Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Transportkontrolle (ũm Zollverkehr) 
Höhe und ein Vermerk darüber eingetragen wer- 
den, ob der Transportat sich im Besitze der bür- 
gerlichen Ehrenrechte befindet und ob seine Fesse- 
lung auf dem Transporte angeordnet ist. Bei 
  
  
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portaten ist nach § 121 St GBB. strafbar. — Über 
den Transport von Gefangenen, die als 
Angeschuldigte oder Zeugen an einem anderen 
Orte vernommen werden sollen, enthält der Erl. 
Personen, die einer besonderen Aufmerksamkeit vom 29. März 1887 (MBl. 123) besondere Vor- 
des Transportführers bedürfen, 
Transportzettel mit großer Schrift das Wort 
ist auf den schriften. 
— Über die Sammeltransporte auf 
den Eisenbahnen s. Gefangenentrans- 
„Vorsicht“ zu setzen (Erl. vom 12. Dez. 1902 — port. 
Ml. 231; JMl. 291). Außer dem Trans- 
portzettel erhält der Transportführer Abschrift 
des Schreibens, wodurch die Behörde des 
Bestimmungsorts ihre Verbindlichkeit zur Ab- 
nahme des Transportaten anerkannt hat, das 
Schreiben der absendenden Behörde an die 
des Bostimmungsorts und die dem Trans- 
portaten abgenommenen Gelder, Effekten und 
Papiere (T. § 21). 
stellen (Erl. vom 18. Aug. 1841 — Mhl. 227). 
Die den Transport absendende Behörde hat, 
wenn möglich, die des Bestimmungsorts und der 
nächsten Stationsorte vom Abgange des Trans= 
ports zu benachrichtigen (T. § 22). 
sa V. CSicherheitsmaßregeln. 
ür 
regeln sind von der den Transport absendenden 
Behörde oder den Stationsbehörden (s. o. III) 
zu treffen. 
wart des Transporteurs untersucht werden. 
Die 
Alle Gegenstände, die seine Flucht erleichtern 
könnten, alle Urkunden, die ihm hierbei nütz- 
lich sein könnten, und alles Geld ist ihm 
abzunehmen und dem Führer mitzugeben. 
Schweren Verbrechern oder besonders gefähr- 
lichen und fluchtverdächtigen Landstreichern kann 
das Haupthaar ganz oder auf eine besonders in 
die Augen fallende Art abgeschoren werden (T. 
§& 22). Nähere Vorschriften über die Fesselung 
von Gefangenen und vorzuführenden Personen 
auf dem Transporte sind durch die allgemeinen 
Vorschriften des JIM. und des Md J. vom 4. Dez. 
1902 (Ml. 231; IMl. 291) gegeben. 
VI. Ausführung des Transports. Die 
Einleitung eines Transports soll an Sonn= und 
Festtagen unterbleiben, der eingeleitete Transport 
an diesen Tagen ruhen, sofern nicht eine Ausnahme 
wegen Unsicherheit des Verwahrsams am Sta- 
tionsorte des Ruhetags, wegen Dringlichkeit der 
Untersuchung, wegen der Notwendigkeit, den 
Transport am Ablieferungsorte zu einem be- 
stimmten Tage zu stellen, oder anderer Gründe 
gerechtfertigt ist (Erl. vom 14. Okt. 1856 — MBl. 
232; IMl. 318). Bei Eintritt unerwarteter 
Hindernisse kann der Transportführer die Uber- 
nachtung an einem Zwischenort anordnen (T. 8§ 23). 
Ist ein Transportat entsprungen, so muß hierüber 
der nächsten Polizeibehörde Anzeige gemacht wer- 
den (T. § 24). Am Bestimmungsorte des 
Transports hat die Annahmebehörde über die 
Ablieferung des Transportaten auf dem Trans- 
portzettel zu quittieren und die ihr zur Last fallen- 
den Transportkosten (s. d.) zu erstatten (T. § 29). 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen 
der Transportführer um Hilfe und Beistand stets 
schleunig zu entsprechen (T. § 30). Vorsätzliches 
oder fahrlässiges Entweichenlassen eines Trans- 
Geschieht ein Gefangenen- 
transport auf Ersuchen der Gerichtsbehörde, so 
hat diese die für den Transport erforderlichen 
ngaben schriftlich an die Polizeibehörde zu 
machen, den Transportzettel hat letztere auszu- 
Jeder Transportat soll in Gegen- 
  
VII. Auslieferung von Gefan- 
genen an fremde Staaten. Der 
Transport von Verbrechern, die an aus- 
ländische Staaten abzuliefern sind, ist 
durch besondere Vorschriften geregelt. Mit ihm 
sollen nur zuverlässige und erfahrene Polizei- 
beamte beauftragt werden. Diese haben den 
Transportierten dem Polizeiverwalter des Ortes 
selbst zuzuführen und dessen Weisungen wegen 
Ablieferung und Unterbringung des Transpor- 
tierten während der Nacht entgegenzunehmen 
(Erl. vom 9. Okt. 1886 — MhBl. 223). Ebenso 
haben sie bei Unterbrechungen des Transports 
zu verfahren. Der Gefangene darf nur in einem 
genügende Sicherheit bietenden Gefängnis auf- 
genommen werden und ist nötigenfalls in dem 
Gerichtsgefängnis unterzubringen (Erl. vom 
12. Juli 1887 — MBl. 205). Über den Trans- 
vort von Verbrechern, die von England über 
den Transport nötigen Sicherheitsmaß- Hamburg nach Deutschland ausgeliefert werden, 
s. Erl. vom 28. Mai 1877 (Ml. 94), über den 
Transport von Reichsausländern infolge ihrer 
Ausweisung aus dem Reichsgebiet auf Grund 
der §§ 39, 284, 362 St GB. oder aus dem Staats- 
gebiet s. Ausweisungen IV, sowie die 
Bek. vom 10. Dez. 1890 (8Bl. 378), Vf. vom 
24. Sept. 1900 (Ml. 232), 20. Juli 1902 
(Ml. 160), 7. Juni 1906 (Ml. 215), 9. Nov. 
1906 (MBl. 299), 19. Nov. 1908 (MBl. 259), 
über den Durchtransport Ausgewiesener 
durch die Staaten des Deutschen Reichs s. Erl. 
vom 12. Jan. 1895 (MBl. 23) und (hinsichtlich 
der Kosten) vom 22. Nov. 1910 (MBl. 332); über 
die Grenzstationen, nach denen die Trans- 
porte ausgewiesener Ausländer zu leiten sind, s. die 
Bek. vom 25. Juli 1899 (ZB1. 265), über den 
Transport nach Rußland die Vf. vom 7. Juni 1897 
(MBl. 140), vom 24. Juli und 8. Sept. 1906 
(MBl. S. 260 u. 271), über den Durchtransport 
durch das Königreich Sachsen nach Osterreich f. 
den Erl. vom 24. Juni 1894 (Ml. 140) und 
13. Aug. 1901 (Ml. 216), über die sonstigen 
Ausweisungen nach OÖsterreich s. den Erl. vom 
29. Dez. 1876 (Ml. 1877, 40), 19. März 1880 
(Ml. 114), 8. Jan. 1885 (Myl. 14) und 28. Okt. 
1904 (MBl. 258), nach der Schweiz Vf. vom 
1. Sept. 1897 (MBl. 203), nach dem Königreich 
Sachsen Erl. vom 6. März 1886 (MBl. 57). 
VIII. Die Kontrolle des Trans- 
portwesens liegt den Landräten und den 
Regierungspräsidenten ob (T. § 33). Die Po- 
lizeibehörden sollen über die Transporte ein 
Transportjournal nach einem vorge- 
schriebenen Schema führen (Erläuterung zur T. 
8 W 
urtz, Gesangenentransportwesen, 1891;: Bagger, 
decken 1900; Klein, Verwaltung und Strafvollzug in den 
preußischen Inslgefänauusen 1905 en- -Kautz, 
Handbuch, 5. Aufl., 1905, 1. Bd. S. 
Transportkontrolle Um geilbeeclhh. Nach 
* 121 VB. können die obersten Landesfinanz- 
behörden anordnen, daß innerhalb des Grenz-
	        
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