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bunden sind, auf die der U. noch nicht unter-
worfenen Zweige der Seefischerei, auf den
Kleinbetrieb der Seeschiffahrt mit Segelfahr-
zeugen von nicht mehr als 50 chm Bruttoraum-
gehalt und auf Personen, welche, ohne zur
Schiffsbesatzung zu gehören, auf deutschen See-
fahrzeugen in inländischen Häfen beschäftigt wer-
den, sofern sie nicht bereits der U. unterliegen.
Zugleich sind die Gewerbebetriebe, welche sich
überhaupt auf Bauarbeiten erstrecken, in ihrem
ganzen Umfange der U. unterstellt und die Be-
triebe mit durch tierische Kraft bewegten Motoren
den Fabriken gleichgestellt. Die Bestimmungen
über die Schiedsgerichte und die Organisation
des RV. und der Landesversicherungsämter sind
aus den einzelnen Gesetzen in das Gesetz, betr.
die Abänderung der U#., genommen. An
Stelle der Schimedsgerichte für die einzelnen
Träger der U. sind territorial abgegrenzte Schieds-
gerichte für Arbeiterversicherung (s. d.) getreten.
II. Umfang der Versicherung. Ge-
genstand der U. ist die Versicherung gegen Min-
derungen der Erwerbsfähigkeit, die durch Körper-
verletzungen eintreten, und gegen die durch das
Ableben des Versicherten herbeigeführte wirt-
schaftliche Schädigung der Hinterbliebenen. Die
Versicherung tritt aber nur ein, wenn es sich um
einen Betriebsunfall oder um einen Unfall
handelt, der einen Versicherten bei Leistung
häuslicher oder anderer Dienste betroffen hat,
zu welchen er von dem Arbeitgeber oder sei-
nem Beauftragten herangezogen wurde. Ein ent-
schädigungspflichtiger Unfall liegt nur vor, wenn
der Betroffene entweder durch äußere Verletzung
oder durch organische Erkrankung eine Schädigung
seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit
(Körperverletzung oder Tod) erleidet, und wenn
diese Schädigung auf ein plötzliches, d. h. zeitlich
bestimmbares, in einen verhältnismäßig kurzen
Zeitraum eingeschlossenes Ereignis zurückzufüh-
ren ist, welches in seinen möglicherweise erst all-
mählich hervortretenden Folgen den Tod oder die
Körperverletzung verursacht (Handb. d. U. 1, 69;
RG3. 21, 27; 66, 433). Gewerbekrankheiten,
Einflüsse ungesunder Betriebsstätten, allmählich
bei der Betriebsart und unter deren Einfluß ent-
stehende äußere Verletzungen, sowie die allmäh-
liche Abnutzung der körperlichen Kräfte und all-
mähliche Verschlimmerung krankhafter Anlagen
sind keine Unfälle, sondern begründen einen An-
spruch auf Invalidenrente (Handb. 1, 69 ff.;
RG3Z. 21, 77; 29, 42; 44, 254; 66, 433). Die aus
betriebsgemäßen Zuständen oder Handlungen
hervorgehenden Unfälle, von denen die im Be-
triebe Beschäftigten betroffen werden, sind
keineswegs grundsätzlich von der Behandlung
als Betriebsunfälle ausgeschlossen, wenn sonst
deren Voraussetzungen vorliegen (RG# Z. 44, 253).
Der Unfall muß sich beim Betrieb ereignet haben.
lber den Begriff „Betrieb“ s. Versiche-
rungspflicht II 1. Bei den Wegen des
Arbeiters von seiner außerhalb der Betriebs-
stätte befindlichen Wohnung zur Betriebsstätte
und von dieser zur Wohnung muß die eigenwirt-
schaftliche Tätigkeit des Arbeiters im Gegensatz
stellt werden. Diese Wege sind Handlungen, die
Unfallversicherung
selben nach Hause zurückzukehren. Um dem Be-
triebe zugerechnet werden zu können, muß der
Umstand hinzutreten, daß der Gang nach seiner
zweifellosen und unmittelbaren Zweckbestim-
mung noch im Banne des versicherungspflichtigen
Betriebes erfolgt. Soweit die Wege über die
Betriebsstätte führen, sind sie ein Teil der auf
der Arbeitsstätte zu verrichtenden Arbeiten
(Handb. 1 S. 97, 109; AN. 22, 271; 23, 470;
26 S. 412, 413). Die Instandsetzung eines Ar-
beitsgeräts zwecks demnächstiger Benutzung bei
der Betriebsarbeit ist keine versicherte Betriebs-
tätigkeit (AN. 17, 360). S. auch SuG. 8 8.
Unfälle, die bei häuslichen und anderen Dienst-
leistungen vorkommen, begründen nur dann
einen Anspruch auf Entschädigung, wenn diese
Verrichtungen im Auftrage des Arbeitgebers
oder seines Beauftragten ausgeführt werden und
wenn der Betroffene in seiner Haupttätigkeit
versichert ist, nicht auch dann, wenn nur nebenher
versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet wer-
den (AN. 18, 186; s. auch 20, 198). Die Ver-
sicherung erstreckt sich aber nicht auf solche Hand-
lungen, welche aus dem Rahmen des Auftrags
hinausfallen (AN. 22, 509) oder gegen ein Ver-
bot des Arbeitgebers verstoßen (AN. 24, 510).
S. auch AN. 26, 435. Es kommen nur Arbeiten
in Frage, die dem Interesse des Arbeitgebers
dienen, nicht solche, die im Privatinteresse des
Beaufstragten liegen (AN. 24, 511). Der Be-
griff „andere Dienste“ umfaßt auch eine ständige
gewerbliche Nebenbeschäftigung (AN. 20, 411).
Auch das Vorführen von Pferden zur militärischen
Musterung durch einen Arbeiter gehört hierher
(AN. 18, 676; s. auch AN. 25, 453). Ist der
Verletzte bei zwei Berufsgenossenschaften ver-
sichert, so ist diejenige Genossenschaft entschädi-
gungspflichtig, welcher der Betrieb angehört,
in der der Versicherte überwiegend beschäftigt
war (AN. 20, 446). S. auch Versiche-
rungspflicht II, Ausländer. Die
Versicherung sich selbst versichernder Betriebs-
unternehmer (s. Selbstversicherung) und
statutarisch der Versicherungspflicht unterwor-
fener Betriebsunternehmer (s. Versiche-
rungspflicht II) erstreckt sich grundsätzlich
nur auf die Unfälle, die sich beim Betriebe er-
eignen. Nur bei land= und forstwirtschaftlichen
Betriebsunternehmern, die hauptsächlich in der
Land= und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann
durch Statut die Versicherung auf die mit der
Land= und Forstwirtschaft im Zusammenhange
stehenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen er-
streckt werden (LUVG. § 3). Dem Verletzten und
seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht
zu, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
hat. Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls ist
nicht anzunehmen, wenn Selbstmord infolge
geistiger Gestörtheit im Zustande der Unzurech-
nungsfähigkeit begangen ist (Handb. 1, 253). Ein
entschädigungspflichtiger Unfall liegt auch dann
vor, wenn der Verletzte bei einem bewußten Zu-
widerhandeln gegen ein gehörig wirksam gemach-
tes Verbot verunglückt ist, sofern sich der Unall
bei einer zweisellos dem Betriebe zuzurechnenden
zur Betriebstätigkeit in den Vordergrund ge= Verrichtung ereignet hat (AN. 18, 674).
Es
ist aber der unbedingt sichere Nachweis erforder-
nur zu dem Zweck erfolgen, um erst zu dem Be= lich, daß die unfallbringende Tätigkeit dem Be-
triebe zu gelangen und nach Beendigung des-
triebe gedient hat (AN. 19, 565). Unfälle bei