Tanzunterricht — Tarife
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6, 182; 17, 328; 23 C 108; 26 C 40), s. auch änderung auf die vom Fragesteller auf Grund
Geschlossene Gesellschaften.
Veranstalter der T. einer geschlossenen Gesell-
schaft macht sich strafbar, wenn er geeignete
Absperrungsmaßregeln versäumt (KGM. 11, 313).
Das gleiche gilt für den Gastwirt, der den Zu-
tritt des Publikums an einer solchen T. duldet
auch Schankwirt-
(NG. 15, 206). S.
schaft I, Tanzunterricht.
Tanzunterricht. Da die Erteilung von T.
nicht ein Gegenstand des öffentlichen Unter-
richts ist (s. Privatlehrer), so finden auf
sie alle Bestimmungen der GewO. Anwendung.
Personen, die das Gewerbe eines Tanzlehrers be-
treiben wollen, müssen die Eröffnung des Ge-
werbebetriebes der Ortspolizeibehörde anzeigen
(GewO. § 35 Abs. 7). Die Unterlassung der Anzeige
wird nach GewO. 148 Abs. 1 Ziff. 1 bestraft.
Die Erteilung des T. kann untersagt werden
(s. Untersagung von Gewerbe-
betrieben). Aus der Tatsache, daß ein
Tanzlehrer unter dem Deckmantel der Er-
teilung des T. verbotene öffentliche Tanz-
Der
lustbarkeiten veranstaltet, kann der Schluß
auf seine Unzuverlässigkeit gezogen werden!
(OVG. 50, 374). Jür den Gewerbebetrieb
im Umherziehen (s. d.) bedürfen Tanzlehrer
eines Wandergewerbescheins; a. M. Erl. vom
10. Dez. 1886;: Ml. 1881, 24. S. auch Ausf-
Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 123)
Ziff. 10, 60 bis 62.
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Tara (im Zollverkehr) s. Zoll B IV 3.)
Tarifauskunft (in Zollangelegenheiten). Die
auf Grund der Zollabfertigung an die Zoll-
pflichtigen gerichteten Zollforderungen können
nachträglich dadurch eine Erhöhung erfahren,
der Auskunft eingeführten Waren noch drei
Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn
der Fragesteller nachweise, daß die Einfuhr
infolge von Verträgen stattfinde, welche er vor
der Bekanntgabe der Abänderung an die Ab-
fertigungsstelle in gutem Glauben abgeschlossen
habe. Diese Ermächtigung wurde indes für den
Fall ausgeschlossen, daß die ursprüngliche Ent-
scheidung durch Anderungen der Gesetzgebung
oder des Warenverzeichnisses (s. d.) oder anderer
öffentlich bekanntgemachter Ausführungsvor-
schriften ihre Gültigkeit verliere. Das ZollTG.
vom 25. Dez. 1902 (RoGl. 303) verlangt im
§ 2 für jeden Direktivbezirk eine Behörde, die
auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft
zu geben hat, zu welchen bestimmte Waren
oder Gegenstände im deutschen Zollgebiet zu-
gelassen werden, trifft indes über die Wirkung
einer solchen Auskunft keinerlei Bestimmung.
Die vom BR. zum § 2 erlassenen, in der „An-
leitung für die Zollabfertigung“ (s. d.) ent-
haltenen Bestimmungen, betr. die Erteilung
amtlicher Auskunft in Zollangelegenheiten (8l.
1906, 213), haben die den Auskünften früher
beigelegten Wirkungen aufrechterhalten. Wegen
der an die Anfrage zu stellenden Anforderungen
s. die Bestimmungen. Wichtigere T. werden
im Nachrichtenblatt für die Zollstellen (s. d.)
veröffentlicht.
Tarife. Unter T. ist ein Verzeichnis von
Preisen oder anderen Geldleistungen, nament-
lich ein amtlich festgestelltes, zu verstehen. Es
gibt sehr verschiedene T.: Zoll-, Münz-, Chaussee-
geld-, Fracht-, Steuer-, Fahrgeld-, Kosten-, Ge-
bühren-, Stempel-, Gefahren= usw. Tarife.
daß sich die von der abfertigenden Stelle vor-Tarifieren bedeutet in einen T. mit bestimmtem
genommene Tarifierung als unrichtig, der von Tarifsatz aufnehmen. T. sind u. a. auch nach
ihr abgewendete Zollsatz als zu niedrig erweist. § 16 Abs. 2 des G. über die Fürsorge-
Die Nacherhebungen, denen eine Schranke nur erziehung Minderjähriger vom 2. Juli
durch die Verjährung (s. Zoll B 1IV 6) gezogen 1900 (GES. 264) für die Kostenerstattungsforde-
ist, werden von den Gewerbetreibenden als sehr
lästig empfunden, insbesondere wenn diese die
eingeführte Ware zur Zeit der Geltendmachung
der Nachforderung bereits veräußert haben,
also den Zoll nicht mehr auf ihre Abnehmer
übertragen können. Um den in dieser Hinsicht
erhobenen Beschwerden abzuhelfen, verpflichtete
der BR. in den „Bestimmungen, betr. die Er-
teilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegen-
heiten" (ZBl. 1898, 84), die Direktivbehörden,
dazu, auf Anfragen über die Zolltarifierung von
Waren, deren Verzollung in ihrem Verwaltungs-
bezirk erfolgen soll, sowie über die dabei in
Betracht kommenden Tarabestimmungen und
Tarasätze (s. Zoll B IV 3) amtliche Auskunft
zu erteilen, und stattete diese Auskünfte insofern
mit verbindlicher Wirkung aus, als er für den
Fall einer im Verwaltungswege erfolgenden
Anderung der der Auskunft zugrunde liegenden
Entscheidung die Nacherhebung des Zollunter-
schiedes für diejsenigen Warensendungen des
Fragestellers ausschloß, welche vor der Bekannt-
gabe der Anderung an die Abfertigungsstelle
nach Maßgabe der erteilten Auskunft zur Ver-
zollung oder zollfreien Ablassung gelangt waren.
Darüber hinaus ermächtigte er noch die obersten
Landesfinanzbehörden, die der Auskunft zu-
grunde liegende Entscheidung nach ihrer Ab-
rung der Kommunalverbände gegenüber einem
Zögling oder dem zu dessen Unterhalte Ver-
pflichteten von dem Md-J. nach Anhörung der
Provinzialvertretungen bzw. der Kommunal-=
verbände festzusetzen und festgesetzt worden (s.
Fürsorgeerziehung IV), ferner für die
von den preuß. Armenverbänden zu erstattenden
Armenpflegekosten (s. Ml. 1910, 333 und
Erstattungsansprüche der Armen-
verbände II). Wegen der T. für Ver-
kehrsabgaben vgl. namentlich ALR. I. 15
§ 91, AE. vom 4. Sept. 1882 (GS. 360),
Erl. vom 18. Dez. 1882 (Ml. 1883, 2), vom
31. Mai 1883 (Ml. 140) und vom 30. März
1895 (Ml. 127), und KA#G. §5, wegen des
T. für die Gemeindeeinkommensteuer Art. 29
der Anw. zur Ausführung des KAG. und wegen
der Gefahrentarise GuU VG. §F 19, LuBG. 52
und SuV6. § 50. Besonders gibt es T. für
die gerichtlichen Kosten. Bei diesen be-
schränken sich jedoch die Gesetze meist darauf,
bloß überhaupt oder wenigstens teilweise die
leitenden Grundsätze für eine Tarifierung im
einzelnen anzugeben (ogl. z. B. G#. § 8;
Pren G. 3§ 147, 50, 51), so daß für die schnelle
Berechnung der Kosten in der praktischen An-
wendung besondere T. ausgearbeitet werden
müssen. Die dem Zirk. vom 27. Febr. 1884