724 Tote Hand (manus mortua) — Transporteure
Art zur Verwendung für Landes- 1 gegen den Vater eines unehelichen Kindes be-
pferdezuchtzwecke an die Einzelstaaten steht auch dann, wenn das Kind totgeboren ist
zu überweisen ist. Die AusfBest. des BR. sind (§ 1715 Abs. 2 BGB.).
unter dem 6. April 1906 (ZBl. 531) ergangen, Tradition s. Auflassung und Eigen-
Danach ist als Wettunternehmen zurzeit nur der tumserwerb II.
Betrieb des T. zugelassen, die Landeszentral--Transiedereien sind genehmigungspflichtige
behörden haben die für Erteilung der Erlaubnis Anlagen (GewO. 8§ 16). Die Genehmigung er-
zuständigen Behörden zu bestimmen. Die im steilt der Kr A. (StA.), in den zu einem Landkreise
§52 des G. erforderten Sicherheiten sind unter II. . gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einw.
der Ausführungsbestimmungen näher festgesetzt. der Magistrat (3G. § 109). S. auch Techn Anl.
Die für Landespferdezuchtzwecke bestimmte Hälfte (s. d.) Ziff. 19; AusfAnw. z. GewO. vom 1. Maie
des Stempels bleibt bei der Verstempelung der 1904 (HMl. 123) Ziff. 16.
Tickets bis auf weiteres unerhoben (III das.). Transitlager s. Niederlagen Aza.
Tote Hand (manus mortua) ist die Bezeich Transitveredlung ist eine Veredlung, bei der
nung für Korporationen und Stiftungen, nament= die veredelten Waren nicht nach dem Lande
lich auch für die Kirche als Eigentümerin unbeweg= zurückkehren, aus dem sie in unveredeltem Zu-
licher Güter, weil diese regelmäßig nicht oder stande eingegangen sind, sondern nach einem
nur in erschwerter Weise wieder veräußert werden anderen Lande ausgeführt werden (s. Ver-
dürfen und daher für den Verkehr gleichsaim edlun gsverkehr).
abgestorben sind. Das Zuwenden an die t. H. Transportausweis, Transportbezettelung im
(in Fortführung des Bildes admortizare genannt) Zollverkehr s. Transportkontrolle.
wurde anfangs sehr erleichtert, später mehrfach Transporteure sind Personen, denen die Aus-
beschränkt, gewöhnlich so, daß Schenkungen, Ver= führung des Transports von Verbrechern, Vaga-
mächtnisse u. dgl. nur bis zu einer gewissen bunden usw. (s. DTransportinstruktion)
Summe erlaubt oder an eine staatliche Genehmi= von der Polizeibehörde oder der Gemeindebehörde
gung gebunden waren (leges de non admorti- übertragen ist. Die Anzahl der T. ist jedesmal
zando, Amortisationsgesetze). Solche Gesetze von der den Transport absendenden Behäörde
finden sich schon seit dem 13. Jahrh. Jetzt gelten nach Maßgabe der Zahl, Gefährlichkeit und son-
für den Erwerb durch die Kirche das BGB. und stigen Beschaffenheit der Transportaten, der
die nach Art. 86 EClG#Be#B. zugelassenen Landes= Jahreszeit, der Wege und anderer Verhältnisse
gesetbde, in Preußen also dasselbe wie über= dergestalt zu bestimmen, daß sie hinreicht, um
haupt bei den Zuwendungen an juristische Per- den Transport mit Sicherheit seinem Ziele zu-
sonen (s. Zuwendungen an juristische zuführen. In der Regel sollen mindestens 2 Be-
Personen). gleiter auf einen Transportaten, 4 Begleiter auf
Totenlisten s. Standesämter und zwei Transportaten, 5 Begleiter auf drei Trans-
Standesbeamte VIII. „portaten, 7 7 Begleiter auf vier Transportaten usw.
Totgeburten. Obwohl das Recht in einzelnen in fortschreitendem Verhältnisse gegeben werden.
Beziehungen bereits der Leibesfrucht eine Für- Doch ist bei schwächlichen Männern, Weibern
sorge zuwendet und ihr eine fingierte Rechts-und Kindern eine geringere Zahl zulässig. Auch
persönlichkeit verleiht, letzteres in der Weise, ist unter Umständen für einen einzelnen unge-
daß sie regelmäßig im Rechtsverkehr den übrigen fährlichen Transportaten ein einziger tüchtiger
Rechtssubjekten gleichgestellt werden muß, ins= und handfester Begleiter ausreichend. Zu T.
besondere Forderungen und dingliche Rechte we= dürfen nur zuverlässige, unerschrockene, handfeste
nigstens sicherungshalber erwerben, verlieren, und gewandte Männer im Alter von 18—60 Jah-
darüber verfügen und als parteifähig darüber ren, die nicht im schlechten Rufe stehen, verwendet
prozessieren kann (R3. 65, 277), StB. verden- Einer der T. wird von der absendenden
§§ 218—220 — Verbot der Abtreibung — und Behörde zum Führer des Transports be-
B#B. §§ 844 Abs. 2 Satz 2, 1716, 1912, 1923 stimmt. Ihm sind die Transportkosten und Trans-
Abs. 2, 1963, 2043, 2108), so ist Mensch doch portdokumente anzuvertrauen, die übrigen T.
nur der lebend, wenn auch nicht lebensfähig, Ge= haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. Es
borenc (Be(#. 8 1). Nach § 23 Satz 1 des PStG. kann auch ein Polizeibeamter zum Transportführer
vom 6. Febr. 1875 (Rol. 23) muß es aber dem bestimmt werden. Die T. sind mit Schließgerät
Standesbeamten auch angezeigt werden, wenn und Stricken und je nach den Verhältnissen auch
ein Kind totgeboren (vgl. hierzu Zirk. vom mit Waffen zu versehen (General-Transportinstr.
19. Dez. 1893 — MhBl. 1894, 2) oder in der Ge= vom 16. Sept. 1816 8 11 und Erläuterung hierzu
burt (Rt. 34, 435) verstorben ist. Die Ein= vom 23. Juli 1817 § 5). Sie müssen von den
tragung erfolgt im Sterberegister (& 23 des G. Behörden über die zu beobachtenden Vorsichts-
und Bek. vom 25. März 1899 — RG#Bl. 225 — maßregeln unterrichtet werden (General-Trans-
§ 13) mit dem im § 23 Satz 2 des G. bezeichneten portinstr. § 18). Beim Abgang des Transports
Inhalte. Die Anzeige war früher nicht, wie bei erhält der Transportführer die Transportzettel,
den sonstigen Sterbefällen, am nächstfolgenden Signalements, Gelder und Papiere ausgehändigt
Wochentage, sondern schlechthin am nächst-- ((.Transportinstruktion IV). — Auf
folgenden Tage zu erstatten; durch das G. vom, dem Transporte haben die T. die strengste Aufsicht
14. April 1905 (R#Bl. 251) ist dies jedoch ge= über die Transportaten zu führen. Sie sollen sich
ändert worden. Auch bei einer T. ist die Wöch= nicht mit ihnen über ihre Verbrechen unterhalten,
nerinnenunterstützung nach dem Hilfskassengesetz noch dulden, daß die Transportaten hierüber
und dem Krankenversicherungsgesetz zu gewähren, untereinander oder mit Fremden sprechen. Jeder
ebenso wohl! auch das Sterbegeld für totgeborene Fluchtversuch ist zu verhindern. Kommt das Ent-
Kinder. Der Unterhaltsanspruch der Mutter weichen eines Transportaten dennoch vor, so