662 Strafversetzungen —
(Erl. vom 9. Juli 1906 — MBl. 236). Wegen
des Verhältnisses der polizeilichen Zwangs= zur
Kriminalstrafe s. Zwangsmittel II. Vgl.
im übrigen Berwaltungsstrafverfah=
ren I.
Friedel, Die poligeiliche Strafverfügung.
Strafversetzungen [. Disziplinar-
strafen unter II B.
Strandgüter (Zollbehandlung). Beschädigte
S., welche aus den an den Küsten des
Zollgebiets gestrandeten Schiffen geborgen
werden und im Wege des öffentlichen Aus-
gebots zum Verkauf gelangen, genießen nach
§ 82 V386. eine eigenartige Zollbehandlung
des Inhalts, daß von ihnen auf Antrag der Be-
teiligten ein Zoll von 10 v. H. des Reinertrages
des Versteigerungserlöses zu erheben ist. In-
ländische S. von Schiffen, welche nach dem
Auslaufen verunglücken, bleiben nach § 117
a. a. O. vom Eingangsgolle befreit.
Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (R-
Bl. 73) in der Fassung des G. vom 30. Dez. 1901
(R Bl. 1902, 1), in Helgoland eingeführt durch
Allerh V. vom 20. Juli 1895 (R#Bl. 421). Die S.
regelt die Strandbehörden, das Verfahren bei
Bergung und Hilfeleistung in Seenot, den See-
auswurf, die Behandlung der strandtriftigen,
versunkenen und seetriftigen Gegenstände, das
Aufgebotsverfahren, die Festsetzung der Ber-
gungs= und Hilfskosten. Das Anwendungs-
gebiet der S. ergibt sich aus der Abgrenzung
der Bezirke der Strandämter.
I. Strandbehörden sind die Strand-
ämter, denen Strandvögte untergeordnet sind;
letztere haben insbesondere diejenigen Maßregeln
zu leiten, welche zum Zwecke der Bergung oder
Hilfeleistung zu ergreifen sind. Die Organisa-
tion der Strandbehörden ist aus dem Hand-
buche für die deutsche Handelsmarine ersichtlich.
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der
Strandungsangelegenheiten führt das Reich
(Strandungsordnung §§8 1—3).
II. Verfahren bei Bergung und
Hilfeleistungin Seenot. Wer ein auf
den Strand geratenes oder sonst unweit desselben
in Seenot befindliches Schiff — dazu gehören
auch Schiffe, die nicht Seeschiffe sind (RG#.
38, 86) und Kriegsschiffe (R. 69, 207) —
wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen
Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde
Anzeige zu machen. Der Uberbringer der ersten
Nachricht hat Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Der Strandvogt, dem die Gemeinde-
behörde Nachricht zu geben hat, hat sich sofort
an Ort und Stelle zu begeben und die An-
ordnungen zur Bergung und Hilfeleistung zu
treffen. Wider den Willen des Schiffers dürfen
Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder
Hilfeleistung nicht ergriffen werden. Der Strand-
vogt ist während der Seenot befugt, zur Rettung
von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge
und Gerätschaften, sowie ieden außerhalb der
öffentlichen Mege zum Strande führenden Zu-
gang auch ohne Zustimmung der Verfügungs-
berechtigten, aber gegen Ersatz des wirklichen
Schadens in Anspruch zu nehmen. Der Strand-
vogt hat vor allem für die Rettung der Personen
zu sorgen. Im Falle der Bergung sind zunächst
die Schiffs= und Ladungspapiere fortzunehmen. Hilfskosten.
Strandungsordnung
Ohne Genehmigung des Schiffers darf nichts
aus dem Schiffe fortgeschafft werden. Die
geborgenen Gegenstände hat das Strandamt
mit Zuziehung des Schiffers und des Zollbe--
amten unter Angabe des Wertes und der Menge
in ein Inventarium einzutragen; sie dürfen
dem Schiffer erst nach Bezahlung oder Sicher-
stellung der Bergungskosten ausgeliefert werden.
Leicht verderbliche oder sonstige Gegenstände,
die dem Verderben ausgesetzt und nur mit un-
verhältnismäßigen Kosten aufbewahrt werden
können, hat das Strandamt öffentlich zu ver-
steigern (Strandungsordnung §§ 4—19).
III. Seeaus wurf, strandtriftige
versunkene und secetriftige Gegen-
stände. Sceauswurf sind besitzlos gewordene
Gegenstände, die von der See auf den Strand
geworfen werden; sie sind strandtriftig, wenn sie
von der See gegen den Strand getrieben.
Versunkene Gegenstände sind versunkene Schiffs-
trümmer oder sonstige Gegenstände, die vom
Meeresgrunde heraufgebracht werden; seetriftige
Gegenstände sind verlassene Schiffe oder sonstige
besitzlos gewordene Gegenstände, die in offener
See treiben. Wer solche Gegenstände birgt —
die Einschleppung in den Hafen braucht nicht
vollendet zu sein (RG . 69, 207) — hat bei
Verlust des Bergelohns — sofern nicht nach
Lage des Einzelfalls die Anzeige eine lrere
Formalität bedeuten würde (RG. 69, 207) —
der nächsten Polizeibehörde oder dem Strand-
vogte sofort Anzeige zu machen und die Gegen-
stände zur Verfügung zu stellen. Bei seetriftigen
Gegenständen fällt die Verpflichtung sort, wenn
das bergende Fahrzeug an einer ausländischen
Küste inzwischen vor Anker gegangen ist und dort
die Gegenstände dem Eigentümer oder einer Be-
hörde zur Verfügung gestellt hat. Das Strand-
amt hat den Berger über die Bergung zu
hören und die Gegenstände aufzubewahren. Die
Gegenstände sind entweder dem Empfangsbe-
rechtigten gegen Zahlung oder Sicherstellung
des Bergelohnes und nach zollamtlicher Ab-
fertigung auszuliefern oder, wenn der Em-
pfänger unbekannt ist, aufzubieten (Strandungs-
ordnung §§ 20—25). Wegen Beseitigung der die
Schiffahrt hindernden Wracks s. Schiffahrts-
indernisse.
IV. Aufgebotsverfahren und Recht
auf herrenlose geborgene Gegen-
stände. Zur Ermittlung des Empfangsberech-
tigten hat das Strandamt, sofern sich ein genügen-
der Anlaß dazu bietet, geeignete Vorverhand-
lungen vorzunehmen, andernfalls dabei das
Aufgebotsverfahren einzuleiten. Meldet sich
kein Berechtigter, so werden versunkene und see-
triftige Gegenstände dem Berger, alle übrigen
Gegenstände dem Landesfiskus überwiesen. Wer-
den dagegen Ansprüche angemeldet, so hat das
Strandamt den Berger oder den Landesfiskus
wegen Anerkennung der Ansprüche zu einer
Erklärung aufzufordern. Wird Widerspruch
erhoben, so sind die Ansprüche binnen einer
vom Strandamte festzusetzenden Frist im Wege
der Klage zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn
die Empfangsberechtigung streitig ist (Strandungs-
ordnung §§ 26—35).
V. Festsetzung der Bergungs= und
Ansprüche auf Berge= oder