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lich des Zolles auf den Artikel gZollstundungs
verwiesen werden muß. Insbesondere gilt dies
hinsichtlich des Zeitraumes, für den die Stun-
dung zu bewilligen ist (3—9 Monate), sowie hin-
sichtlich der Frage, ob die Stundung nur gegen
Sicherheitsleistung — was die Regel
bildet — oder ohne solche zulässig ist. Die für
die Stundung maßgebenden Vorschriften sind
teils in den einzelnen Steuergesetzen und Aus-
führungsvorschriften, teils in der vom BR. er-
Sturmwarnungen — Subalternbeamte
Verantwortung zur selbständigen Tätigkeit be-
rufen. Eine gleiche Verantwortung fällt auch
den Rechnungsbeamten (s. Kalkulatoren)
insoweit zu, als sie für die Richtigkeit der von
ihnen geprüften Zahlen einzustehen haben.
II. In der V. vom 7. Febr. 1817 (GS. 61),
in welcher die Scheidung der S. von den höheren
Beamten zum gesetzgeberischen Ausdruck ge-
kommen ist, werden vier Klassen von S. unter-
schieden (§ 6 B), und zwar 1. die Subalternen
lassenen Zollstundungsordnung vom 11. Jan. der Ministerien (expedierende Sekretäre, Journa-
1906 (Abg 3 Bl. 130) und in der vom FM. er- (listen, Kalkulatoren, Registratoren, Rendanten,
lassenen „Reichsabgaben-Stundungsordnung für Kontrolleure, Vorsteher der Kanzleien, welche
Preußen“ vom 6. März 1908 (Beil. II zu Nr. 9 mit den Assessoren rangieren (s. auch Ministe-
Abg BBl. 1908) enthalten. In letzterer ist nament= rialbeamte); 2, die in der Vorbereitung
lich die Art und Weise, wie Sicher= zu dem höheren Verwaltungs= und Justizdienst
heit zu leisten ist, das bei der Stundung befindlichen Referendarien (Auskultatoren sind
einzuhaltende Verfahren und die Art der mit dem G. vom 6. Mai 1869 — GS. 656 —
Einzahlung (Ablösung) oder Einziehung der ge= weggefallen); 3. die Subalternen der Landes-
stundeten Beträge geregelt. Hervorgehoben kollegien, sowie die Kanzleisekretäre und Kanz-
mag werden, daß an Stelle der Barzahlung listen der Ministerien; 4. Kanzlisten (der Titel
Überweisung im Giroverkehr, Hingabe von „Kanzleisekretäre“ ist für die Provinzialbehörden
Schecks der Zentralgenossenschaftskasse in Berlin U beseitigt — Kab O. vom 31. Dez. 1825 — G.
und der Preuß. Seehandlung, sowie in beschränk= 1826, 1— D IX s. u.) der Landeskollegien. Diese
tem Umfange die Anrechnung von Vergütungs= Einteilung ist nicht erschöpfend, indem weder
scheinen über Zuckersteuer und Branntweinstener die S. der Kreis= und Lokalbehörden noch
und von Branntwein-Kontingentscheinen zu-- die Beamten des Außendienstes Berücksichtigung
lässig ist (§ 27 der Reichsabgaben-Stundungs= gefunden haben. Außerdem hat sich die Stellung
ordnung f. Preußen). Wegen einiger, die Reichs= der Kanzleibcamten insofern geändert, als die-
abgaben-Stundungsordnung abändernder und selben, wie auch aus der Besoldungsordnung (s. d.)
ergänzender Erlasse s. Abg 3Bl. 1908, 290; hervorgeht, als eine eigene Beamtenkategorie be-
1909 S. 76, 289, 374, 412; 1910 S. 69, 391, handelt werden, die nur in einzelnen Beziehungen
499, 515; 1911, 38. Die S. der Zölle (Wohnungsgeldzuschüsse, Tagegelder, Umzugs-
und der zur Reichskasse fließenden Steuern (vgl. kosten, bei letzteren jedoch nur zum Teil) den S.
Reichssteuern) erfolgt auf Rechnung der gleichgestellt, in anderen dagegen mit den Unter-
Reichskasse, aber auf Gefahr der preuß. Staats= beamten vereinigt ist, letzteres u. a. bei den etats-
kasse, diejenige der Reichsstempelabgabe (und selbste mäßigen Unterstützungssonds. Der in neuerer
verständlich ebenso der preuß. Landesstempel-= Zeit für die S. gebrauchte Ausdruckmittlere
steuer) für Rechnung und Gefahr der letzteren Kasse.] Beamte begreift die Kanzleibeamten jedenfalls
Bei der Reichserbschaftssteuer erfolgt die Stun-
dung, dem Wesen dieser Steuer entsprechend,
auf Rechnung und Gefahr beider Kassen nach
Maßgabe ihrer Beteiligung an deren Ertrage
(§ 28 der Reichsabgaben-Stundungsordnung). —
Besondere Bestimmungen, die eine beschleunigte
Einziehung der gestundeten Beträge sicher-
stellen, sind über die Behandlung der Kredite
im Falle des Eintritts einer Kriegsgefahr.!
halten. ·
zeichneten Kategorien von S. die S. der Kreis-
nicht in sich. Die V. vom 7. Febr. 1817 hat unter
diesen Umständen zahlreiche Ergänzungen er-
Insbesondere sind den vorstehend be-
und Lokalbehörden hinzugetreten, welche gleich-
falls in zwei Klassen geschieden sind. Die durch
Kab O. vom 31. Dez. 1825 (GES. 1826, 5) D IX
eingeführte Scheidung der S. bei den Regie-
rungen in solche I. und II. Klasse (Regierungs-
erlassen (B.-Beschl. vom 27. Okt. 1910 — Abg= sekretäre und Assistenten) ist ebenso wie die
ZBl. 538).
Sturmwarnungen s. Seewarte.
gleiche Scheidung bei anderen Behörden im
Jahre 1896 durch Vereinigung beider Klassen
Subalternbeamte. I. S. sind im allgemeinen beseitigt worden (s. UB Bl. 371). Die Verleihung
diejenigen Beamten der Staats= bzw. der Kom-
munalverwaltung, für welche nicht eine höhere
wissenschaftliche, sondern nur eine geschäftliche
Vorbildung verlangt wird (s. Beamte, all-
gemein IVe). In erster Linie gehören zu
den S. die zur Besorgung des Bureau= und des
Kassendienstes dienenden Beamten (s. Bureau-
dienst), außerdem aber zahlreiche in den ver-
schiedensten Zweigen der staatlichen Verwaltung,
insbesondere im Eisenbahn-, Forst-, Polizei--,
Post-, Telegraphen-, Steuer= usw. Dienste be-
schäftigte Beamte des Außendienstes. Die letzte-
ren Beamten sind ebenso wie die Kassenbeamten,
welchen die Verwaltung oder Leitung einer
Kasse übertragen ist, nach Maßgabe der ihnen
erteilten Anweisungen und innerhalb der durch
dieselben gezogenen Grenzen unter eigener,
des Titels Kanzleirat an S. findet nicht mehr
statt (AE. vom 29. Juli 1908 — M Bl. 175).
Wegen der Uniform der S. s. Uniform.
IIII. Die S. rekrutieren sich zum Teil aus
Militäranwärtern, zum Teil aus Zivilsuper-
numeraren, bzw. Justizanwärtern. Sie haben
vor ihrer Anstellung zumeist eine Prüfung ab-
ulegen ((. Subalternbeamte, Prü-
min ng). Bei der Anstellung soll ihnen eine
Bestallung ausgehändigt werden (Erl.
6. Juni 1902 — Ml. 101).
IV. Über die Rangverhältnisse der S. des
Reiches sind besondere Bestimmungen nicht
ergangen. Im allgemeinen finden auf sie die
analogen Vorschriften für Preußen Anwendung.
Die S. der Kommunalverbände setzen
sich in gleicher Weise zusammen, wie die des
vom