Stadtverordnetenwahlen
schullehrer; d) die richterlichen Beamten, jedoch
unter Ausschluß der technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlichen Gerichte.
Zu ersteren gehören auch die staatsseitig er-
nannten Mitglieder der Verwaltungsgerichte,
nicht aber die Subalternbeamten, Referendare,
Rechtsanwälte und Notare; e) die Beamten der
Staatsanwaltschaft (s. d.), einschließlich der
Amtsanwälte und ihrer Vertreter, der bei
Staats= und Amtsanwaltschaften kommissarisch
beschäftigten Assessoren und der Amts= und
Forstanwälte. Die im § 153 GWG. bezeich-
neten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind
als Polizeibeamte nicht wählbar (s. folgend
lit. k; Pr Bl. 19, 344; 24, 181); f) die Polizei-
beamten unter Einschluß des Landrats und des
Kreissekretärs als seines gesetzlichen Vertreters
(OBG. 13, 78), des Kreisdeputierten, wenn er
zur Zeit der Wahl den Landrat vertritt (OVG.
25, 20). Das Verbot umfaßt auch die Polizei-
beamten, deren Wirksamkeit sich nicht auf das
Gebiet der betreffenden Stadt erstreckt. Polizei-
beamte sind auch die Distriktskommissare der
Prov. Posen, die Amtsvorsteher (Pr BBl. 19, 344;
24, 281), die Bergrevierbeamten und Eisen-
bahnpolizeibeamten (Bahnpolizeireglement vom
30. Dez. 1885 — RuBl. 313 — § 66; O#.
16, 73; 25, 127; Pr BBl. 17, 222), ferner die
Eichmeister (Pr WBl. 21, 430); dagegen nicht die
Kreisärzte (Pr VBl. 26, 546). Staatsbeamte
bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmi-
gung der vorgesetzten Dienstbehörde (St Meschl.
vom 2. März 1851 — MBl. 38; Erl. vom 25. März
1893 — MBl. 126). Rechtsanwälte sind seit
dem Inkrafttreten der deutschen Rechtsanwalts-
ordnung vom 1. Juli 1878 (RBl. 177) nicht
Staatsbeamte, Notare bedürfen nach Art. 82
Abs. 1 FGG. vom 21. Sept. 1899 (GS. 249)
der Genehmigung nicht mehr (s. auch Schl-
Holst St O. § 38 Abs. 3). Ebensowenig Reichs-
beamte nach § 16 des RBG. vom 18. Mai 1907
(Ronl. 245). Für aktive Militärpersonen würde,
falls sie als Einwohner von Stadtgemeinden in
Betracht kommen, nach § 47 RMil G. die Ge-
nehmigung der Dienstvorgesetzten erforderlich
sein. Nachträgliche Versagung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Annahmeerlaubnis macht die
Wahl eines Staatsbeamten nicht ungültig, es
hat hier wie bei Wahlablehnung eine neue (Er-
gänzungs-) Wahl stattzufinden (Pr VBl. 17, 370).
Die Zurückziehung der Annahmeerlaubnis ist
jederzeit zulässig. Für pensionierte bzw. emeri-
tierte Angestellte gelten die unter a bis k auf-
geführten Vorschriften nicht. Vater und Sohn,
sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Stadt-
verordnete sein. Halbbrüder stehen den Brü-
dern gleich (Pr VBl. 27, 323). Bei gleichzeitiger
Erwählung wird nur der an Jahren ältere zu-
gelassen. In Hessen-Nassau und Hohenzollern
ergreift diese Vorschrift auch Schwiegervater
und Schwiegersohn, wobei letzterer ausscheidet,
wenn die Verschwägerung im Laufe der Wahl-
periode eintritt. Hinsichtlich der gleichzeitigen
Zugehörigkeit verwandter und verschwägerter
Personen zu Stadtrat und Stadtvertretung s.
Magistrate III und hinsichtlich der Vor-
aussetzungen, unter denen ein Bürger, welcher
der Stadtverordnetenversammlung auf Grund
einer früheren Wahl bereits angehört, vor
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Niederlegung dieses Amtes zum Stadtverord-
neten gewählt werden kann O#6. 53, 57.
Von vorstehenden Ausnahmen abgesehen, ist
jeder Bürger zur Wahlannahme verpflichtet.
Zur Ablehnung berechtigen die Gründe, welche
für die Ablehnung von Stadtämtern zugelassen
sind (St O. f. d. ö. Pr. § 17; Westf St O. § 17;
Rhein St O. § 16; Nesspess St O. § 19; Frankf.=
Gem VG. 8926; Schl Holst St O. 8 38; Hohenzoll GO.
§*§24). —b) In Hannover sind nur stimmfähige
Bürger zu Bürgervorstehern wählbar; ausge-
schlossen sind die Dienstuntergebenen des Magi-
strats (Hann St O. § 85).
III. Wahlperiode. a) Die Wahl er-
folgt überall auf die Dauer von 6 Jahren.
In den alten Provinzen, Hessen-Nassau, Frank-
furt a. M. und Hohenzollern scheidet alle zwei
Jahre ein Drittel, in Schleswig-Holstein all-
jährlich ein Sechstel der Stadtverordneten aus
und wird durch Neuwahlen ersetzt. Ist in Schles-
wig-Holstein die Anzahl der Stadtverordneten
nicht durch 6 teilbar, so hat das Ortsstatut der-
gestalt eine Regelung zu treffen, daß die ganze
Anzahl im Laufe von 6 Jahren ausscheidet.
Verlust des Bürgerrechts oder Ausschluß von
seiner Ausübung macht die Wahl wirkungslos.
Ruht die Ausübung des Bürgerrechts, so ruht
auch die Teilnahme an den Geschäften der
Stadtverordnetenversammlung bis zum Aus-
trage der Sache (St. f. d. ö. Pr. und Westf-
St O. § 18; Rhein StO. § 17; Gem BG. 88 21,
27; Hess NassStO. § 20; Hohenzoll GO. § 25;
SchlHolst StO. 88 14, 36). Außergewöhn-
liche Ersatzwahlen für innerhalb der Wahl-
periode Ausgeschiedene sind anzuordnen, wenn
die Stadtverordnetenversammlung oder der Magi-
strat oder nach § 22 Ziff. 2 B66. der BezA. —
in Berlin nach § 43 LBV. der Oberpräsident —
dies für nötig erachtet. Die sofortige Anberau-
mung von Ersatzwahlen muß stattfinden, wenn
nicht mehr als die Hälfte der von den einzelnen
Abteilungen Gewählten Hausbesitzer sind oder
wenn — in Schleswig-Holstein und Frankfurt
a. M. — die Versammlung nicht mehr zur
Hälfte aus Hausbesitzern besteht. Die Ersatz-
männer bleiben nur bis zum Ende der Wahl-
periode in Tätigkeit, für welche die Ausgeschie-
denen gewählt waren. Die regelmäßigen Er-
gänzungswahlen sollen alle 2 Jahre, in Schles-
wig-Holstein alljährlich im November stattfinden,
doch ist diese Zeitbestimmung nur instruktioneller
Natur (OVG. 22, 1). Wird mit den regelmäßigen
Ergänzungswahlen eine Vermehrung der Mit-
gliederzahl verbunden, so sind die ganzen Wahlen
einheitlich nach den für die erste Bildung
der Stadtverordnetenversammlung maßgebenden
Vorschriften vorzunehmen (O#. 17, 100; vgl.
auch OVBG. 53, 54). Der Magistrat (Bürger-
meister) hat jederzeit die nötige Bestimmung
zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von
Hausbesitzern zu treffen. Ist die Zahl der zu
wählenden Hausbesitzer nicht durch die Zahl
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung
auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Los
bestimmt (St O. f. d. ö. Pr. §§ 21, 22; Westf StO.
§& 21, 22; Rhein St O. §8 20, 21; HessNass-
StO. §8 23, 24; Gem WG. §§ 28, 31; Schl-
Holst StO. §§ 35 Abs. 2, 41). Ist den Wäh-
lern vor der Wahl nicht mitgeteilt, wieviel