Wahl- 
periode eintritt. Hinsichtlich der gleichzeitigen 
Zugehörigkeit verwandter und verschwägerter 
Personen zu Stadtrat und Stadtvertretung s. 
Magistrate III und hinsichtlich der Vor- 
aussetzungen, unter denen ein Bürger, welcher 
der Stadtverordnetenversammlung auf Grund 
einer früheren Wahl bereits angehört, vor 
  
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Niederlegung dieses Amtes zum Stadtverord- 
neten gewählt werden kann O#6. 53, 57. 
Von vorstehenden Ausnahmen abgesehen, ist 
jeder Bürger zur Wahlannahme verpflichtet. 
Zur Ablehnung berechtigen die Gründe, welche 
für die Ablehnung von Stadtämtern zugelassen 
sind (St O. f. d. ö. Pr. § 17; Westf St O. § 17; 
Rhein St O. § 16; Nesspess St O. § 19; Frankf.= 
Gem VG. 8926; Schl Holst St O. 8 38; Hohenzoll GO. 
§*§24). —b) In Hannover sind nur stimmfähige 
Bürger zu Bürgervorstehern wählbar; ausge- 
schlossen sind die Dienstuntergebenen des Magi- 
strats (Hann St O. § 85). 
III. Wahlperiode. a) Die Wahl er- 
folgt überall auf die Dauer von 6 Jahren. 
In den alten Provinzen, Hessen-Nassau, Frank- 
furt a. M. und Hohenzollern scheidet alle zwei 
Jahre ein Drittel, in Schleswig-Holstein all- 
jährlich ein Sechstel der Stadtverordneten aus 
und wird durch Neuwahlen ersetzt. Ist in Schles- 
wig-Holstein die Anzahl der Stadtverordneten 
nicht durch 6 teilbar, so hat das Ortsstatut der- 
gestalt eine Regelung zu treffen, daß die ganze 
Anzahl im Laufe von 6 Jahren ausscheidet. 
Verlust des Bürgerrechts oder Ausschluß von 
seiner Ausübung macht die Wahl wirkungslos. 
Ruht die Ausübung des Bürgerrechts, so ruht 
auch die Teilnahme an den Geschäften der 
Stadtverordnetenversammlung bis zum Aus- 
trage der Sache (St. f. d. ö. Pr. und Westf- 
St O. § 18; Rhein StO. § 17; Gem BG. 88 21, 
27; Hess NassStO. § 20; Hohenzoll GO. § 25; 
SchlHolst StO. 88 14, 36). Außergewöhn- 
liche Ersatzwahlen für innerhalb der Wahl- 
periode Ausgeschiedene sind anzuordnen, wenn 
die Stadtverordnetenversammlung oder der Magi- 
strat oder nach § 22 Ziff. 2 B66. der BezA. — 
in Berlin nach § 43 LBV. der Oberpräsident — 
dies für nötig erachtet. Die sofortige Anberau- 
mung von Ersatzwahlen muß stattfinden, wenn 
nicht mehr als die Hälfte der von den einzelnen 
Abteilungen Gewählten Hausbesitzer sind oder 
wenn — in Schleswig-Holstein und Frankfurt 
a. M. — die Versammlung nicht mehr zur 
Hälfte aus Hausbesitzern besteht. Die Ersatz- 
männer bleiben nur bis zum Ende der Wahl- 
periode in Tätigkeit, für welche die Ausgeschie- 
denen gewählt waren. Die regelmäßigen Er- 
gänzungswahlen sollen alle 2 Jahre, in Schles- 
wig-Holstein alljährlich im November stattfinden, 
doch ist diese Zeitbestimmung nur instruktioneller 
Natur (OVG. 22, 1). Wird mit den regelmäßigen 
Ergänzungswahlen eine Vermehrung der Mit- 
gliederzahl verbunden, so sind die ganzen Wahlen 
einheitlich nach den für die erste Bildung 
der Stadtverordnetenversammlung maßgebenden 
Vorschriften vorzunehmen (O#. 17, 100; vgl. 
auch OVBG. 53, 54). Der Magistrat (Bürger- 
meister) hat jederzeit die nötige Bestimmung 
zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von 
Hausbesitzern zu treffen. Ist die Zahl der zu 
wählenden Hausbesitzer nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung 
auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Los 
bestimmt (St O. f. d. ö. Pr. §§ 21, 22; Westf StO. 
§& 21, 22; Rhein St O. §8 20, 21; HessNass- 
StO. §8 23, 24; Gem WG. §§ 28, 31; Schl- 
Holst StO. §§ 35 Abs. 2, 41). Ist den Wäh- 
lern vor der Wahl nicht mitgeteilt, wieviel
	        
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