Transportkontrolle (ũm Zollverkehr)
Höhe und ein Vermerk darüber eingetragen wer-
den, ob der Transportat sich im Besitze der bür-
gerlichen Ehrenrechte befindet und ob seine Fesse-
lung auf dem Transporte angeordnet ist. Bei
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portaten ist nach § 121 St GBB. strafbar. — Über
den Transport von Gefangenen, die als
Angeschuldigte oder Zeugen an einem anderen
Orte vernommen werden sollen, enthält der Erl.
Personen, die einer besonderen Aufmerksamkeit vom 29. März 1887 (MBl. 123) besondere Vor-
des Transportführers bedürfen,
Transportzettel mit großer Schrift das Wort
ist auf den schriften.
— Über die Sammeltransporte auf
den Eisenbahnen s. Gefangenentrans-
„Vorsicht“ zu setzen (Erl. vom 12. Dez. 1902 — port.
Ml. 231; JMl. 291). Außer dem Trans-
portzettel erhält der Transportführer Abschrift
des Schreibens, wodurch die Behörde des
Bestimmungsorts ihre Verbindlichkeit zur Ab-
nahme des Transportaten anerkannt hat, das
Schreiben der absendenden Behörde an die
des Bostimmungsorts und die dem Trans-
portaten abgenommenen Gelder, Effekten und
Papiere (T. § 21).
stellen (Erl. vom 18. Aug. 1841 — Mhl. 227).
Die den Transport absendende Behörde hat,
wenn möglich, die des Bestimmungsorts und der
nächsten Stationsorte vom Abgange des Trans=
ports zu benachrichtigen (T. § 22).
sa V. CSicherheitsmaßregeln.
ür
regeln sind von der den Transport absendenden
Behörde oder den Stationsbehörden (s. o. III)
zu treffen.
wart des Transporteurs untersucht werden.
Die
Alle Gegenstände, die seine Flucht erleichtern
könnten, alle Urkunden, die ihm hierbei nütz-
lich sein könnten, und alles Geld ist ihm
abzunehmen und dem Führer mitzugeben.
Schweren Verbrechern oder besonders gefähr-
lichen und fluchtverdächtigen Landstreichern kann
das Haupthaar ganz oder auf eine besonders in
die Augen fallende Art abgeschoren werden (T.
§& 22). Nähere Vorschriften über die Fesselung
von Gefangenen und vorzuführenden Personen
auf dem Transporte sind durch die allgemeinen
Vorschriften des JIM. und des Md J. vom 4. Dez.
1902 (Ml. 231; IMl. 291) gegeben.
VI. Ausführung des Transports. Die
Einleitung eines Transports soll an Sonn= und
Festtagen unterbleiben, der eingeleitete Transport
an diesen Tagen ruhen, sofern nicht eine Ausnahme
wegen Unsicherheit des Verwahrsams am Sta-
tionsorte des Ruhetags, wegen Dringlichkeit der
Untersuchung, wegen der Notwendigkeit, den
Transport am Ablieferungsorte zu einem be-
stimmten Tage zu stellen, oder anderer Gründe
gerechtfertigt ist (Erl. vom 14. Okt. 1856 — MBl.
232; IMl. 318). Bei Eintritt unerwarteter
Hindernisse kann der Transportführer die Uber-
nachtung an einem Zwischenort anordnen (T. 8§ 23).
Ist ein Transportat entsprungen, so muß hierüber
der nächsten Polizeibehörde Anzeige gemacht wer-
den (T. § 24). Am Bestimmungsorte des
Transports hat die Annahmebehörde über die
Ablieferung des Transportaten auf dem Trans-
portzettel zu quittieren und die ihr zur Last fallen-
den Transportkosten (s. d.) zu erstatten (T. § 29).
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen
der Transportführer um Hilfe und Beistand stets
schleunig zu entsprechen (T. § 30). Vorsätzliches
oder fahrlässiges Entweichenlassen eines Trans-
Geschieht ein Gefangenen-
transport auf Ersuchen der Gerichtsbehörde, so
hat diese die für den Transport erforderlichen
ngaben schriftlich an die Polizeibehörde zu
machen, den Transportzettel hat letztere auszu-
Jeder Transportat soll in Gegen-
VII. Auslieferung von Gefan-
genen an fremde Staaten. Der
Transport von Verbrechern, die an aus-
ländische Staaten abzuliefern sind, ist
durch besondere Vorschriften geregelt. Mit ihm
sollen nur zuverlässige und erfahrene Polizei-
beamte beauftragt werden. Diese haben den
Transportierten dem Polizeiverwalter des Ortes
selbst zuzuführen und dessen Weisungen wegen
Ablieferung und Unterbringung des Transpor-
tierten während der Nacht entgegenzunehmen
(Erl. vom 9. Okt. 1886 — MhBl. 223). Ebenso
haben sie bei Unterbrechungen des Transports
zu verfahren. Der Gefangene darf nur in einem
genügende Sicherheit bietenden Gefängnis auf-
genommen werden und ist nötigenfalls in dem
Gerichtsgefängnis unterzubringen (Erl. vom
12. Juli 1887 — MBl. 205). Über den Trans-
vort von Verbrechern, die von England über
den Transport nötigen Sicherheitsmaß- Hamburg nach Deutschland ausgeliefert werden,
s. Erl. vom 28. Mai 1877 (Ml. 94), über den
Transport von Reichsausländern infolge ihrer
Ausweisung aus dem Reichsgebiet auf Grund
der §§ 39, 284, 362 St GB. oder aus dem Staats-
gebiet s. Ausweisungen IV, sowie die
Bek. vom 10. Dez. 1890 (8Bl. 378), Vf. vom
24. Sept. 1900 (Ml. 232), 20. Juli 1902
(Ml. 160), 7. Juni 1906 (Ml. 215), 9. Nov.
1906 (MBl. 299), 19. Nov. 1908 (MBl. 259),
über den Durchtransport Ausgewiesener
durch die Staaten des Deutschen Reichs s. Erl.
vom 12. Jan. 1895 (MBl. 23) und (hinsichtlich
der Kosten) vom 22. Nov. 1910 (MBl. 332); über
die Grenzstationen, nach denen die Trans-
porte ausgewiesener Ausländer zu leiten sind, s. die
Bek. vom 25. Juli 1899 (ZB1. 265), über den
Transport nach Rußland die Vf. vom 7. Juni 1897
(MBl. 140), vom 24. Juli und 8. Sept. 1906
(MBl. S. 260 u. 271), über den Durchtransport
durch das Königreich Sachsen nach Osterreich f.
den Erl. vom 24. Juni 1894 (Ml. 140) und
13. Aug. 1901 (Ml. 216), über die sonstigen
Ausweisungen nach OÖsterreich s. den Erl. vom
29. Dez. 1876 (Ml. 1877, 40), 19. März 1880
(Ml. 114), 8. Jan. 1885 (Myl. 14) und 28. Okt.
1904 (MBl. 258), nach der Schweiz Vf. vom
1. Sept. 1897 (MBl. 203), nach dem Königreich
Sachsen Erl. vom 6. März 1886 (MBl. 57).
VIII. Die Kontrolle des Trans-
portwesens liegt den Landräten und den
Regierungspräsidenten ob (T. § 33). Die Po-
lizeibehörden sollen über die Transporte ein
Transportjournal nach einem vorge-
schriebenen Schema führen (Erläuterung zur T.
8 W
urtz, Gesangenentransportwesen, 1891;: Bagger,
decken 1900; Klein, Verwaltung und Strafvollzug in den
preußischen Inslgefänauusen 1905 en- -Kautz,
Handbuch, 5. Aufl., 1905, 1. Bd. S.
Transportkontrolle Um geilbeeclhh. Nach
* 121 VB. können die obersten Landesfinanz-
behörden anordnen, daß innerhalb des Grenz-